Was bedeutet Geldwäsche?
Geldwäsche nach § 261 StGB betrifft Vermögensgegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Erfasst werden nicht nur Bargeld, sondern je nach Fall auch andere Vermögenswerte. Die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass strafbar erlangte Werte verborgen, verschoben oder nutzbar gemacht werden. Für eine Strafbarkeit genügt allerdings nicht jede auffällige Zahlung. Es müssen eine gesetzliche Tathandlung, die rechtswidrige Herkunft und die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorliegen. Der wirtschaftliche Vorgang und das Wissen der beteiligten Person sind daher getrennt und sorgfältig zu untersuchen.
Welche Handlungen sind erfasst?
§ 261 StGB nennt mehrere Alternativen. Dazu gehören das Verbergen, bestimmte auf Vereitelung gerichtete Übertragungs- oder Umtauschhandlungen und das Sichverschaffen. Auch Verwahren oder Verwenden kann erfasst sein, wobei das Gesetz besondere Anforderungen an die Kenntnis bei Erlangung stellt. Daneben ist das Verheimlichen oder Verschleiern relevanter Tatsachen geregelt. Diese Alternativen dürfen nicht pauschal miteinander vermischt werden. Ob ein Konto lediglich genutzt, ein Betrag bewusst weitergeleitet oder eine Herkunft aktiv verschleiert wurde, kann für Tatbestand und Nachweis einen erheblichen Unterschied machen.
Vortaten und heutige Gesetzeslage
Seit der grundlegenden Neuregelung im Jahr 2021 ist die Geldwäsche nicht mehr auf einen bestimmten Katalog von Vortaten beschränkt. Grundsätzlich können alle rechtswidrigen Straftaten als Herkunftstat in Betracht kommen. Die Verbindung des Gegenstands zu einer solchen Tat muss dennoch festgestellt werden. Für Auslandstaten enthält das Gesetz besondere Voraussetzungen. Bei älteren Sachverhalten ist zudem zu prüfen, welche Gesetzesfassung anwendbar und gegebenenfalls milder ist. Entscheidungen zur früheren Katalogregelung dürfen deshalb nicht ohne zeitliche Einordnung als Beschreibung der heutigen Rechtslage übernommen werden.
Eine Entscheidung zum Geldwäscheverdacht
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete im Beschluss vom 3. März 2021, 2 BvR 1746/18, die Begründung einer Durchsuchung wegen Geldwäscheverdachts. Die Fachgerichte hatten den Verdacht hinsichtlich einer erforderlichen Vortat nicht hinreichend dargelegt. Der Fall betraf noch die frühere Katalogfassung. Übertragbar ist die verfahrensrechtliche Bedeutung konkreter Verdachtsgründe; die damaligen Einschränkungen auf Katalogtaten gelten heute dagegen nicht unverändert fort. Eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz ersetzt daher nicht automatisch die eigenständige Prüfung der Voraussetzungen einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme.
Vorsatz, Leichtfertigkeit und Sanktionen
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gesetz erfasst außerdem bestimmte Fälle leichtfertiger Unkenntnis der rechtswidrigen Herkunft mit einem eigenen Strafrahmen. Leichtfertigkeit bedeutet mehr als jede gewöhnliche Unachtsamkeit und verlangt eine fallbezogene Prüfung. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, besonders schwere Fälle und Beteiligte an der Vortat gelten zusätzliche Regeln. Auch für die Annahme von Strafverteidigerhonoraren bestehen Besonderheiten. Eine vermeintlich harmlose Rolle als Zahlungsempfänger schützt deshalb nicht automatisch, begründet aber ebenso wenig ohne weitere Feststellungen Schuld.
Praktische Risiken bei Zahlungsdiensten
Ein häufiger Anlass für Ermittlungen sind Angebote, fremde Gelder über das eigene Konto zu empfangen und weiterzuleiten. Entscheidend bleiben Herkunft, konkrete Tätigkeit und Kenntnis beziehungsweise Leichtfertigkeit im Einzelfall. Wer einen verdächtigen Vorgang bemerkt, sollte vorhandene Nachrichten, Vertragsunterlagen und Zahlungsdaten unverändert sichern und keine weiteren ungeprüften Transaktionen ausführen. Beschuldigte dürfen schweigen und Akteneinsicht über ihre Verteidigung veranlassen. Eine eigenmächtige Rücküberweisung an unbekannte Dritte ist nicht automatisch die richtige Lösung, weil sie weitere Vermögensbewegungen und zusätzliche rechtliche Fragen auslösen kann.
Verdachtsmeldung und Strafverfahren unterscheiden
Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen zu Prävention und Meldungen. Diese Pflichten sind von der persönlichen Strafbarkeit nach § 261 StGB zu unterscheiden. Auch eine bankseitige Nachfrage oder Kontomaßnahme beweist keine Geldwäsche. Für die rechtliche Prüfung sollten Herkunftsnachweise, wirtschaftlicher Zweck, Vertragspartner und der gesamte Zahlungsweg nachvollziehbar zusammengestellt werden. Bei möglichen Selbstanzeige- oder Sicherstellungsfragen enthält das Gesetz enge Voraussetzungen, die nicht durch eine pauschale Empfehlung ersetzt werden können. Maßgeblich sind deshalb der tatsächliche Kenntnisstand, der Verfahrensstand und die konkrete Transaktion.