Besteuerung natürlicher Personen
Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Ob eine Person in Deutschland steuerpflichtig ist, richtet sich insbesondere nach § 1 EStG. Davon zu trennen ist die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Nicht jede Kontogutschrift stellt steuerpflichtiges Einkommen dar, und nicht jede Ausgabe mindert die Steuer. Erforderlich ist eine rechtliche Zuordnung des jeweiligen Vorgangs. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich für ein Kalenderjahr ermittelt. Maßgeblich sind deshalb die Einkünfte und die für diesen Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Die sieben Einkunftsarten
§ 2 Absatz 1 EStG unterscheidet Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im gesetzlichen Sinne. Diese Einordnung beeinflusst die Berechnung und den möglichen Kostenabzug. Bei Gewinneinkünften steht der steuerliche Gewinn im Mittelpunkt; bei Überschusseinkünften grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Für Kapitalerträge bestehen Besonderheiten. Die Bezeichnung eines Vertrags oder einer Zahlung entscheidet die Einkunftsart nicht allein. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
Vom Zufluss zum steuerpflichtigen Einkommen
Einnahmen, Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen sind unterschiedliche Größen. § 2 EStG beschreibt die aufeinander aufbauenden Berechnungsschritte. Neben den Aufwendungen zur Einkünfteerzielung können unter den jeweiligen Voraussetzungen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge relevant werden. Die steuerliche Bemessungsgrundlage entspricht deshalb regelmäßig weder dem Bruttolohn noch dem Umsatz eines Unternehmens. Auch private Geldbewegungen müssen eingeordnet werden, bevor sie in eine Steuerberechnung einfließen. Für eine zutreffende Erklärung sind daher nachvollziehbare Belege und eine saubere Trennung der verschiedenen Vorgänge erforderlich.
Tarif und persönliche Verhältnisse
Der Einkommensteuertarif ist insbesondere in § 32a EStG geregelt. Seine Anwendung hängt vom maßgeblichen Veranlagungszeitraum und den gesetzlichen persönlichen Voraussetzungen ab. Ehegatten können unter bestimmten Bedingungen zwischen verschiedenen Veranlagungsformen wählen. Für einzelne Einkunftsarten oder besondere Sachverhalte gelten Sonderregeln. Pauschale Berechnungen allein anhand eines Jahresumsatzes sind deshalb unzuverlässig. Zuerst muss das zu versteuernde Einkommen zutreffend ermittelt werden. Erst anschließend lassen sich Tarif, Ermäßigungen und bereits geleistete Steuerzahlungen in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge berücksichtigen.
Verhältnis zur Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer für Arbeitslohn. Der laufende Abzug durch den Arbeitgeber nimmt die endgültige Jahresberechnung nicht in jedem Fall vollständig vorweg. Ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist oder eine Veranlagung beantragt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei der Abrechnung werden anrechenbare Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen berücksichtigt. Eine Steuerklasse beeinflusst insbesondere den laufenden Lohnsteuerabzug; sie bestimmt nicht isoliert die endgültige Einkommensteuer auf sämtliche Einkünfte. Weitere Einnahmen oder abzugsfähige Aufwendungen können das Ergebnis verändern.
Verfassungsrechtliche Leitlinien
Das BVerfG behandelte im Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u. a. – die damalige Beschränkung der Entfernungspauschale. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung gleichheitsgerechter Besteuerung und folgerichtiger gesetzlicher Belastungsentscheidungen. Sie ist kein allgemeiner Freibrief zum Abzug sämtlicher privater Aufwendungen. Ob bestimmte Kosten berücksichtigt werden, ergibt sich weiterhin aus den einschlägigen Vorschriften und deren verfassungsgemäßer Auslegung. Bei Streitfragen muss daher zwischen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Maßstäben und der konkreten gesetzlichen Abzugsregel unterschieden werden.
Erklärung und Bescheid kontrollieren
Die Steuererklärung sollte alle relevanten Einkünfte und die beanspruchten Abzüge nachvollziehbar erfassen. Nach Erlass des Bescheids sind insbesondere Abweichungen von der Erklärung, Erläuterungen, Anrechnungen und Nebenbestimmungen zu prüfen. Ein rechnerisch plausibler Zahlbetrag sagt noch nichts darüber aus, ob sämtliche Rechtsfragen richtig behandelt wurden. Bei Unklarheiten sollten Erklärung, Berechnung und Belege miteinander abgeglichen werden. Gegen belastende Fehler kommen die vorgesehenen Rechtsbehelfe in Betracht. Eine spätere Änderung ist nach Eintritt der Bestandskraft nur unter den jeweiligen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen möglich.