Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Dauerdelikt

Ein Dauerdelikt ist eine Straftat, bei der das tatbestandsmäßige Unrecht nicht nur durch ein punktuelles Ereignis verwirklicht, sondern über einen Zeitraum aufrechterhalten wird. Das ist von einer einzelnen Tat mit fortwirkenden Folgen und von mehreren wiederholten Einzeltaten zu unterscheiden. Die Einordnung kann für Tatanzahl, Beendigung und Verjährung bedeutsam sein. Entscheidend bleibt der konkret einschlägige Straftatbestand; der Ausdruck begründet für sich genommen keine zusätzliche Strafbarkeit.

Was unterscheidet Dauer von bloßer Nachwirkung?

Eine Körperverletzung kann lange gesundheitliche Folgen haben, ohne allein deshalb während der gesamten Heilung als fortdauernde Tat zu gelten. Beim Dauerdelikt bleibt dagegen der tatbestandsmäßige Zustand selbst durch das maßgebliche Verhalten bestehen. Nicht jede anhaltende Belastung des Opfers entspricht daher einem fortgesetzten strafbaren Handeln. Zu bestimmen sind zunächst die gesetzlichen Merkmale und der tatsächliche Geschehensablauf. Eine umgangssprachliche Beschreibung als andauernd beantwortet diese rechtliche Frage nicht.

Welche Bedeutung haben Vollendung und Beendigung?

Eine Tat kann bereits vollendet sein, obwohl das tatbestandsmäßige Geschehen noch nicht beendet ist. Bei einer fortdauernden Freiheitsentziehung kann die erste Verwirklichung deshalb vor dem Ende der tatsächlichen Aufrechterhaltung liegen. Diese zeitlichen Punkte erfüllen unterschiedliche Funktionen. Wer sie gleichsetzt, kann etwa Verjährung oder weitere Beteiligungsfragen falsch einordnen. Der genaue Zeitraum ist anhand der Umstände festzustellen. Beginn, relevante Unterbrechungen und das tatsächliche Ende sollten in einem Urteil nachvollziehbar beschrieben werden, statt nur ein einzelnes Datum zu nennen.

Was bedeutet das für die Verjährung?

§ 78a StGB knüpft den Beginn grundsätzlich an die Beendigung der Tat. Für ein Dauerdelikt ist deshalb gerade das Ende des rechtlich maßgeblichen fortdauernden Geschehens bedeutsam. Das bedeutet keine beliebig lange Verlängerung durch spätere Schadensfolgen. Auch müssen die besondere Verjährungsfrist und mögliche Unterbrechungs- oder Ruhensgründe gesondert geprüft werden. Aus der bloßen Bezeichnung Dauerdelikt lässt sich daher weder die konkrete Verjährungsfrist noch ein festes Enddatum ableiten. Die Berechnung benötigt den zutreffend eingeordneten Tatablauf.

Wie wirken Fahrtunterbrechungen bei einem Verkehrsdelikt?

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann eine einheitliche, von vornherein geplante Fahrt bis zu ihrem endgültigen Abschluss erfassen. Kurze Unterbrechungen teilen diese nicht automatisch in mehrere selbständige Taten. Beruht die Fortsetzung dagegen auf einem neu gefassten Willensentschluss, kann eine andere Einordnung erforderlich sein. Maßgeblich sind der tatsächliche Plan und mögliche Zäsuren. Jede einzelne Fahrzeugbewegung als neue Straftat zu zählen wäre deshalb ebenso schematisch wie sämtliche Fahrten eines Tages unterschiedslos zu einer einzigen Tat zusammenzufassen.

Was entschied der BGH im Parkplatzfall?

Am 19. November 2025 – 2 StR 127/25 korrigierte der BGH eine Verurteilung wegen zweier selbständiger Fahrten. Die festgestellte Unterbrechung auf einem öffentlichen Parkplatz belegte weder die erforderliche Zäsur noch einen neuen Tatentschluss. Nach den Umständen lag eine ursprünglich geplante Fortsetzung nahe. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Der Beschluss stellt keine allgemeine zulässige Pausenlänge auf. Er verlangt eine Bewertung des konkreten Ablaufs. Auch die neue Strafbemessung musste die rechtlichen Grenzen nach der Zusammenfassung berücksichtigen.

Wie könnte ein praktischer Ablauf untersucht werden?

Eine Person ohne erforderliche Fahrerlaubnis fährt zu einem Zwischenziel und setzt nach einer kurzen Besorgung den geplanten Weg fort. Für die Tatanzahl werden ursprüngliches Fahrtziel, Planung und tatsächliche Unterbrechung untersucht. Entschließt sie sich dagegen erst deutlich später zu einer unabhängigen neuen Fahrt, kann dies anders zu bewerten sein. Nachrichten, Zeitangaben und sonstige Umstände können Aufschluss geben. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nicht allein nach der Zahl der polizeilichen Beobachtungen oder nach einer technisch aufgezeichneten Unterbrechung.

Welche Grenzen gelten bei weiteren Straftaten?

Ein Dauerdelikt verbindet nicht automatisch sämtliche während seines Bestehens begangenen anderen Straftaten zu einer einzigen Tat. Konkurrenzfragen verlangen eine zusätzliche Prüfung nach den einschlägigen Regeln. Ebenso wenig können beliebige spätere Handlungen rückwirkend als Bestandteil eines alten Dauergeschehens behandelt werden. Der konkrete Tatbestand, sein tatsächlicher Umfang und die einzelnen Beiträge bleiben entscheidend. Für eine rechtliche Kontrolle sollten daher Dauer, mögliche Zäsuren und weitere Handlungen getrennt erfasst werden. Erst anschließend lässt sich die Tatanzahl belastbar bestimmen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen