Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Anklage

Mit der Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage und legt dem Gericht einen konkreten Tatvorwurf zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor.

Was bedeutet die Erhebung der Anklage?

Mit der Anklage bringt die Staatsanwaltschaft einen Tatvorwurf vor das zuständige Gericht. Sie geht dabei davon aus, dass das Ermittlungsergebnis einen hinreichenden Tatverdacht trägt. Die Anklage ist aber kein Urteil und führt nicht automatisch zu einer Hauptverhandlung. Zunächst prüft das Gericht im Zwischenverfahren die Eröffnungsvoraussetzungen. Die betroffene Person wird in diesem Stadium als Angeschuldigter bezeichnet. Erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens lautet die Verfahrensbezeichnung Angeklagter. Diese Begriffe beschreiben den Verfahrensstand und enthalten keine abschließende Feststellung, dass die beschuldigte Person schuldig ist.

Inhalt und Funktion der Anklageschrift

§ 200 StPO verlangt unter anderem die Bezeichnung des Angeschuldigten, der vorgeworfenen Tat, ihrer Zeit und ihres Ortes sowie der gesetzlichen Merkmale und anzuwendenden Strafvorschriften. Hinzu kommen Beweismittel, zuständiges Gericht und gegebenenfalls Verteidiger. Regelmäßig wird auch das wesentliche Ermittlungsergebnis dargestellt; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Die Anklage soll den Verfahrensgegenstand abgrenzen und die Verteidigung über den Vorwurf informieren. Es muss deshalb erkennbar sein, welches konkrete Geschehen beurteilt werden soll. Eine bloße Deliktsbezeichnung ohne nachvollziehbare tatsächliche Zuordnung genügt dafür nicht.

Tatvorwurf und rechtliche Bewertung

Die geschilderte prozessuale Tat bildet einen wesentlichen Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Die juristische Bewertung der Staatsanwaltschaft bindet das Gericht dagegen nicht in jeder Hinsicht. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann es denselben Sachverhalt rechtlich anders würdigen, wobei insbesondere Hinweispflichten zu beachten sind. Deshalb sollte eine Verteidigung sowohl die tatsächlichen Behauptungen als auch die möglichen Tatbestände untersuchen. Fehler in der rechtlichen Überschrift machen eine Anklage nicht automatisch unwirksam. Umgekehrt können Mängel bei der Abgrenzung des konkreten Geschehens erhebliche Bedeutung für das Verfahren besitzen.

BGH zu umfangreichen Tatserien

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs behandelte im Beschluss vom 12. Januar 2011, GSSt 1/10, die Verlesung einer Anklage bei vielen gleichförmigen Taten. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt die Verlesung der gemeinsamen Tatausführung, der Gesamtzahl, des Tatzeitraums und bei Vermögensdelikten des Gesamtschadens. Die Entscheidung betrifft den Umfang der mündlichen Verlesung und erlaubt nicht, notwendige Einzelangaben aus der gesamten Anklageschrift beliebig wegzulassen. Sie zeigt, dass Informationsfunktion, schriftliche Konkretisierung und öffentlicher Vortrag rechtlich auseinanderzuhalten sind, besonders in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren.

Reaktion nach der Übermittlung

Das Gericht übermittelt die Anklageschrift und setzt eine Frist für Einwendungen gegen die Eröffnung oder Anträge auf einzelne Beweiserhebungen. Diese Gelegenheit sollte anhand der Akte geprüft werden. Wichtig sind konkrete Widersprüche, fehlende Tatbestandsmerkmale, entlastende Belege und mögliche Verfahrenshindernisse. Eine sofortige umfassende Einlassung ist nicht zwingend erforderlich; das Schweigerecht bleibt bestehen. Wer noch keine Akteneinsicht hatte oder zusätzliche Zeit benötigt, sollte dies rechtzeitig rechtlich klären. Die Anklageschrift allein enthält nicht notwendig sämtliche Informationen, die für eine sachgerechte Bewertung der Beweislage wichtig sind.

Welche Entscheidungen sind möglich?

Das Gericht kann das Hauptverfahren eröffnen, weitere Aufklärung anordnen oder die Eröffnung ablehnen. Eine Ablehnung ist von einem Freispruch nach Hauptverhandlung zu unterscheiden. Auch die Zuständigkeit oder der zugelassene Umfang der Anklage können geprüft werden. Bei Eröffnung wird der weitere Prozess vorbereitet und gegebenenfalls ein Verhandlungstermin bestimmt. Weder eine Anklage noch ein Eröffnungsbeschluss beseitigt die Pflicht des Gerichts zur unvoreingenommenen Beweiswürdigung. Der weitere Ausgang hängt davon ab, welche Tatsachen in einer ordnungsgemäßen Hauptverhandlung tatsächlich festgestellt werden können.

Unterlagen und Verteidigungsziel

Für die Vorbereitung sollten Anklageschrift, gerichtliches Begleitschreiben, Zustellungsdatum und vorhandene Verteidigungsunterlagen vollständig vorliegen. Hilfreich ist eine Zuordnung der einzelnen Vorwürfe zu Beweisen und möglichen Einwendungen. Bei mehreren Taten oder Beteiligten sind eigene Handlungen von fremden Beiträgen zu trennen. Fristen und bevorstehende Termine sollten deutlich erfasst werden. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche Punkte bereits im Zwischenverfahren vorgebracht werden und welche einer weiteren Beweisaufnahme bedürfen. Eine geordnete Reaktion auf den konkreten Vorwurf ist hilfreicher als eine bloß allgemeine Zurückweisung der Anklage.

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