Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Durchsuchung

Eine Durchsuchung ist die gezielte Suche nach Personen, Beweismitteln oder anderen gesetzlich bestimmten Gegenständen in geschützten Bereichen. Sie benötigt eine konkrete gesetzliche Grundlage.

Suche mit erheblicher Eingriffswirkung

Eine strafprozessuale Durchsuchung dient insbesondere dem Auffinden von Beweismitteln oder der Ergreifung einer verdächtigen Person. Sie kann Wohnungen, Geschäftsräume, Personen oder Sachen betreffen. Wegen des Eingriffs in geschützte Lebensbereiche gelten besondere gesetzliche und verfassungsrechtliche Anforderungen. Eine Durchsuchung ist weder eine Verurteilung noch ein bloß unverbindliches Auskunftsersuchen. Grundlage, Zweck und Umfang müssen feststehen. Besonders bei Wohnungen schützt Artikel 13 GG vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen. Deshalb ist jede Maßnahme anhand des konkreten Tatverdachts und ihrer tatsächlichen Ausgestaltung zu prüfen.

Voraussetzungen bei Beschuldigten

§ 102 StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsuchung bei einer tatverdächtigen Person. Für eine Beweismittelsuche muss zu vermuten sein, dass die Maßnahme entsprechende Gegenstände oder Erkenntnisse auffinden lässt. Ein konkreter Anfangsverdacht ist erforderlich; bloße Spekulationen reichen nicht. Die Durchsuchung darf nicht erst dazu dienen, ohne vorhandenen Anlass eine Grundlage für Ermittlungen zu beschaffen. Zusätzlich muss sie verhältnismäßig sein. Bedeutung der Sache, Stärke des Verdachts, erwarteter Beweiswert und mögliche weniger belastende Mittel gehören deshalb in die rechtliche Bewertung.

Andere Personen und begrenzter Umfang

Für Durchsuchungen bei nicht beschuldigten Personen enthält § 103 StPO besondere Voraussetzungen. Eine Geschäftsbeziehung oder Bekanntschaft mit einem Beschuldigten genügt nicht automatisch. Auch der Durchsuchungsbeschluss muss den gesuchten Gegenstand und den zugrunde liegenden Vorwurf hinreichend eingrenzen. Die Beamten erhalten dadurch keinen unbegrenzten Auftrag, sämtliche Lebensbereiche zu untersuchen. Bei elektronischen Geräten können allerdings umfangreiche Datenbestände betroffen sein, deren Sichtung eigenen Regeln folgt. Unbeteiligte Daten, Berufsgeheimnisse und geschützte Kommunikation sind deshalb bei Durchführung und anschließender Auswertung gesondert zu berücksichtigen.

Richtervorbehalt und Gefahr im Verzug

Grundsätzlich ordnet ein Richter die Durchsuchung an. Nur bei gesetzlich vorgesehener Gefahr im Verzug können Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen handeln. Gemeint ist eine konkrete Eilbedürftigkeit, bei der das Warten auf eine richterliche Entscheidung den Zweck gefährden würde. Eine bloße organisatorische Erleichterung genügt nicht. Auch pauschale Hinweise, Beweise könnten irgendwann verschwinden, ersetzen keine einzelfallbezogene Begründung. Zeitpunkt, Erreichbarkeit des Gerichts und tatsächliche Gefahrenlage können deshalb wichtig sein. Die Ausnahme darf den verfassungsrechtlich vorgesehenen Regelfall richterlicher Kontrolle nicht praktisch verdrängen.

Die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht betonte im Urteil vom 20. Februar 2001, 2 BvR 1444/00, dass Gefahr im Verzug eng auszulegen ist. Die richterliche Anordnung bleibt die Regel; konkrete Tatsachen müssen eine Ausnahme tragen. Gerichte und Ermittlungsbehörden müssen organisatorisch dafür sorgen, dass der Richtervorbehalt wirksam bleibt. Die Entscheidung zeigt, dass eine nachträgliche allgemeine Erklärung zur Eilbedürftigkeit nicht beliebig an die Stelle einer tatsächlichen Prüfung treten kann. Ob die Voraussetzungen vorlagen, unterliegt gerichtlicher Kontrolle anhand des konkreten Ablaufs und der dokumentierten Erkenntnisse.

Verhalten während der Maßnahme

Betroffene sollten den Beschluss beziehungsweise die angegebene Rechtsgrundlage, die handelnde Behörde und das Aktenzeichen erfassen. Anwaltliche Unterstützung kann hinzugezogen werden; daraus folgt aber nicht stets ein Anspruch, die Maßnahme bis zum Eintreffen zu stoppen. Körperlicher Widerstand oder Beweisvernichtung sind keine geeigneten Reaktionen. Beschuldigte müssen sich zum Vorwurf nicht äußern. Bei mitgenommenen Gegenständen ist eine genaue Dokumentation wichtig. Ob etwas freiwillig herausgegeben oder gegen den Willen beschlagnahmt wurde, sollte klar festgehalten werden, weil daran unterschiedliche rechtliche Fragen anknüpfen können.

Nachträgliche Kontrolle und Unterlagen

Nach der Durchsuchung sollten Beschluss, Protokoll, Verzeichnis mitgenommener Gegenstände und eigene zeitnahe Notizen zusammengeführt werden. Rechtsbehelfe können sich gegen die Anordnung, die Durchführung oder weitere Sicherstellungsmaßnahmen richten. Eine bereits abgeschlossene Durchsuchung entzieht sich nicht automatisch jeder gerichtlichen Kontrolle. Ebenso führt ein Rechtsfehler nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit aller Erkenntnisse. Entscheidend sind Art und Gewicht des Verstoßes sowie die jeweilige Rechtsgrundlage. Eine sorgfältige Prüfung trennt deshalb die Rechtmäßigkeit der Suche von der weiteren Verwahrung und Nutzung aufgefundener Beweismittel.

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