Fehlende Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals
§ 16 Absatz 1 StGB betrifft die Vorstellung des Täters bei Begehung der Tat. Kennt er einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt er insoweit nicht vorsätzlich. Die Fehlvorstellung muss sich deshalb auf ein rechtlich relevantes Merkmal beziehen. Ein Irrtum über nebensächliche Begleitumstände hat nicht automatisch dieselbe Wirkung. Maßgeblich ist der konkrete Tatbestand mit seinen objektiven und subjektiven Anforderungen. Die bloße Behauptung eines Missverständnisses beantwortet noch nicht, worüber tatsächlich geirrt wurde und welche rechtlichen Folgen daraus entstehen.
Anschauliches Beispiel einer Verwechslung
Wer versehentlich einen fremden Mantel mitnimmt, weil er ihn für den eigenen hält, kann über die Fremdheit der Sache irren. Das betrifft ein Merkmal des Diebstahlstatbestands. Anders liegt es, wenn jemand den Mantel erkennbar als fremd wahrnimmt, aber meint, ihn wegen einer offenen Forderung einfach behalten zu dürfen. Hier müssen weitere tatsächliche und rechtliche Vorstellungen untersucht werden. Beispiele dienen nur der Orientierung. Ob ein Tatbestandsirrtum vorliegt, hängt stets davon ab, was der Handelnde im entscheidenden Zeitpunkt tatsächlich wusste und annahm.
Vorsatzausschluss und mögliche Fahrlässigkeit
Ein Tatbestandsirrtum beseitigt den Vorsatz unabhängig davon, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Das Gesetz lässt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung jedoch ausdrücklich unberührt. Sie besteht nur, wenn für das jeweilige Delikt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorgesehen ist und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Aus einem vermeidbaren Irrtum folgt deshalb nicht automatisch eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit. Erforderlich sind unter anderem die maßgebliche Sorgfaltspflichtverletzung und die Zurechnung des Erfolgs. Die Prüfung muss den betroffenen Straftatbestand und die konkrete Fehlvorstellung miteinander verbinden.
Abgrenzung zum Verbotsirrtum
Kennt jemand die maßgeblichen Umstände, hält sein Verhalten aber rechtlich für erlaubt, kann § 17 StGB einschlägig sein. Dort hängt ein Ausschluss der Schuld von der Unvermeidbarkeit des Irrtums ab. Die unterschiedliche Rechtsfolge macht eine sorgfältige Abgrenzung notwendig. Bei rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmalen genügt allerdings keine rein sprachliche Unterscheidung zwischen Tatsachen und Recht. Auch ein Missverständnis über die Bedeutung eines Merkmals kann die Vorsatzfrage betreffen. Die Einordnung darf daher nicht allein davon abhängen, ob der Beschuldigte seine Vorstellung als Rechtsirrtum bezeichnet.
Irrtum über privilegierende Umstände
§ 16 Absatz 2 StGB enthält eine besondere Regel für irrtümlich angenommene Umstände, die ein milderes Gesetz verwirklichen würden. Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss vom 19. Oktober 2022, Aktenzeichen 4 StR 168/21, klar, dass damit ein privilegierender Spezialtatbestand gemeint ist. Ein lediglich ähnlich gelagertes Delikt mit niedrigerer Strafdrohung genügt nicht. Die Vorschrift darf nicht dazu benutzt werden, fehlende Tatbestandsmerkmale eines anderen Delikts beliebig zu ersetzen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des genauen gesetzlichen Verhältnisses zwischen den betroffenen Straftatbeständen.
Zeitpunkt und Umfang der Fehlvorstellung
Entscheidend ist grundsätzlich die Kenntnis während der tatbestandsmäßigen Handlung. Eine spätere Erkenntnis schafft keinen rückwirkenden Vorsatz für das bereits abgeschlossene Verhalten. Sie kann aber für nachfolgende eigenständige Handlungen Bedeutung gewinnen. Ebenso muss untersucht werden, ob ein Umstand wirklich unbekannt war oder der Täter seine Möglichkeit erkannte und akzeptierte. Nicht jede Unsicherheit ist bereits ein Vorsatzausschluss. Bei mehreren Tatbestandsmerkmalen kann ein Irrtum zudem nur einen Teil der strafrechtlichen Bewertung verändern. Andere Delikte bleiben gegebenenfalls gesondert zu prüfen.
Praktische Bedeutung von Beweisen
Zur Aufklärung können zeitnahe Äußerungen, Unterlagen, Kennzeichnungen und der konkrete Ablauf herangezogen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild; eine spätere Erklärung muss weder ungeprüft übernommen noch allein wegen ihres Zeitpunkts verworfen werden. Auch objektive Umstände können Rückschlüsse auf die damalige Vorstellung erlauben. Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und sollten vor einer Einlassung die Beweislage kennen. Eine fachkundige Prüfung trennt die Frage, was tatsächlich wahrgenommen wurde, von der rechtlichen Bewertung dieser Wahrnehmung und von möglichen weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen.