Rechtsglossar · Steuerrecht

Übungsleiterfreibetrag

Der Übungsleiterfreibetrag ist die Steuerbefreiung bestimmter Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nummer 26 EStG. Er betrifft gesetzlich umschriebene pädagogische, betreuende, künstlerische und pflegende Aufgaben für begünstigte Auftraggeber und Zwecke. Die aktuelle Grenze beträgt 3300 Euro im Jahr. Es handelt sich um eine Befreiung vorhandener Einnahmen, nicht um eine pauschale Auszahlung des Finanzamts. Berufsbezeichnung, Tätigkeitsinhalt, Nebenberuflichkeit und Auftraggeber müssen zusammen geprüft werden.

Welche Aufgaben können begünstigt sein?

Das Gesetz nennt unter anderem Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Hinzu kommen bestimmte künstlerische Aufgaben und die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Arbeit. Eine bloße organisatorische Bezeichnung als Trainer oder Coach genügt nicht. Auch allgemeine Verwaltungs- oder Vorstandstätigkeiten fallen nicht allein wegen ihres ehrenamtlichen Charakters in denselben Katalog. Für solche Aufgaben kann eine andere Regelung zu prüfen sein.

Welche Anforderungen gelten an Auftraggeber und Zweck?

Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gesetzlich geeigneten öffentlich-rechtlichen Person oder einer entsprechend begünstigten Einrichtung erfolgen. Der aktuelle Wortlaut nennt die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und bezeichnet die räumlichen Anforderungen an öffentlich-rechtliche Auftraggeber. Ein beliebiger privater Kunde genügt deshalb nicht. Bei einem Verein ist dessen steuerliche Einordnung mit dem konkreten Einsatz abzugleichen. Nicht jede Zahlung einer gemeinnützigen Organisation ist automatisch unabhängig vom Tätigkeitsbereich steuerfrei.

Was bedeutet nebenberuflich?

Maßgeblich ist die tatsächliche Einordnung der Tätigkeit, insbesondere ihr zeitlicher Umfang im Vergleich zu einer entsprechenden hauptberuflichen Aufgabe. Eine zusätzliche andere Erwerbstätigkeit ist nicht allein ausschlaggebend. Auch mehrere sachlich zusammengehörende Einsätze dürfen nicht künstlich zerteilt werden. Für eine belastbare Beurteilung sollten Aufgabenumfang und Zeitbedarf dokumentiert sein. Die geringe Vergütung ersetzt die Nebenberuflichkeit nicht automatisch. Ebenso wenig entscheidet ein Vertrag mit der Überschrift Ehrenamt abschließend über sämtliche steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Wie wird die Jahresgrenze berücksichtigt?

Der Freibetrag steht für die begünstigten Einnahmen insgesamt zur Verfügung und vervielfacht sich nicht bei jedem neuen Auftraggeber. Frühere Grenzen von 2100 oder 3000 Euro dürfen nicht ungeprüft für das aktuelle Jahr verwendet werden. Übersteigen die Einnahmen den geltenden Betrag, muss die weitere steuerliche Behandlung geprüft werden. Der Betrag ist keine allgemeine Betriebsausgabenpauschale für beliebige Einnahmen. Tätigkeitsvergütung, gesonderte Erstattungen und sonstige Zahlungen sind daher sachlich zuzuordnen, bevor ein steuerpflichtiger Überschuss ermittelt wird.

Welche Bedeutung haben tatsächliche Aufwendungen?

§ 3 Nummer 26 enthält eine besondere Regel für unmittelbar verbundene Ausgaben, wenn die Einnahmen die Befreiungsgrenze übersteigen. Bei Einnahmen unterhalb der Grenze und noch höheren Kosten ist die Frage nicht allein mit einem pauschalen Abzugsverbot beantwortet. Es kann auf § 3c und die Einkünfteerzielungsabsicht ankommen. Ein Verlust wird daher nicht automatisch dadurch steuerlich nutzbar, dass Fahrten und Materialkosten angefallen sind. Die Tätigkeit muss zunächst überhaupt einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle zuzuordnen sein.

Was entschied der BFH zum Verlust einer Trainerin?

Am 20. Dezember 2017 – III R 23/15 hielt der BFH einen Abzug der die Einnahmen übersteigenden Ausgaben grundsätzlich für möglich. Er verwies das Verfahren jedoch zurück, weil Feststellungen zur Einkünfteerzielungsabsicht fehlten. Ein abschließender Verlustabzug wurde damit nicht gewährt. Der damalige Eurofreibetrag ist historisch. Die Entscheidung verdeutlicht vor allem die Trennung zwischen Steuerbefreiung, tatsächlichen Aufwendungen und der vorgelagerten Frage, ob eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt.

Wie könnte eine ordentliche Dokumentation aussehen?

Eine nebenberufliche Sportausbilderin erhält Zahlungen von zwei begünstigten Vereinen. Sie führt die Jahresbeträge zusammen, beschreibt ihre tatsächlichen Trainingsaufgaben und dokumentiert den Zeitumfang. Zusätzlich sammelt sie Belege über unmittelbar zugehörige Aufwendungen. Soll ein Verlust berücksichtigt werden, werden längerfristige Einnahmenplanung und Tätigkeitsumstände gesondert erfasst. Diese Unterlagen ermöglichen die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen. Die bloße Summe der Kilometer oder der Hinweis auf freiwilliges Engagement ersetzt weder die Zweckprüfung noch die steuerliche Einordnung.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen