Rechtsglossar · Steuerrecht

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind gesetzlich ausdrücklich begünstigte private Aufwendungen, die bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Sie sind insbesondere von Betriebsausgaben und Werbungskosten abzugrenzen.

Was versteht man unter Sonderausgaben?

Private Ausgaben sind steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar. Für bestimmte gesetzlich bezeichnete Aufwendungen lässt das Einkommensteuergesetz jedoch einen Sonderausgabenabzug zu. Die grundlegenden Regelungen stehen in § 10 EStG; weitere Vorschriften betreffen beispielsweise bestimmte Altersvorsorgebeiträge und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke. Anders als Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzen Sonderausgaben nicht allgemein einen Zusammenhang mit konkreten steuerpflichtigen Einnahmen voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausgabe einen ausdrücklich geregelten Tatbestand erfüllt. Eine persönliche oder wirtschaftliche Belastung allein genügt dafür nicht.

Welche Aufwendungen können begünstigt sein?

In Betracht kommen insbesondere bestimmte Vorsorgeaufwendungen, gezahlte Kirchensteuer, gesetzlich erfasste Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten und Schulgeld. Für Spenden enthält § 10b EStG eine eigene Regelung. Innerhalb dieser Gruppen unterscheiden sich die Voraussetzungen erheblich. So werden nicht sämtliche Versicherungsbeiträge gleich behandelt, und eine Zahlung an eine Schule ist nicht schon wegen des schulischen Zusammenhangs vollständig abziehbar. Bei Kinderbetreuung sind unter anderem das begünstigte Kind, die Art der Leistung sowie Rechnungs- und Zahlungsanforderungen zu prüfen. Die genaue Zuordnung geht jeder Berechnung voraus.

Abgrenzung zu Werbungskosten und Betriebsausgaben

§ 10 EStG ordnet grundsätzlich einen Vorrang der betrieblichen beziehungsweise einkunftsbezogenen Behandlung an. Eine Ausgabe darf nicht mehrfach berücksichtigt werden. Besonders bedeutsam ist diese Abgrenzung bei Ausbildung und Fortbildung: Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses unterliegen besonderen gesetzlichen Regeln. Bei späterer beruflicher Weiterbildung kann dagegen ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen. Die umgangssprachliche Bezeichnung als Studium oder Weiterbildung entscheidet nicht allein. Vorbildung, Ausbildungsstruktur und ein mögliches Dienstverhältnis müssen konkret eingeordnet werden.

Höchstbeträge und unterschiedliche Abzugsregeln

Der Sonderausgabenabzug ist kein einheitlicher unbegrenzter Kostenabzug. Je nach Tatbestand gelten Höchstbeträge, prozentuale Beschränkungen, besondere Berechnungen oder weitere Voraussetzungen. Beiträge zur grundlegenden Kranken- und Pflegeabsicherung sind anders zu behandeln als andere Versicherungsbeiträge. Erstattungen können den berücksichtigungsfähigen Aufwand verändern. Bei bestimmten Vorsorgeformen sind zudem elektronische Datenübermittlungen und Vertragsmerkmale bedeutsam. Deshalb sollte nicht einfach die Summe aller privat gezahlten Beiträge eingetragen werden. Für die Berechnung zählt die jeweilige gesetzliche Kategorie einschließlich der im betroffenen Veranlagungsjahr geltenden Fassung.

Zeitliche Zuordnung und Nachweise

Sonderausgaben werden regelmäßig im Zahlungsjahr berücksichtigt, soweit keine besondere Regel eingreift. Rechnungen, Zahlungsbelege, Beitragsbescheinigungen und gegebenenfalls Zuwendungsbestätigungen sollten den geltend gemachten Betrag nachvollziehbar belegen. Elektronisch übermittelte Daten erleichtern die Bearbeitung, sollten aber auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Sonderausgaben führen grundsätzlich nicht wie negative Einkünfte zu einem frei nutzbaren allgemeinen Verlustvortrag. Einzelne Sonderregelungen, etwa für bestimmte Spenden, sind davon zu unterscheiden. Wer in einem Jahr kaum steuerpflichtige Einkünfte hat, sollte deshalb die tatsächliche steuerliche Wirkung gesondert beurteilen.

Rechtsprechung zu Erstausbildungskosten

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. November 2019, 2 BvL 22/14 und weiteren verbundenen Verfahren, die untersuchte gesetzliche Behandlung von Erstausbildungskosten. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für eine erstmalige Ausbildung beziehungsweise ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses war mit dem Grundgesetz vereinbar. Für solche Aufwendungen kommt nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein begrenzter Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Entscheidung betrifft eine bestimmte Ausbildungsgruppe. Sie rechtfertigt nicht, sämtliche beruflichen Bildungsaufwendungen unterschiedslos auf Sonderausgaben zu beschränken oder spätere Fortbildungen genauso einzuordnen.

Prüfung des Steuerbescheids

Beim Bescheid sollten die angesetzten Beträge, berücksichtigte Erstattungen und angewendeten Grenzen mit den eigenen Unterlagen verglichen werden. Eine Kürzung kann auf einem Höchstbetrag, einer abweichenden Zuordnung oder fehlenden Nachweisen beruhen. Diese Gründe verlangen unterschiedliche Reaktionen. Bei gemeinsam veranlagten Personen können zusätzlich die gesetzlichen Zuordnungsregeln relevant sein. Sonderausgaben mindern regelmäßig die steuerliche Bemessungsgrundlage, nicht unmittelbar Euro für Euro die Steuer. Ihre wirtschaftliche Wirkung hängt deshalb von der gesamten Veranlagung ab. Unklare oder fehlende Ansätze sollten innerhalb der einschlägigen Rechtsbehelfsfristen geklärt werden.

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