Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit bedeutet im Strafrecht, dass eine tatbestandsmäßige Handlung im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und kein eingreifender Rechtfertigungsgrund sie erlaubt.

Eigenständige Stufe der Strafbarkeitsprüfung

Die Strafbarkeitsprüfung unterscheidet grundsätzlich Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Ein Verhalten kann die äußeren und inneren Merkmale einer Strafvorschrift erfüllen und trotzdem erlaubt sein. Das ist insbesondere dann möglich, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Die Rechtswidrigkeit betrifft deshalb die Bewertung der Handlung im Zusammenhang mit der gesamten Rechtsordnung. Sie beantwortet noch nicht abschließend, ob dem Handelnden ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Diese Unterscheidung verhindert, dass ein eingetretener Schaden oder eine tatbestandsmäßige Verletzung vorschnell mit vollständiger Strafbarkeit gleichgesetzt wird.

Tatbestandsmäßigkeit und erlaubtes Verhalten

Erfüllt eine Handlung einen Straftatbestand, spricht dies regelmäßig zunächst für ihre Rechtswidrigkeit. Anschließend sind mögliche rechtfertigende Umstände zu prüfen. Ein ärztlicher Eingriff kann etwa Fragen wirksamer Einwilligung aufwerfen; eine Abwehrhandlung kann unter den Voraussetzungen der Notwehr erlaubt sein. Dabei reicht eine wohlmeinende Absicht allein nicht aus. Der jeweilige Rechtfertigungsgrund hat eigene Voraussetzungen, die zum konkreten Geschehen passen müssen. Auch gesetzliche Sonderregelungen können maßgeblich sein. Die Prüfung darf deshalb weder bei der Tatbestandsverwirklichung enden noch auf allgemeine Billigkeitserwägungen ausweichen.

Notwehr als wichtiger Rechtfertigungsgrund

Nach § 32 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Erforderlich ist insbesondere ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, der durch eine erforderliche und gebotene Verteidigung abgewehrt wird. Auch Hilfe zugunsten eines anderen kann erfasst sein. Die Beurteilung hängt stark vom zeitlichen Ablauf und den verfügbaren Abwehrmöglichkeiten ab. Ein späterer Vergeltungsakt ist keine Notwehr mehr. Ebenso muss geprüft werden, ob eine nur vermeintlich bestehende Bedrohung vorlag; tatsächliche Rechtfertigung und Irrtum folgen unterschiedlichen rechtlichen Regeln.

Rechtfertigender Notstand und Interessenabwägung

§ 34 StGB kann eine Handlung zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr rechtfertigen. Anders als bei der Notwehr steht dabei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Mittelpunkt. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen; außerdem muss die Handlung ein angemessenes Mittel sein. Ein bloßer persönlicher Vorteil reicht dafür nicht. Auch wirtschaftlicher Druck erlaubt nicht allgemein Eingriffe in fremde Rechte. Zunächst sind verfügbare mildere und rechtmäßige Möglichkeiten zu prüfen, bevor eine Notstandslage als Rechtfertigung angenommen werden kann.

Konkrete Lage statt nachträglicher Vereinfachung

Der Bundesgerichtshof betonte im Beschluss vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen 1 StR 126/21, dass die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung nach den gesamten Umständen der konkreten Angriffslage zu beurteilen ist. Weniger gefährliche Mittel müssen tatsächlich eine ausreichend sichere Abwehr ermöglichen. Die Entscheidung zeigt, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht allein anhand des Verletzungsergebnisses bewertet werden darf. Zugleich bleibt entscheidend, ob der Angriff zum jeweiligen Zeitpunkt noch bestand. Unterschiedliche Phasen einer Auseinandersetzung können daher rechtlich unterschiedlich einzuordnen sein.

Abgrenzung zur persönlichen Schuld

Eine gerechtfertigte Handlung ist rechtmäßig. Eine lediglich entschuldigte Handlung bleibt dagegen rechtswidrig, auch wenn der Täter persönlich nicht bestraft wird. Das zeigt der Unterschied zwischen § 34 StGB und dem entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB. Auch Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB macht eine rechtswidrige Handlung nicht nachträglich rechtmäßig. Diese Unterscheidung kann unter anderem für die Abwehr durch Dritte und die Bewertung weiterer Beteiligter wichtig sein. Die Begriffe sollten deshalb bei rechtlichen Erklärungen nicht austauschbar verwendet werden.

Bedeutung für die Sachverhaltsaufklärung

Wer eine Rechtfertigung geltend macht, sollte den tatsächlichen Ablauf möglichst genau und anhand vorhandener Belege rekonstruieren. Zeitpunkte, räumliche Verhältnisse, Handlungsmöglichkeiten und Wahrnehmungen von Zeugen können entscheidend sein. Im Strafverfahren müssen auch entlastende Umstände berücksichtigt werden; der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht beweisen. Dennoch kann frühzeitige Beweissicherung verhindern, dass wichtige Informationen verloren gehen. Für die rechtliche Bewertung ist schließlich zwischen tatsächlich vorliegenden Umständen, bloßen Annahmen des Handelnden und nachträglichen Bewertungen zu unterscheiden. Erst danach lässt sich der passende rechtliche Maßstab anwenden.

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