Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Üble Nachrede

Üble Nachrede ist das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen gegenüber Dritten, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.

Rufschädigende Tatsachen gegenüber Dritten

§ 186 StGB betrifft Tatsachen, die geeignet sind, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Aussage muss gegenüber mindestens einem Dritten behauptet oder verbreitet werden. Eine Veröffentlichung im Internet ist dafür nicht erforderlich; auch ein Gespräch oder eine Nachricht kann genügen. Strafrechtlich bedeutsam wird die Äußerung, wenn ihre Wahrheit nicht erwiesen ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Der Tatbestand schützt damit den Ruf einer Person vor nicht tragfähig belegten tatsächlichen Vorwürfen.

Tatsache oder persönliche Bewertung?

Tatsachen sind grundsätzlich einem Beweis zugänglich. Werturteile werden dagegen durch persönliche Stellungnahme und Bewertung geprägt. In der Praxis enthalten viele Aussagen beides. Entscheidend ist dann ihr Gesamtzusammenhang. Eine drastische Bewertung darf nicht ohne Weiteres in eine konkrete Tatsachenbehauptung umgedeutet werden. Umgekehrt wird eine überprüfbare Behauptung nicht allein durch den Zusatz meiner Meinung nach zum Werturteil. Für eine verlässliche Prüfung sind daher der genaue Wortlaut, der Anlass, mögliche Anspielungen und das Verständnis des jeweiligen Empfängerkreises gemeinsam zu betrachten.

Was bedeutet nicht erweislich wahr?

Bei übler Nachrede muss nicht positiv bewiesen werden, dass die verbreitete Tatsache falsch ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihre Wahrheit festgestellt werden kann. Daraus folgt jedoch keine pauschale Umkehr sämtlicher strafprozessualer Beweisregeln: Die Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen den Sachverhalt aufklären. Der Äußernde muss insbesondere nicht wie bei Verleumdung sicher wissen, dass die Aussage unwahr ist. Wer nur ein Gerücht weitergibt, kann deshalb rechtlich verantwortlich sein. Die Formulierung, man habe es lediglich von jemand anderem gehört, beseitigt den Vorwurf nicht automatisch.

Eine Entscheidung zu Onlinebewertungen

Der Bundesgerichtshof befasste sich am 11. März 2025, VI ZB 79/23, mit einer Auskunft über einen Nutzer einer Arbeitgeberbewertungsplattform. Er stellte klar, dass eine als Werturteil einzuordnende Äußerung die Tatbestände der §§ 186 und 187 StGB nicht erfüllt. Bei mehrdeutigen Aussagen müssen straflose Deutungen berücksichtigt werden. Die Entscheidung erging im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren, verdeutlicht aber die Bedeutung der strafrechtlichen Abgrenzung. Eine negative Bewertung allein genügt somit nicht, um üble Nachrede anzunehmen oder die Herausgabe von Nutzerdaten zu verlangen.

Berechtigte Interessen und Strafrahmen

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB kann für die rechtliche Bewertung erheblich sein, beispielsweise bei sachbezogenen Beschwerden. Sie ist kein Freibrief für unbelegte Anschuldigungen. Anlass, Sorgfalt und Form der Mitteilung bleiben zu prüfen. Der Grundtatbestand sieht bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich. Für die Verfolgung ist grundsätzlich ein Strafantrag nach § 194 StGB erforderlich.

Welche Informationen helfen weiter?

Betroffene sollten genau festhalten, welche Tatsache über sie behauptet wurde, gegenüber wem dies geschah und weshalb sie den Vorwurf für unzutreffend halten. Hilfreich sind vollständige Nachrichten, Veröffentlichungen und Unterlagen zum tatsächlichen Geschehen. Zeugen sollten nur ihre eigenen Wahrnehmungen dokumentieren. Wer eine Äußerung verteidigen möchte, sollte Quellen und Erkenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung sichern. Später gefundene Informationen erklären nicht ohne Weiteres, was ursprünglich bekannt war. Eine genaue Trennung von Beobachtung, Schlussfolgerung und fremder Mitteilung erleichtert die rechtliche Prüfung erheblich.

Strafrecht und Rufschutz koordinieren

Neben dem Strafantrag kommen je nach Fall zivilrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in Betracht. Die Voraussetzungen und zeitlichen Anforderungen sind getrennt zu prüfen. Eine Anzeige entfernt eine Veröffentlichung nicht automatisch, und eine Löschung erledigt nicht zwingend bereits entstandene Ansprüche. Für das weitere Vorgehen sind deshalb Reichweite, Wiederholungsgefahr und konkrete Beeinträchtigungen bedeutsam. Wer selbst auf Vorwürfe reagiert, sollte keine ungesicherten Gegenanschuldigungen verbreiten. Eine sachliche Dokumentation des ursprünglichen Inhalts und eine zielgerichtete rechtliche Prüfung sind meist die bessere Grundlage für wirksamen Rufschutz.

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