Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Vertrags in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit leistet. § 611a BGB beschreibt die maßgeblichen Merkmale. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Tätigkeit. Die Überschrift eines Vertrags oder die Bezeichnung als freier Mitarbeiter legt den rechtlichen Status deshalb nicht allein verbindlich fest.

Weisungen und persönliche Abhängigkeit

Weisungen können Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer können ihre Arbeit grundsätzlich nicht in vergleichbarer Weise frei gestalten wie tatsächlich Selbständige. Das erforderliche Maß persönlicher Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der Tätigkeit ab. Bei hochqualifizierten Aufgaben können fachliche Einzelanweisungen selten sein, während organisatorische Vorgaben dennoch deutlich für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Umgekehrt macht nicht jede Abstimmung über ein Arbeitsergebnis den Auftragnehmer zum Arbeitnehmer. Entscheidend ist, wie die Befugnisse und Pflichten insgesamt ausgestaltet und im Alltag tatsächlich ausgeübt werden.

Vertrag und gelebte Praxis vergleichen

Für die Einordnung sind Arbeitsabläufe, Dienstpläne, Berichtspflichten, Vertretungsmöglichkeiten und die Einbindung in fremde Organisationen relevant. Auch eigenes Unternehmerrisiko und die Freiheit, Aufträge abzulehnen, können wichtige Anhaltspunkte sein. Kein einzelnes Merkmal beantwortet jedoch ausnahmslos alle Fälle. Widersprechen schriftlicher Vertrag und tatsächliche Durchführung einander, ist die wirkliche Handhabung maßgeblich. Deshalb sollten Beteiligte nicht nur Vertragsmuster, sondern auch Nachrichten, Einsatzpläne und organisatorische Vorgaben prüfen. Gerade länger gewachsene Arbeitsbeziehungen können sich anders entwickelt haben, als es die ursprüngliche Vereinbarung vorsah.

BAG-Urteil zur Plattformarbeit

Das Bundesarbeitsgericht beurteilte im Urteil vom 1. Dezember 2020, 9 AZR 102/20, einen Crowdworker unter den konkreten Umständen als Arbeitnehmer. Die Organisation der Plattform und das Anreizsystem führten dazu, dass der Betroffene fortlaufend standardisierte Aufgaben persönlich bearbeitete. Die fehlende Verpflichtung zur Annahme jedes einzelnen Auftrags schloss den Arbeitnehmerstatus nicht aus. Das Urteil erklärt aber nicht sämtliche Plattformtätigkeiten zu Arbeitsverhältnissen. Maßgeblich blieb die konkrete Kombination aus organisatorischer Steuerung, persönlicher Leistungserbringung und tatsächlicher Zusammenarbeit im entschiedenen Fall.

Welche Rechte können daraus folgen?

Die Einordnung kann für Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz und weitere arbeitsrechtliche Ansprüche bedeutsam sein. Ob ein bestimmter Anspruch besteht, hängt zusätzlich von seinen eigenen Voraussetzungen ab. Arbeitnehmerstatus allein bedeutet beispielsweise noch nicht, dass jedes Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung und arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerstatus sind eng verwandt, folgen aber unterschiedlichen gesetzlichen Prüfungsrahmen. Eine Statusentscheidung in einem Bereich sollte deshalb nicht ungeprüft als vollständige Antwort auf sämtliche steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen verstanden werden.

Sonderstellungen richtig einordnen

Leitende Angestellte können Arbeitnehmer bleiben, auch wenn für einzelne Gesetze besondere Regeln gelten. Organmitglieder einer Gesellschaft benötigen dagegen eine gesonderte rechtliche Betrachtung. Wirtschaftliche Abhängigkeit allein begründet ebenfalls nicht automatisch ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis; für arbeitnehmerähnliche Personen bestehen teilweise eigene Schutzregeln. Die Bezeichnung Unternehmer oder Geschäftsführer sollte daher nicht ohne Prüfung übernommen werden. Ebenso wenig reicht es aus, nur auf die Anzahl der Auftraggeber zu schauen. Der konkrete Rechtsbereich und die tatsächliche Funktion müssen in die Bewertung einbezogen werden.

Wie lässt sich der Status prüfen?

Hilfreich sind Verträge, Leistungsbeschreibungen, Abrechnungen und Belege zum wirklichen Arbeitsablauf. Festgehalten werden sollte, wer wann Aufgaben zuweist, Arbeitszeiten bestimmt und Vertretungen zulässt. Bei einem Konflikt sind mögliche Ausschluss- und Klagefristen frühzeitig zu prüfen. Eine nachträgliche Vertragsüberschrift beseitigt keinen bereits bestehenden Status. Sinnvoll ist deshalb eine Prüfung, bevor Arbeitsbedingungen geändert oder Ansprüche pauschal zurückgewiesen werden. Sie schafft die Grundlage für eine passende Vertragsgestaltung und eine realistische Einschätzung der jeweils geltenden Rechte und Pflichten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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