Mehrere Gesetzesverletzungen durch dieselbe Handlung
§ 52 StGB regelt, wie mehrere strafrechtliche Gesetzesverletzungen innerhalb derselben Handlung behandelt werden. Tateinheit kann unterschiedliche Straftatbestände oder eine mehrfache Verletzung derselben Vorschrift betreffen. Das bedeutet nicht, dass nur ein rechtlich relevanter Vorwurf verbleibt. Vielmehr werden die anwendbaren Delikte gemeinsam im Schuldspruch berücksichtigt, soweit keine speziellere Konkurrenzregel eingreift. Für die Strafe gilt grundsätzlich ein einheitlicher Ausgangspunkt. Entscheidend ist daher zunächst, welche Vorschriften tatsächlich erfüllt sind und welche davon nebeneinander zur Anwendung kommen.
Was als dieselbe Handlung gilt
Der rechtliche Handlungsbegriff ist nicht immer mit einer einzigen Körperbewegung gleichzusetzen. Ein zusammenhängendes Geschehen kann mehrere Einzelakte enthalten und dennoch als Einheit bewertet werden. Andererseits werden zeitlich nahe Handlungen nicht automatisch zu einer Tat. Zu prüfen sind der konkrete Ablauf, der Zusammenhang der Ausführung und die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände. Auch teilweise übereinstimmende Ausführungshandlungen können Bedeutung haben. Die Bewertung muss sich auf festgestellte Tatsachen stützen; ein bloß einheitliches Motiv ersetzt den erforderlichen rechtlichen Zusammenhang nicht.
Anschauliche Fälle und Abgrenzungen
Verletzt eine einzige Handlung mehrere Personen, kann dasselbe Strafgesetz mehrfach tateinheitlich verwirklicht sein. Ebenso kann ein einheitlicher Vorgang unterschiedliche Rechtsgüter beeinträchtigen und deshalb mehrere Straftatbestände erfüllen. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob eine Vorschrift die andere bereits vollständig erfasst oder verdrängt. Solche Fälle der Gesetzeskonkurrenz sind von Tateinheit zu unterscheiden. Werden dagegen mehrere rechtlich selbständige Taten begangen, richtet sich die Strafbemessung grundsätzlich nach den Regeln über Tatmehrheit. Die Zahl der Opfer oder der angeführten Paragraphen entscheidet deshalb nicht allein.
Rechtsprechung zur Handlungseinheit
Im Beschluss vom 24. Januar 2019, Aktenzeichen 5 StR 480/18, bewertete der Bundesgerichtshof zwei zeitlich eng verbundene Angriffe als eine Tat im Rechtssinn. Ein zwischenzeitliches Verlassen des Tatorts für wenige Minuten genügte im konkreten Fall nicht für eine rechtliche Trennung. Maßgeblich waren der unmittelbare Zusammenhang und der einheitliche Vorsatz. Die Entscheidung liefert keine allgemeine Minutenregel. Sie zeigt vielmehr, dass auch ein mehraktiger Ablauf insgesamt beurteilt werden muss und ein behaupteter Einschnitt tatsächlich erheblich sein muss.
Wie der Strafrahmen bestimmt wird
Sind verschiedene Strafgesetze tateinheitlich verletzt, richtet sich die Strafe nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung. § 52 Absatz 2 StGB bestimmt zugleich, dass die Strafe nicht milder sein darf, als die anderen anwendbaren Gesetze zulassen. Mehrere Einzelstrafen werden für diese eine Tat deshalb grundsätzlich nicht addiert. Die weiteren Gesetzesverletzungen bleiben für die konkrete Strafzumessung dennoch relevant. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen können nach den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich in Betracht kommen. Tateinheit bedeutet folglich weder Straffreiheit weiterer Verletzungen noch einen festen Strafrabatt.
Unterschied zur prozessualen Tat
Der Begriff der Tat wird im Strafrecht und im Strafverfahren nicht in jeder Vorschrift identisch verwendet. Die materiellrechtliche Frage nach Tateinheit betrifft vor allem Schuldspruch und Strafbemessung. Die prozessuale Tat bestimmt dagegen unter anderem den Gegenstand eines Strafverfahrens. Deshalb sollte aus einer bestimmten Konkurrenzbewertung nicht ohne Weiteres auf sämtliche verfahrensrechtlichen Folgen geschlossen werden. Auch bei mehreren Beteiligten können sich unterschiedliche Ergebnisse ergeben, weil die jeweils eigenen Beiträge zu betrachten sind. Die Zuordnung erfordert somit eine auf die konkrete Rechtsfrage zugeschnittene Prüfung.
Bedeutung für Anklage und Urteil
Eine fehlerhafte Konkurrenzbewertung kann den Schuldspruch und die Strafentscheidung beeinflussen. Sie führt jedoch nicht automatisch zu einer niedrigeren Strafe, wenn der tatsächlich verwirklichte Schuldumfang unverändert bleibt. Praktisch sollten Tatzeiten, Einzelhandlungen und deren Überschneidungen nachvollziehbar geordnet werden. Anschließend ist zu prüfen, welche Delikte durch welche Handlung verwirklicht worden sein sollen. Beschuldigte müssen diese juristische Einordnung nicht selbst leisten und dürfen schweigen. Eine fachkundige Auswertung der Anklage und der Beweismittel kann aufzeigen, ob mehrere Vorwürfe rechtlich zutreffend miteinander verbunden wurden.