Was erfasst der Tatbestand?
Eine Körperverletzung liegt nach § 223 StGB vor, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine sichtbare Wunde ist nicht zwingend erforderlich. Auch erhebliche Schmerzen oder die Verursachung eines krankhaften Zustands können rechtlich bedeutsam sein. Geringfügige, sozial übliche Berührungen erfüllen den Tatbestand dagegen nicht ohne Weiteres. Der Grundtatbestand setzt vorsätzliches Handeln voraus. Wer eine Verletzung lediglich aus Unachtsamkeit verursacht, wird nach den besonderen Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung beurteilt und nicht automatisch nach § 223 StGB.
Misshandlung und Gesundheitsschädigung
Eine körperliche Misshandlung beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich. Gesundheitsschädigung bedeutet das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands. Beide Alternativen können gleichzeitig vorliegen. Seelische Belastungen sind strafrechtlich besonders sorgfältig einzuordnen; bloßer Ärger genügt nicht. Entscheidend ist außerdem, ob die Handlung den festgestellten Zustand tatsächlich verursacht hat. Medizinische Befunde können hierzu beitragen, ersetzen aber nicht jede rechtliche Prüfung. Vorbestehende Erkrankungen oder Verletzungen schließen einen ursächlichen zusätzlichen Schaden keineswegs von vornherein aus.
Vorsatz und Rechtfertigung
Der Vorsatz muss sich auf die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung beziehen. Eine absichtliche Bewegung ist nicht automatisch eine vorsätzliche Verletzung; andererseits kann das bewusste Inkaufnehmen des Erfolgs ausreichen. Danach sind mögliche Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Notwehr kann eine erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff erlauben. Auch eine wirksame Einwilligung kann etwa bei medizinischen Eingriffen relevant sein. Weder ein vorausgegangener Streit noch eine Provokation rechtfertigt jedoch pauschal körperliche Gewalt. Anlass, Ablauf und Grenzen der jeweiligen Situation bleiben entscheidend.
BGH zur nachweisbaren Verursachung
Im Beschluss vom 18. Februar 2021, 4 StR 473/20, prüfte der Bundesgerichtshof das heimliche Zuführen von Alkohol bei einer bereits alkoholisierten Person. Für eine Verurteilung fehlten tragfähige Feststellungen dazu, dass die zusätzliche Alkoholgabe den gesundheitlichen Zustand mitverursacht oder verschlimmert hatte. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Ursachenzusammenhangs. Ein auffälliger Gesundheitszustand nach einer Handlung beweist nicht für sich allein deren strafrechtlich relevante Wirkung. Gerade bei mehreren möglichen Ursachen müssen Befunde und zeitlicher Verlauf sorgfältig ausgewertet und nachvollziehbar miteinander verbunden werden.
Strafantrag und Strafrahmen
Die einfache vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Eine Strafanzeige und ein Strafantrag sind deshalb zu unterscheiden. Für den Antrag gilt grundsätzlich eine dreimonatige Frist ab Kenntnis von Tat und Täter. § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und erfasst auch den Versuch. Qualifikationen wie gefährliche oder schwere Körperverletzung haben eigene Voraussetzungen und können deutlich höhere Strafen nach sich ziehen.
Verletzungen und Ablauf dokumentieren
Geschädigte sollten Verletzungen ärztlich untersuchen und dokumentieren lassen. Fotos mit nachvollziehbarem Zeitpunkt, Behandlungsunterlagen und Namen möglicher Zeugen können später hilfreich sein. Dabei sollten auch Beschwerden festgehalten werden, die sich erst nach dem Ereignis entwickeln. Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und sollten vorhandene entlastende Informationen unverändert aufbewahren. Dazu können eigene Verletzungen, Nachrichten oder Angaben über einen vorausgegangenen Angriff gehören. Eine nachträgliche Abstimmung von Aussagen gefährdet hingegen deren Verlässlichkeit und kann zusätzliche rechtliche Probleme verursachen. Wichtig ist die eigenständige Erinnerung jedes Beteiligten.
Strafrecht und Ersatzansprüche
Neben dem Strafverfahren können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entstehen. Diese betreffen beispielsweise Behandlungskosten, Verdienstausfall oder immaterielle Beeinträchtigungen und folgen eigenen Voraussetzungen. Eine strafrechtliche Anzeige führt nicht automatisch zur Auszahlung einer Entschädigung. Umgekehrt ersetzt eine private Zahlung nicht ohne Weiteres die Prüfung des strafrechtlichen Vorwurfs. Für die weitere Vorgehensweise sollten daher Verletzungsfolgen, Beweislage, Antragsfristen und mögliche zivilrechtliche Ansprüche zusammen betrachtet werden. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt von der konkreten Situation und den Zielen der betroffenen Person ab.