Strafbarkeit vor der Vollendung
Eine Straftat kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits strafbar sein, obwohl ihr gesetzlicher Tatbestand noch nicht vollständig verwirklicht wurde. § 22 StGB beschreibt dafür den Versuch. Er setzt die Vorstellung des Täters von der geplanten Tat und ein unmittelbares Ansetzen voraus. Eine bloße Überlegung oder allgemeine Bereitschaft genügt nicht. Zugleich ist ein tatsächlicher Schaden nicht immer erforderlich. Deshalb muss sorgfältig zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung unterschieden werden. Diese Einordnung beeinflusst sowohl die Strafbarkeit als auch mögliche Rücktrittsfragen und die Strafzumessung.
Wann der Versuch strafbar ist
Nach § 23 Absatz 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Bei einem Vergehen muss das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnen. Maßgeblich ist die gesetzliche Einordnung des jeweiligen Delikts, nicht allein die subjektiv empfundene Schwere des Geschehens. Außerdem können einzelne Vorbereitungshandlungen durch besondere Strafvorschriften eigenständig erfasst sein. Aus einem noch nicht begonnenen Versuch folgt daher nicht zwingend, dass jedes bisherige Verhalten straflos ist. Die einschlägigen Vorschriften müssen jeweils gesondert und anhand der konkreten Handlung geprüft werden.
Tatentschluss und innere Voraussetzungen
Der Täter muss zur Verwirklichung des Delikts entschlossen sein und die erforderlichen subjektiven Merkmale aufweisen. Dazu gehört grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich der maßgeblichen Tatbestandsumstände. Besondere Absichten, die das betreffende Delikt verlangt, müssen ebenfalls vorliegen. Eine nur vage Vorstellung, vielleicht irgendwann eine Tat zu begehen, reicht nicht. Davon zu unterscheiden ist ein bereits fest gefasster Entschluss, dessen Umsetzung von bestimmten äußeren Umständen abhängen soll. Welche Vorstellung tatsächlich bestand, wird aus Aussagen, Verhalten und sonstigen festgestellten Umständen erschlossen.
Unmittelbares Ansetzen zur Tat
Das unmittelbare Ansetzen bildet die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch. Entscheidend ist, ob das Verhalten nach dem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll und das geschützte Rechtsgut entsprechend gefährdet wird. Nicht stets muss bereits ein einzelnes Tatbestandsmerkmal vollständig verwirklicht sein. Umgekehrt genügt die bloße Beschaffung eines Gegenstands für eine spätere Tat regelmäßig nicht ohne Weiteres. Die Bewertung hängt vom konkreten Delikt und vom vorgestellten Ablauf ab. Pauschale Regeln allein anhand räumlicher Nähe greifen häufig zu kurz.
Rechtsprechung zum Beginn verschiedener Delikte
Der Bundesgerichtshof unterschied im Beschluss vom 8. Oktober 2024, Aktenzeichen 2 StR 351/24, zwischen einem versuchten erpresserischen Menschenraub und einer erst später geplanten räuberischen Erpressung. Für die letztere waren noch wesentliche Zwischenschritte vorgesehen. Deshalb trugen die Feststellungen insoweit keine Verurteilung wegen Versuchs. Die Entscheidung zeigt, dass ein begonnenes Gesamtvorhaben nicht automatisch den Versuch jedes darin geplanten Delikts begründet. Für jede Strafvorschrift ist gesondert zu prüfen, ob die maßgebliche Schwelle bereits überschritten wurde.
Untauglicher Versuch und mögliche Milderung
Ein Versuch kann grundsätzlich auch dann strafbar sein, wenn die Vollendung objektiv unmöglich ist, der Täter aber von ihrer Möglichkeit ausgeht. Das betrifft etwa ein ungeeignetes Tatobjekt oder Mittel. § 23 Absatz 3 StGB enthält eine besondere Regel für groben Unverstand. Nicht jede Fehlvorstellung fällt darunter. Zudem kann der Versuch nach § 23 Absatz 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat; eine automatische Strafmilderung folgt daraus nicht. Die konkrete rechtliche Einordnung und die Strafzumessung bleiben eigenständige Prüfungen.
Rücktritt und verbleibende Strafbarkeit
§ 24 StGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Welche Handlung erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Versuch aus Sicht des Täters noch unbeendet oder bereits beendet ist und ob mehrere Personen beteiligt sind. Ein bloßes Scheitern der Tat genügt nicht automatisch. Bereits vollendete andere Delikte können trotz Rücktritt strafbar bleiben. Für die Prüfung sind daher der genaue Tatplan, die Vorstellung nach der letzten Handlung und mögliche Schritte zur Verhinderung der Vollendung besonders wichtig.