Erlaubte Verteidigung gegen einen Angriff
§ 32 StGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs. Wer durch Notwehr gerechtfertigt handelt, handelt nicht rechtswidrig. Geschützt werden können beispielsweise Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum. Die Regelung dient der Verteidigung und ist kein allgemeines Recht zur Bestrafung eines Angreifers. Deshalb muss der konkrete Ablauf betrachtet werden. Dass jemand zuvor Unrecht begangen hat, rechtfertigt nicht jede spätere Reaktion. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Abwehrhandlung eine Notwehrlage besteht und welche Verteidigung zulässig ist.
Gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff
Ein Angriff ist eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines geschützten Interesses. Gegenwärtig ist er insbesondere, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Eine nur entfernte zukünftige Befürchtung genügt nicht. Ebenso scheidet Notwehr grundsätzlich aus, wenn der Angriff vollständig beendet ist. Rechtswidrig muss der Angriff sein; ein schuldhaftes Verhalten des Angreifers ist dagegen nicht stets erforderlich. Bei rechtmäßigen staatlichen Maßnahmen oder bloßen Meinungsverschiedenheiten lässt sich eine Notwehrlage deshalb nicht allein aus persönlicher Ablehnung ableiten.
Erforderliche Verteidigung im konkreten Moment
Die Verteidigung muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren. Stehen mehrere gleich wirksame und sicher verfügbare Mittel zur Verfügung, ist grundsätzlich das mildere zu wählen. Die Beurteilung erfolgt anhand der konkreten Lage, nicht allein aus nachträglicher Ruhe. Stärke und Bewaffnung der Beteiligten, räumliche Verhältnisse und die verbleibende Entscheidungszeit können relevant sein. Ein weniger gefährliches Mittel muss eine hinreichend sichere Abwehr ermöglichen. Der Angegriffene ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, ein erhebliches Fehlschlagsrisiko und damit eine weitere Verletzung hinzunehmen.
Rechtsprechung zur sicheren Abwehr
Der Bundesgerichtshof beanstandete im Beschluss vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen 1 StR 126/21, eine zu vereinfachte Bewertung möglicher milderer Abwehrmittel. Die konkrete Gefährlichkeit eines bewaffneten Angreifers und die Unsicherheit alternativer Handlungen mussten berücksichtigt werden. Das Gericht stellte zugleich auf die unterschiedlichen Phasen des Geschehens ab. Die Entscheidung veranschaulicht, dass weder zahlenmäßige Überlegenheit noch das Verletzungsergebnis allein ausschlaggebend sind. Maßgeblich bleibt eine sorgfältige Prüfung des fortdauernden Angriffs und der tatsächlich verfügbaren Verteidigungsmöglichkeiten im jeweiligen Zeitpunkt.
Gebotenheit und besondere Einschränkungen
Neben der Erforderlichkeit verlangt § 32 StGB eine gebotene Verteidigung. Besondere Fallgruppen können das Notwehrrecht einschränken, etwa eine vorwerfbare Provokation oder ein besonders grobes Missverhältnis bei geringfügigen Angriffen. Solche Fragen müssen anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Eine allgemeine Pflicht, stets zu fliehen, besteht daraus nicht. Ebenso wenig ist Notwehr eine grenzenlose Erlaubnis zu maximaler Gewalt. Wer sich auf Verteidigung beruft, muss zudem mit dem erforderlichen Verteidigungsbezug handeln; reine nachträgliche Rache ist davon nicht erfasst.
Nothilfe, Irrtum und Überschreitung
§ 32 StGB erlaubt auch die Verteidigung eines anderen; dies wird Nothilfe genannt. Dabei gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen an Angriff und Abwehr. Wer irrtümlich einen Angriff annimmt, handelt nicht schon deshalb tatsächlich in Notwehr; die Irrtumsfolgen sind gesondert zu prüfen. § 33 StGB betrifft wiederum bestimmte Überschreitungen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Diese Vorschrift ist kein pauschaler Freibrief für jede Überreaktion. Rechtfertigung, Irrtum und mögliche Entschuldigung müssen deshalb in einer rechtlichen Bewertung klar voneinander getrennt bleiben.
Beweise zum Ablauf früh sichern
Bei einer Auseinandersetzung können sich Angriff und Abwehr innerhalb kurzer Zeit verändern. Für die spätere Prüfung sind deshalb genaue Zeitabläufe, Zeugen, Nachrichten, Verletzungsdokumentation und rechtmäßig vorhandene Aufnahmen wichtig. Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und müssen ihre Unschuld nicht beweisen. Eine sachgerechte Verteidigung kann dennoch frühzeitig klären, welche entlastenden Beweise gesichert werden sollten. Pauschale Aussagen wie ich habe mich nur gewehrt ersetzen keine Rekonstruktion des Geschehens. Entscheidend ist, welche Gefahr tatsächlich bestand und wie die konkrete Reaktion darauf rechtlich einzuordnen ist.