Rechtsglossar · Steuerrecht

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist ein einkommensteuerlicher Abzugsbetrag für bestimmte Einkünfte älterer Steuerpflichtiger. § 24a EStG knüpft daran an, dass vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet war. Begünstigt werden nicht unterschiedslos sämtliche Alterseinkünfte. Insbesondere enthält das Gesetz Ausnahmen für Versorgungsbezüge und bestimmte Renteneinkünfte. Prozentsatz und Höchstbetrag richten sich nach dem maßgeblichen Jahrgang. Der Altersentlastungsbetrag ist deshalb weder eine allgemeine steuerfreie Rente noch ein für alle älteren Menschen gleich hoher Geldzuschuss.

Welche Einkünfte bilden die Bemessungsgrundlage?

Ausgangspunkt sind der Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte, die nicht aus nichtselbständiger Arbeit stammen. Die im Gesetz bezeichneten ausgenommenen Einkunftsarten bleiben unberücksichtigt. Es kommt daher auf eine rechtliche Zuordnung der einzelnen Einnahmen an. Vermietungseinkünfte, betriebliche Einkünfte und gewöhnlicher Arbeitslohn können anders zu beurteilen sein als eine gesetzliche Rente. Wer mehrere Einkunftsarten bezieht, sollte sie nicht pauschal als Gesamtrente behandeln. Auch negative Ergebnisse können für die zutreffende Berechnung bedeutsam sein.

Welche Rolle spielt das Geburtsdatum?

Die Altersvoraussetzung muss bereits vor Beginn des Kalenderjahres erfüllt sein. Ein Geburtstag im laufenden Jahr führt damit nicht ohne Weiteres zu derselben Behandlung für dieses ganze Jahr. Maßgeblich für die Tabelle ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr. Dieser Bezug darf nicht mit dem Jahr der jeweiligen Steuererklärung verwechselt werden. Die richtige zeitliche Einordnung ist deshalb ein eigener Prüfungsschritt. Ein lediglich gerundetes Alter von etwa 65 Jahren kann bei der Berechnung zu Fehlern führen.

Wie hoch ist der Betrag beim maßgeblichen Jahr 2026?

Die aktuelle Tabelle nennt für das maßgebliche Folgejahr 2026 einen Prozentsatz von 12,8 Prozent und einen Höchstbetrag von 608 Euro. Ältere begünstigte Jahrgänge haben andere persönliche Tabellenwerte. Der Höchstbetrag ist außerdem kein automatisch voller Abzug, wenn die maßgebliche Bemessungsgrundlage geringer ist. Beispiel: Ein erstmals entsprechend begünstigter Steuerpflichtiger hat 4000 Euro begünstigte Einkünfte. 12,8 Prozent davon ergeben 512 Euro; die Grenze 608 Euro erhöht diesen errechneten Betrag nicht. Die tatsächlich einschlägige Einkunftsgrundlage muss zuvor feststehen.

Was unterscheidet ihn vom Versorgungsfreibetrag?

Der Altersentlastungsbetrag und die steuerliche Begünstigung bestimmter Versorgungsbezüge folgen unterschiedlichen Vorschriften und Bemessungsgrundlagen. Die Ausnahmeregeln des § 24a verhindern gerade eine undifferenzierte Behandlung sämtlicher Alterszahlungen. Auch der allgemeine Grundfreibetrag ist ein anderes Instrument. Ein Abzugsbetrag vermindert die steuerliche Berechnungsgrundlage und ist keine unmittelbar ausgezahlte Erstattung gleicher Höhe. Der tatsächliche Steuervorteil hängt deshalb von der gesamten Veranlagung ab. Eine Werbeaussage über 608 Euro sichere Auszahlung wäre unzutreffend.

Welche Besonderheit zeigt die Rechtsprechung zu Verlusten?

Im Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 7/22 unterschied der BFH die Höhe des festgestellten Altersentlastungsbetrags und die Frage seiner Wirkung im Verlustsystem. Bei begehrtem Verlustrücktrag war die Streitfrage im Steuerbescheid des Rücktragsjahres zu klären. Die Klage gegen den dort angegriffenen Verlustvortragsbescheid war unzulässig. Die Entscheidung verneint nicht pauschal jede verlusterhöhende Wirkung. Sie zeigt vielmehr, dass neben der materiellen Berechnung auch der richtige Bescheid und der passende Rechtsschutzweg feststehen müssen.

Wie erfolgt die Prüfung bei zusammenveranlagten Ehegatten?

§ 24a verlangt die gesonderte Anwendung der maßgeblichen Regeln auf jeden Ehegatten. Alter und begünstigte Einkünfte werden daher nicht einfach für das Paar zusammengefasst. Ein Ehegatte kann die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, während der andere noch nicht begünstigt ist. Auch die jeweiligen Tabellenwerte können sich unterscheiden. Gemeinsame Veranlagung bedeutet somit keine beliebige Übertragung ungenutzter persönlicher Abzugsbeträge. Für die Kontrolle sollten die Einkünfte und Geburtsdaten getrennt den beiden Personen zugeordnet werden.

Was sollte im Steuerbescheid kontrolliert werden?

Hilfreich sind die ausgewiesenen Einkunftsarten, Geburtsdaten, angesetzte Bemessungsgrundlage und der angewandte Tabellenwert. Bei einer Abweichung sollte konkret bezeichnet werden, ob Alter, Einkünftezuordnung oder Berechnung beanstandet wird. Ein zusätzlicher Verlustfall kann die Prüfung weiterer Bescheide erfordern. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Rechtslage für den betreffenden Veranlagungszeitraum. Frühere Tabellenstände dürfen nicht ohne Weiteres übernommen werden. Eine gezielte Kontrolle verhindert die Verwechslung persönlicher Jahrgangswerte mit jährlich wechselnden allgemeinen Steuergrenzen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen