Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Strafantrag

Ein Strafantrag ist das ausdrückliche oder eindeutig erkennbare Verlangen eines Antragsberechtigten, eine bestimmte Tat strafrechtlich zu verfolgen.

Wofür braucht man einen Strafantrag?

Bei bestimmten Straftaten hängt die Verfolgung von einem Strafantrag ab. Dadurch berücksichtigt das Gesetz das Interesse der verletzten Person daran, ob ein Strafverfahren geführt werden soll. Der Antrag ist eine Verfahrensvoraussetzung und keine eigene Anklage. Er verpflichtet das Gericht auch nicht zu einer Verurteilung. Welche Taten einen Antrag erfordern, ergibt sich aus den jeweiligen Strafvorschriften. Beispiele sind Hausfriedensbruch sowie grundsätzlich Beleidigung oder einfache Körperverletzung, wobei die Einzelregelungen unterschiedliche Ausnahmen enthalten. Deshalb muss immer der konkrete Tatbestand geprüft werden.

Abgrenzung zur Strafanzeige

Eine Strafanzeige teilt den Behörden einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt mit. Ein Strafantrag erklärt zusätzlich den Willen zur Strafverfolgung. Beide Erklärungen können miteinander verbunden werden, sind aber rechtlich nicht identisch. Eine besondere Überschrift ist nicht allein entscheidend; der Verfolgungswille muss aus der Erklärung hinreichend klar hervorgehen. Nach der aktuellen Fassung des § 158 Absatz 2 StPO sind bei Antragsdelikten Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sicherzustellen. Ältere pauschale Hinweise auf überholte Formanforderungen sollten daher nicht ungeprüft übernommen werden.

Wer darf den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte. Für Minderjährige, betreute Personen, gesetzliche Vertreter und bestimmte weitere Konstellationen bestehen besondere Regeln. Nicht jede Person, die einen Vorfall beobachtet oder eine Anzeige erstattet, darf zugleich wirksam Strafantrag für einen anderen stellen. Auch bei Unternehmen oder mehreren Geschädigten kann die Berechtigung gesondert zu klären sein. Praktisch sollten deshalb die betroffene Person, ihre Rolle und eine gegebenenfalls bestehende Vertretungsmacht eindeutig dokumentiert werden. Ein Antrag gegen Unbekannt kann sinnvoll sein, wenn die Täteridentität noch nicht feststeht.

Die Dreimonatsfrist richtig einordnen

Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Nach § 77b StGB beginnt sie mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von Tat und Täter Kenntnis erlangt. Sie ist von der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden, die regelmäßig anderen Regeln folgt. Bei mehreren Beteiligten oder mehreren Antragsberechtigten können unterschiedliche Ausgangspunkte relevant werden. Eine verspätete Erklärung lässt sich nicht allein dadurch heilen, dass die Tat noch nicht verjährt ist. Deshalb sollten Kenntniszeitpunkt, Inhalt des Antrags und seine rechtzeitige Anbringung nachvollziehbar festgehalten werden.

BGH zum fehlenden Verfolgungswillen

Der Bundesgerichtshof entschied am 26. Mai 2026, 3 StR 148/26, dass eine Körperverletzung in dem geprüften Verfahren mangels Strafantrags nicht verfolgt werden konnte. Über die Anzeige hinaus war ein entsprechender Verfolgungswille innerhalb der Frist nicht erkennbar; ein besonderes öffentliches Interesse war ebenfalls nicht angenommen worden. Diese Entscheidung verdeutlicht die praktische Bedeutung einer eindeutigen Erklärung. Sie bedeutet nicht, dass stets ein gesondertes Formular erforderlich wäre. Entscheidend bleiben Antragsberechtigung, rechtzeitiger Zugang und der aus der Erklärung erkennbare Bezug zur betreffenden Tat.

Öffentliches Interesse und Rücknahme

Bei manchen relativen Antragsdelikten kann ein besonderes öffentliches Interesse den fehlenden Strafantrag ersetzen. Beim Hausfriedensbruch ist eine solche gesetzliche Ersetzung dagegen nicht vorgesehen. Auch die Rücknahme eines Antrags folgt eigenen Regeln: Ein zurückgenommener Antrag kann grundsätzlich nicht erneut gestellt werden. Außerdem können Kostenfolgen entstehen. Eine private Einigung sollte deshalb nicht vorschnell mit der Annahme verbunden werden, das gesamte Strafverfahren sei damit sicher beendet. Andere Tatvorwürfe oder ein gesetzlich ausreichendes öffentliches Interesse können eine weitere Verfolgung ermöglichen.

Praktisches Vorgehen

Wer Strafverfolgung wünscht, sollte den Sachverhalt konkret bezeichnen und diesen Wunsch unmissverständlich mitteilen. Eine Eingangsbestätigung oder dokumentierte Aufnahme hilft bei späteren Nachweisfragen. Bei Unsicherheit über die Antragsberechtigung oder eine laufende Frist ist eine zeitnahe Prüfung sinnvoll. Beschuldigte sollten ebenfalls kontrollieren lassen, ob erforderliche Anträge wirksam und rechtzeitig vorliegen. Diese formellen Fragen ersetzen die Prüfung des Tatvorwurfs nicht, können für den Verfahrensausgang aber entscheidend sein. Maßgeblich sind die tatsächlich abgegebenen Erklärungen und die jeweils anwendbare gesetzliche Regelung.

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