Rechtsglossar · Steuerrecht

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer insbesondere für Kapitalgesellschaften. Besteuert wird das nach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht ermittelte zu versteuernde Einkommen.

Eigenständige Besteuerung der Körperschaft

Die Körperschaftsteuer betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft wird grundsätzlich als eigenes Steuersubjekt behandelt. Ihr steuerliches Einkommen ist deshalb von den Einkünften ihrer Gesellschafter zu unterscheiden. Eine Gewinnausschüttung kann auf der Ebene des Empfängers weitere steuerliche Folgen auslösen, ohne die zuvor entstandene Körperschaftsteuer der Gesellschaft schlicht zu ersetzen. Ausgangspunkt sind die persönliche Steuerpflicht nach dem KStG und die Regeln über das steuerliche Einkommen. Rechtsform, Sitz, Geschäftsleitung und mögliche Befreiungstatbestände müssen dabei gesondert geprüft werden.

Welche Rechtsträger erfasst werden

§ 1 KStG regelt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bestimmter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Neben Kapitalgesellschaften können weitere Rechtsträger erfasst sein. Die bloße Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung entscheidet darüber nicht. Umgekehrt unterliegt nicht jede Personengesellschaft schon aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit automatisch denselben Regeln wie eine GmbH. Gesetzliche Optionen und Sonderregelungen können die Beurteilung verändern. Für eine zutreffende Einordnung sind daher die konkrete Rechtsform, gesellschaftsrechtliche Unterlagen und die tatsächliche Organisation der Geschäftsleitung maßgeblich.

Ermittlung des steuerlichen Einkommens

Nach § 8 Absatz 1 KStG bestimmen sich Einkommen und Einkommensermittlung nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist deshalb nicht ohne weitere Prüfung mit der steuerlichen Bemessungsgrundlage gleichzusetzen. Steuerliche Korrekturen können insbesondere bei nicht abzugsfähigen Aufwendungen, Beteiligungserträgen oder gesellschaftlich veranlassten Vermögensbewegungen erforderlich sein. § 7 KStG regelt die Grundlagen der Besteuerung. Erst nach der zutreffenden Einkommensermittlung lässt sich die Steuer für den maßgeblichen Zeitraum bestimmen. Die reine Betrachtung von Umsatz oder Bankguthaben reicht hierfür nicht aus.

Ausschüttungen und Einlagen

Für die Einkommensermittlung ist nach § 8 Absatz 3 KStG grundsätzlich unerheblich, ob das Einkommen verteilt wird. Gewinnausschüttungen mindern das steuerliche Einkommen daher nicht wie gewöhnliche Betriebsausgaben. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen es nicht mindern. Verdeckte Einlagen unterliegen eigenen Regeln. Diese Unterscheidungen sichern die Trennung zwischen betrieblicher Tätigkeit und gesellschaftlicher Vermögenssphäre. Zahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sollten deshalb auf einer klaren rechtlichen Grundlage beruhen. Darlehen, Vergütung, Ausschüttung und Einlage sind wirtschaftlich und steuerlich nicht beliebig austauschbar.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Typische Prüfungsfelder sind Vergütungen, Nutzungsüberlassungen oder Vermögensübertragungen an Gesellschafter und nahestehende Personen. Nicht jede unvorteilhafte geschäftliche Entscheidung ist allerdings automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung. Maßgeblich sind die konkreten Umstände und die rechtliche Veranlassung. Verträge, Beschlüsse und deren tatsächliche Durchführung müssen deshalb zusammen betrachtet werden. Eine nachträgliche Bezeichnung als betrieblicher Aufwand entscheidet die steuerliche Behandlung nicht.

Rechtsprechung zu irrtümlichen Zuwendungen

Der BFH befasste sich im Urteil vom 22. November 2023 – I R 9/20 – mit einer irrtümlichen Vermögensverschiebung und ihrer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens stellte er auf den konkret handelnden Gesellschafter-Geschäftsführer ab. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine sorgfältige Tatsachenfeststellung erforderlich ist. Ein behaupteter Irrtum beseitigt steuerliche Folgen nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob er tatsächlich vorlag und welche Bedeutung er für die gesellschaftliche Veranlassung des konkreten Vorgangs hat.

Erklärung und weitere Steuerarten

Die Körperschaftsteuererklärung muss die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen nachvollziehbar wiedergeben. Jahresabschluss, steuerliche Überleitungsrechnungen und Unterlagen zu Gesellschaftergeschäften sollten aufeinander abgestimmt sein. Daneben können insbesondere Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Pflichten beim Steuerabzug relevant werden. Diese Steuerarten werden durch die Körperschaftsteuer nicht ersetzt. Bei einer Änderung der Gesellschaftsstruktur oder Geschäftsleitung sind außerdem mögliche Folgen für bestehende steuerliche Positionen zu prüfen. Bescheide sollten zeitnah mit den Erklärungen verglichen werden, damit Abweichungen und notwendige Rechtsbehelfe rechtzeitig erkannt werden.

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