Mehrere rechtlich selbständige Straftaten
Bei Tatmehrheit werden mehrere selbständige Taten strafrechtlich nebeneinander bewertet. Anders als bei Tateinheit beruhen die Gesetzesverletzungen nicht auf derselben Handlung im rechtlichen Sinn. § 53 StGB regelt die Folgen, wenn mehrere solcher Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden und mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt sind. Die bloße Anzahl der in einer Anklage genannten Vorschriften entscheidet darüber nicht. Zunächst müssen die einzelnen tatsächlichen Vorgänge festgestellt und anschließend rechtlich gegeneinander abgegrenzt werden. Erst darauf baut die richtige Strafbemessung auf.
Abgrenzung zur einheitlichen Handlung
Zeitlich getrennte Vorgänge sprechen häufig für mehrere Taten, doch gibt es keine starre Zeitgrenze. Auch ein mehraktiger Ablauf kann unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtliche Einheit bilden. Umgekehrt verbindet ein allgemeiner Plan mehrere selbständige Ausführungen nicht ohne Weiteres zu einer Tat. Maßgeblich sind die konkreten Ausführungshandlungen und die gesetzlichen Zusammenhänge. Bei fortlaufenden Geschehensabläufen muss insbesondere geprüft werden, ob ein erheblicher Einschnitt vorliegt. Eine schematische Zählung einzelner Bewegungen oder einzelner Kalendertage wird der rechtlichen Prüfung deshalb nicht gerecht.
Einzelstrafen als notwendige Grundlage
Bei mehreren selbständigen Taten wird grundsätzlich zunächst für jede Tat eine Einzelstrafe bestimmt. Dabei sind die jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen und die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diese Einzelstrafen dürfen nicht durch eine lediglich pauschal angenommene Gesamtsanktion ersetzt werden. Die spätere Zusammenfassung folgt eigenen Regeln und verlangt eine Gesamtwürdigung. Auch wenn mehrere Taten ähnliche Abläufe aufweisen, können Schuldumfang und Bedeutung voneinander abweichen. Eine nachvollziehbare Entscheidung muss deshalb erkennen lassen, welche Sanktion auf welche Tat entfällt und worauf die anschließende Gesamtstrafe beruht.
Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB
Ausgangspunkt ist grundsätzlich die höchste verwirkte Strafe, bei verschiedenen Strafarten die ihrer Art nach schwerste Strafe. Diese wird unter zusammenfassender Würdigung der Person und der einzelnen Taten erhöht. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Das Gesetz sieht außerdem Höchstgrenzen sowie besondere Regeln für lebenslange Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich somit nicht um eine einfache Addition und auch nicht um einen festen rechnerischen Abschlag. Die konkrete Bemessung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem gesamten Schuldumfang ab.
Rechtsprechung zur fehlerhaften Trennung von Taten
Der Bundesgerichtshof beanstandete im Beschluss vom 24. Januar 2019, Aktenzeichen 5 StR 480/18, die Bewertung zweier eng zusammenhängender Angriffe als Tatmehrheit. Das kurzfristige Verlassen des Tatorts begründete dort keinen ausreichenden Einschnitt. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Zugleich blieb die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe im konkreten Fall als Einzelstrafe bestehen, weil der Schuldumfang unverändert war. Die Entscheidung zeigt sowohl die Bedeutung einer richtigen Konkurrenzbewertung als auch deren Grenze: Eine rechtliche Zusammenfassung mehrerer Handlungsabschnitte führt nicht automatisch zu einer geringeren Strafe.
Besonderheiten und frühere Verurteilungen
Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, enthält § 53 Absatz 2 StGB besondere Möglichkeiten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Geldstrafe gesondert bestehen bleiben. Waren andere Taten bereits Gegenstand einer früheren Verurteilung, kommt gegebenenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB in Betracht. Dabei sind Tatzeitpunkte, frühere Entscheidungen und der Vollstreckungsstand wichtig. Die Regeln für das allgemeine Strafrecht dürfen außerdem nicht ungeprüft auf das Jugendstrafrecht übertragen werden. Dieses besitzt eigene Vorschriften für die Behandlung mehrerer Straftaten und ihrer Rechtsfolgen.
Praktische Prüfung von Anklage und Strafurteil
Für eine fundierte Bewertung sollten Tatabläufe und zeitliche Einschnitte übersichtlich erfasst werden. Zu jeder behaupteten selbständigen Tat muss feststehen, welche Handlung und welcher Vorsatz zugrunde gelegt werden. Anschließend sind Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf ihre gesetzliche Grundlage zu prüfen. Fehler können sowohl bei der Anzahl der Taten als auch bei der Einbeziehung früherer Entscheidungen entstehen. Beschuldigte dürfen schweigen und können die rechtliche Einordnung durch ihre Verteidigung überprüfen lassen. Eine bloße Summierung aller genannten Strafdrohungen erlaubt keine zuverlässige Prognose der späteren Strafe.