Gesetzliche Grundlage der Strafbarkeit
Nicht jedes unerwünschte oder moralisch missbilligte Verhalten ist eine Straftat. Nach § 1 StGB und Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz muss die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt gewesen sein, bevor die Tat begangen wurde. Das schützt vor nachträglicher oder frei erfundener Bestrafung. Strafvorschriften stehen im Strafgesetzbuch und in zahlreichen weiteren Gesetzen. Für eine verlässliche Einordnung muss deshalb zunächst die konkrete Vorschrift gefunden werden. Eine allgemeine Bewertung als unfair, gefährlich oder unprofessionell genügt für einen strafrechtlichen Vorwurf allein nicht.
Tatbestand als erste Prüfungsebene
Der gesetzliche Tatbestand beschreibt, welches Verhalten erfasst wird. Je nach Delikt gehören dazu beispielsweise ein bestimmtes Tatobjekt, eine Handlung, ein Erfolg und weitere besondere Umstände. Auch innere Voraussetzungen wie Vorsatz oder eine besondere Absicht können erforderlich sein. Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich erfasst. Deshalb ist ein eingetretener Schaden nicht automatisch Beleg für eine Straftat. Es muss geprüft werden, ob sämtliche Merkmale der einschlägigen Vorschrift tatsächlich vorliegen.
Rechtswidrigkeit und mögliche Rechtfertigung
Die Verwirklichung eines Tatbestands bedeutet noch nicht zwingend, dass das Verhalten rechtswidrig war. Ein Rechtfertigungsgrund kann die Handlung erlauben. Ein bekanntes Beispiel ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff nach § 32 StGB. Auch weitere Rechtfertigungsgründe kommen abhängig vom Sachverhalt in Betracht. Ihre Voraussetzungen müssen konkret festgestellt werden. Wer sich auf Notwehr beruft, ist daher weder automatisch entlastet noch allein wegen einer Verletzungsfolge automatisch schuldig. Entscheidend ist der tatsächliche Ablauf der Situation.
Persönliche Schuld als Voraussetzung
Für eine Bestrafung muss dem Täter das rechtswidrige Verhalten grundsätzlich persönlich vorwerfbar sein. Kinder unter vierzehn Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Bei Jugendlichen gelten zusätzliche Regeln des Jugendgerichtsgesetzes. Auch bestimmte seelische Störungen oder besondere Entschuldigungsgründe können die Schuldfrage beeinflussen. Diese Prüfung ist von der Frage zu trennen, ob die Handlung objektiv stattgefunden hat. Eine rechtswidrige Tat kann deshalb festgestellt werden, obwohl eine Bestrafung wegen fehlender Schuld ausscheidet. Andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen bedürfen dann eigener Voraussetzungen.
Gerichte müssen Strafnormen präzise anwenden
Das Bundesverfassungsgericht betonte im Beschluss vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen 2 BvR 2559/08, die Bedeutung des Bestimmtheitsgebots bei der Anwendung des Untreuetatbestands. Strafnormen dürfen nicht durch unklare Auslegung beliebig erweitert werden. Für die allgemeine Einordnung einer Straftat folgt daraus, dass der gesetzliche Tatbestand den Maßstab vorgibt. Eine Verurteilung darf nicht auf einem bloßen Gesamtgefühl der Strafwürdigkeit beruhen. Die Entscheidung verdeutlicht damit die Schutzfunktion klarer gesetzlicher Voraussetzungen und ihrer sorgfältigen Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt.
Abgrenzung zu anderen Rechtsverstößen
Eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich mit einer Geldbuße geahndet und ist von einer Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu unterscheiden. Daneben können Vertragsverletzungen oder sonstige zivilrechtliche Pflichtverstöße Ansprüche auf Zahlung oder Schadensersatz auslösen, ohne zugleich strafbar zu sein. Umgekehrt kann derselbe Vorgang sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen haben. Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ein Strafantrag oder eine Strafanzeige ersetzt deshalb nicht ohne Weiteres die Durchsetzung privater Ansprüche. Auch unterschiedliche Beweis- und Verfahrensregeln müssen jeweils eigenständig berücksichtigt werden.
Verdacht, Ermittlungen und gerichtliche Entscheidung
Eine Strafanzeige beschreibt zunächst einen möglichen Sachverhalt. Sie beweist weder eine Straftat noch die Schuld einer bestimmten Person. Ermittlungsbehörden müssen belastende und entlastende Umstände prüfen; für weitere Verfahrensschritte gelten jeweils besondere Verdachtsanforderungen. Beschuldigte haben unter anderem das Recht, zur Sache zu schweigen und Verteidigung in Anspruch zu nehmen. Betroffene sollten Unterlagen und mögliche Beweise sichern, ohne den Sachverhalt nachträglich zu verändern. Für eine sachgerechte Bewertung sind genauer Tatvorwurf, zeitlicher Ablauf, Beteiligte und vorhandene Beweismittel wesentlich.