Welche Schule oder Vorbereitungseinrichtung genügt?
Begünstigt ist eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Sie muss zu einem anerkannten oder einem inländischen öffentlichen Abschluss gleichwertigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Zuständig sind die gesetzlich bezeichneten inländischen Landesministerien, die Kultusministerkonferenz oder eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle. Auch eine andere Einrichtung kann erfasst sein, wenn sie auf einen solchen Abschluss ordnungsgemäß vorbereitet. Ein bloßes Teilnahmezertifikat oder die Bezeichnung Akademie beantwortet diese Frage nicht.
Was gilt für Schulen im Ausland?
Grundsätzlich muss die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Hinzu kommt die vorgeschriebene Anerkennung beziehungsweise Gleichwertigkeit des Abschlusses; ein ausländischer Standort allein genügt somit nicht. Für eine Deutsche Schule im Ausland enthält das Gesetz eine Ausnahme vom räumlichen Erfordernis. Sie kann unabhängig von ihrer Belegenheit erfasst sein. Eine beliebige deutschsprachige Privatschule wird dadurch aber nicht automatisch zur gesetzlich gemeinten Deutschen Schule im Ausland.
Für welches Kind und welche Elternzahlung?
Der zahlende Steuerpflichtige muss für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld haben. Der bloße Schulbesuch schafft diesen Anspruch nicht eigenständig. Bei getrennten Eltern sind daher persönliche Berechtigung, tatsächliche Zahlung und beanspruchter Betrag zusammen zu betrachten. Der gesetzliche Höchstbetrag steht je begünstigtem Kind dem Elternpaar nur einmal zu. Zwei Eltern können nicht jeweils zusätzlich 5000 Euro allein mit der Begründung verlangen, dass beide Zahlungen geleistet haben.
Welche Rechnungsbestandteile sind ausgeschlossen?
Das Gesetz nimmt Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ausdrücklich aus. Eine Internatsrechnung sollte diese Positionen deshalb nachvollziehbar vom begünstigten Schulentgelt trennen. Nicht die Gesamtsumme der privaten Bildungsrechnung bildet automatisch die Berechnungsgrundlage. Ebenso wenig ersetzt eine pauschale Bezeichnung als Schulgebühr die Untersuchung tatsächlich enthaltener Leistungen. Bei Sammelrechnungen sollten Eltern eine belastbare Aufschlüsselung anfordern. Eine rechnerische Aufteilung benötigt sachliche Grundlagen; bloß geschätzte Wunschanteile schaffen keinen sicheren Abzug.
Wie wird die Begünstigung berechnet?
Bei 7000 Euro ausschließlich begünstigtem Entgelt ergeben 30 Prozent einen Sonderausgabenbetrag von 2100 Euro. Bei 20000 Euro begrenzt der Höchstbetrag den Abzug auf 5000 Euro. Werden zusätzlich Unterkunft und Mahlzeiten bezahlt, bleiben diese zunächst außerhalb der begünstigten Grundlage. Der Abzugsbetrag ist außerdem keine gleich hohe Steuererstattung. Er mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage; die tatsächliche Entlastung hängt von der individuellen Besteuerung ab.
Welche Nachweise werden benötigt?
Sinnvoll sind Schulvertrag, Zahlungsunterlagen, eine nachvollziehbare Entgeltaufstellung und Belege zur erforderlichen Schul- oder Abschlussqualifikation. Bei ausländischen Schulen ist der Anerkennungsweg frühzeitig zu klären. Hinzu kommen die Angaben zum Kind und gegebenenfalls eine abgestimmte Zuordnung der Elternzahlungen. Der Schulträger kann tatsächliche Leistungen und Zahlungszwecke bescheinigen; eine Bescheinigung ersetzt jedoch nicht jede gesetzliche Voraussetzung. Unklare Anerkennungsbehauptungen sollten vor einer endgültigen steuerlichen Einordnung anhand der zuständigen Stellen überprüft werden.
Welche Grenze verdeutlicht der Fördervereinsfall?
Der BFH ließ am 3. Juni 2026 – X R 27/23 Beiträge über einen Förderverein unter den konkret nachgewiesenen Umständen als Schulentgelt zu. Die tatsächliche Weiterleitung und Verwendung für den normalen Schulbetrieb waren belegt. Die Entscheidung betrifft den Zahlungsweg und begründet keine allgemeine Befreiung von den übrigen persönlichen, schulbezogenen oder rechnerischen Voraussetzungen des Schulgeldabzugs.