Gesetzliche Merkmale eines Delikts
Der Tatbestand beschreibt die Voraussetzungen einer bestimmten Strafvorschrift. Er legt beispielsweise fest, welche Handlung gegenüber welchem Gegenstand oder welcher Person erfasst wird. Manche Delikte verlangen zusätzlich einen bestimmten Erfolg oder besondere Eigenschaften des Täters. Die Prüfung erfolgt anhand der einzelnen gesetzlichen Merkmale. Ein Verhalten kann deshalb verwerflich erscheinen, ohne den betrachteten Tatbestand zu erfüllen. Umgekehrt darf ein fehlendes Merkmal nicht durch die allgemeine Bewertung ersetzt werden, der Betroffene habe sich insgesamt schlecht oder gefährlich verhalten.
Objektive Merkmale des Tatbestands
Zum objektiven Tatbestand gehören die äußeren Voraussetzungen des Delikts. Bei einem Erfolgsdelikt sind etwa Handlung, tatbestandlicher Erfolg und die rechtlich erforderliche Verknüpfung zwischen beiden zu prüfen. Weitere Merkmale können die Fremdheit einer Sache, eine besondere Pflichtstellung oder eine bestimmte Art der Einwirkung betreffen. Welche Anforderungen bestehen, ergibt sich aus der jeweiligen Vorschrift und ihrer zulässigen Auslegung. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden reicht nicht in jedem Fall aus. Auch alternative Ursachen und die konkrete Verantwortungszuordnung können entscheidend sein.
Subjektive Merkmale und Vorsatz
Viele Strafvorschriften verlangen, dass der Täter die maßgeblichen Umstände kennt und mit dem erforderlichen Vorsatz handelt. Hinzukommen können besondere Absichten, beispielsweise eine gesetzlich verlangte Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht. Diese inneren Merkmale werden häufig aus äußeren Umständen erschlossen, dürfen aber nicht einfach unterstellt werden. § 15 StGB bestimmt, dass fahrlässiges Verhalten nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohung strafbar ist. Ein Irrtum über tatsächliche Umstände kann daher eine andere Bedeutung haben als die bloße Unkenntnis eines gesetzlichen Verbots.
Tatbestand ist noch nicht die ganze Strafbarkeit
Nach der Tatbestandsprüfung sind grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld gesondert zu untersuchen. Eine tatbestandsmäßige Verletzung kann beispielsweise durch Notwehr gerechtfertigt sein. Ebenso kann persönliche Schuld trotz objektiv rechtswidriger Handlung fehlen. Weitere Voraussetzungen, etwa ein erforderlicher Strafantrag, betreffen wiederum andere Fragen. Diese Trennung hilft, die rechtliche Begründung nachvollziehbar zu halten. Wer nur feststellt, dass ein Schaden eingetreten ist, hat damit weder sämtliche Tatbestandsmerkmale noch die gesamte Strafbarkeit nachgewiesen. Jeder entscheidende Punkt benötigt eine tragfähige tatsächliche und rechtliche Grundlage.
Grenzen der Auslegung durch die Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich im Beschluss vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen 2 BvR 2559/08, mit dem Untreuetatbestand. Es verlangte eine präzisierende Auslegung und die Wahrung der einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen. Tatbestandsmerkmale dürfen nicht so miteinander verschliffen werden, dass ihre eigenständige begrenzende Funktion verloren geht. Für die Praxis bedeutet das, dass etwa Pflichtverletzung und Vermögensnachteil nicht allein aufgrund derselben pauschalen Bewertung bejaht werden dürfen. Die Entscheidung zeigt, wie das Bestimmtheitsgebot eine nachvollziehbare und kontrollierbare Anwendung des Strafrechts verlangt.
Andere Bedeutungen desselben Begriffs
Der Begriff Tatbestand wird auch außerhalb des Strafrechts verwendet. Allgemein kann er die Voraussetzungen einer Rechtsnorm bezeichnen. In einem zivilgerichtlichen Urteil meint der Tatbestand dagegen regelmäßig den darstellenden Teil zu Streitgegenstand, Parteivorbringen und Anträgen. Diese Bedeutung ist vom gesetzlichen Straftatbestand zu unterscheiden. Wer ein gerichtliches Dokument liest, sollte deshalb auf den Zusammenhang achten. Eine Überschrift Tatbestand bedeutet dort nicht automatisch, dass das Gericht eine Straftat festgestellt hat. Häufig beschreibt sie lediglich einen bestimmten Abschnitt der schriftlichen Entscheidung.
Prüfung eines konkreten Vorwurfs
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf sollten zunächst die einschlägige Vorschrift und ihre einzelnen Merkmale benannt werden. Anschließend ist zu klären, welche Tatsachen unstreitig sind und welche Beweise die übrigen Punkte tragen sollen. Aussagen über Motive oder Wissen verdienen dabei dieselbe sorgfältige Prüfung wie sichtbare Handlungen. Entlastende Umstände können ein Merkmal ausschließen oder eine spätere Prüfungsebene betreffen. Eine geordnete Gegenüberstellung von gesetzlichen Anforderungen und tatsächlichen Feststellungen macht erkennbar, an welcher Stelle ein Vorwurf tragfähig ist oder Zweifel verbleiben.