Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist die Phase des Strafverfahrens, in der Staatsanwaltschaft und Polizei einen möglichen Tatvorwurf sowie belastende und entlastende Umstände aufklären.

Wozu dient das Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren soll klären, ob eine verfolgbare Straftat vorliegt und gegen wen sich ein tragfähiger Vorwurf richtet. Es beginnt bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, etwa aufgrund einer Anzeige oder eigener Erkenntnisse der Behörden. Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren; die Polizei nimmt zahlreiche Ermittlungsaufgaben wahr. Die Einleitung bedeutet keine Feststellung der Schuld. Gerade zu Beginn können wesentliche Umstände offen sein. Ziel ist eine belastbare Tatsachengrundlage für die Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt, Anklage erhoben oder ein anderer gesetzlicher Abschluss gewählt wird.

Belastendes und Entlastendes aufklären

Nach § 160 StPO muss die Staatsanwaltschaft nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln. In Betracht kommen Zeugenvernehmungen, Auswertung von Unterlagen, Gutachten und weitere gesetzlich geregelte Maßnahmen. Beschuldigte müssen ihre Unschuld nicht beweisen. Sie können jedoch konkrete Entlastungsansätze benennen und entsprechende Beweiserhebungen anregen oder beantragen. Dafür ist die Kenntnis des tatsächlichen Vorwurfs wichtig. Eine bloße Sammlung möglichst vieler Unterlagen hilft weniger als nachvollziehbar zugeordnete Belege, die eine entscheidende Annahme bestätigen, widerlegen oder eine bislang ungeklärte Frage beantworten.

Eingriffe brauchen eigene Voraussetzungen

Durchsuchung, Beschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung und Untersuchungshaft sind keine beliebig verfügbaren Bestandteile jeder Ermittlung. Jede Maßnahme benötigt eine gesetzliche Grundlage und muss deren besondere Voraussetzungen erfüllen. Je nach Eingriff sind gerichtliche Entscheidungen erforderlich. Auch Verhältnismäßigkeit und Umfang müssen geprüft werden. Dass ein Ermittlungsverfahren läuft, ersetzt diese Prüfung nicht. Umgekehrt führt ein Fehler bei einer einzelnen Maßnahme nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Verfahrens. Mögliche Rechtsbehelfe und Folgen für die Beweisverwertung hängen vom konkreten Verstoß und der jeweiligen Verfahrenssituation ab.

Rechte bei einer Beschuldigtenvernehmung

Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen. Über diese Rechte ist vor der Vernehmung zu belehren. Die Entscheidung, zunächst keine Angaben zu machen, ist kein Schuldeingeständnis. Angaben zur Person und Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Ladungen sind davon zu unterscheiden. Eine polizeiliche Einladung zur Beschuldigtenvernehmung hat andere rechtliche Folgen als eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladung. Deshalb sollte das konkrete Schreiben geprüft werden. Wer sich äußern möchte, sollte zuvor wissen, welche Tatsachen tatsächlich in der Ermittlungsakte dokumentiert sind.

BGH zur Beweisverwertung in Ermittlungen

Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss vom 6. Juni 2019, StB 14/19, klar, dass Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu beachten sind. Ein ausdrücklicher Widerspruch des Beschuldigten ist dafür nicht stets Voraussetzung. Der Fall betraf unter anderem Angaben aus einer früheren Zeugenvernehmung und die erforderliche Beschuldigtenbelehrung. Die Entscheidung zeigt, dass rechtsstaatliche Beweisregeln bereits vor einer Hauptverhandlung wirken. Behörden dürfen die Frage der Verwertbarkeit daher nicht generell auf einen späteren Prozess verschieben oder allein von einer Initiative der Verteidigung abhängig machen.

Mögliche Abschlüsse des Verfahrens

Ergibt sich kein genügender Anlass zur Anklage, wird das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Daneben kommen bei gesetzlichen Voraussetzungen Einstellungen aus Opportunitätsgründen in Betracht, teilweise mit Auflagen. Bei ausreichendem Tatverdacht kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben oder ein Strafbefehlsverfahren anstreben. Diese Ergebnisse haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Eine Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts ist beispielsweise anders einzuordnen als eine Erledigung gegen Auflagen. Welche Bedeutung eine konkrete Entscheidung hat, ergibt sich deshalb aus ihrer Rechtsgrundlage und nicht allein aus dem Wort Einstellung.

Sinnvolle Vorbereitung und Kommunikation

Hilfreich sind eine sachliche Chronologie, vollständige Schreiben der Behörden und geordnet gesicherte Belege. Laufende Fristen, angeordnete Maßnahmen und bereits abgegebene Erklärungen sollten deutlich erkennbar sein. Kontakt zu Zeugen darf nicht der Abstimmung oder Veränderung ihrer Aussagen dienen. Ebenso sollten vorhandene Daten und Gegenstände nicht verändert werden. Über die Verteidigung lässt sich nach Akteneinsicht beurteilen, ob eine Stellungnahme, ein Beweisantrag oder ein Rechtsbehelf sinnvoll ist. Maßgeblich ist eine gezielte Reaktion auf die tatsächliche Ermittlungsrichtung statt einer vorschnellen umfassenden Darstellung ohne Aktenkenntnis.

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