Rechtsglossar · Steuerrecht

Lohnsteuer

Lohnsteuer ist die durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält sie grundsätzlich für Rechnung des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Besondere Erhebungsform der Einkommensteuer

Die Lohnsteuer ist keine von der Einkommensteuer unabhängige zusätzliche Steuer. Sie wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten. § 38 EStG ordnet die wesentlichen Verantwortlichkeiten zu. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich Steuerschuldner; der Arbeitgeber übernimmt gesetzlich bestimmte Pflichten im Abzugsverfahren. Deshalb können Fehler in der Entgeltabrechnung sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber betreffen. Ob später eine Jahresveranlagung erfolgt, ist gesondert zu prüfen. Der monatliche Abzug beantwortet nicht sämtliche einkommensteuerlichen Fragen eines Kalenderjahres.

Was zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört

Nach § 19 EStG können neben laufendem Gehalt auch andere Bezüge und Vorteile Arbeitslohn darstellen. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Geldzahlungen, Sachbezüge oder die Übernahme bestimmter privater Aufwendungen können unterschiedlich zu behandeln sein. Umgekehrt ist nicht jede Ausgabe des Arbeitgebers zugunsten seines Betriebs automatisch ein steuerpflichtiger Vorteil des Arbeitnehmers. Die tatsächliche Leistungsbeziehung muss geklärt werden. Steuerbefreiungen und besondere Bewertungsregeln sind erst anschließend zu prüfen. Vertragliche Bezeichnungen wie Zuschuss oder Erstattung ersetzen diese inhaltliche Einordnung nicht.

Einbehaltung und Abführung

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer grundsätzlich bei der Lohnzahlung einzubehalten. Anmeldung und Abführung richten sich insbesondere nach § 41a EStG. Für eine richtige Abrechnung müssen die steuerlichen Merkmale und sämtliche relevanten Vergütungsbestandteile erfasst werden. Änderungen dürfen nicht nur im Arbeitsvertrag dokumentiert sein, sondern müssen auch die Abrechnung erreichen. Bei mehreren Beschäftigungen oder besonderen Zahlungsformen können zusätzliche Regeln eingreifen. Ein organisatorisch klarer Ablauf zwischen Personalverwaltung, Buchhaltung und steuerlicher Beratung hilft, unzutreffende Abzüge und spätere Korrekturen zu vermeiden.

Steuerklasse und endgültige Jahressteuer

Die Steuerklasse und weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale beeinflussen die laufende Berechnung. Daraus folgt jedoch keine isolierte Festlegung der endgültigen Einkommensteuer. Weitere Einkünfte, gesetzlich abzugsfähige Aufwendungen oder die Veranlagungsform können das Jahresergebnis verändern. Eine Erstattung oder Nachzahlung ist deshalb nicht allein aus der Höhe des monatlichen Abzugs ableitbar. Auch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist gesondert zu beurteilen. Wer seine tatsächliche Steuerbelastung prüfen möchte, benötigt neben den Entgeltabrechnungen die vollständigen steuerlich relevanten Angaben für das betreffende Jahr.

Haftungsrisiken für Arbeitgeber

§ 42d EStG regelt die Haftung des Arbeitgebers für bestimmte Fehler im Lohnsteuerverfahren. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung kann öffentlich-rechtliche Pflichten nicht beliebig auf den Arbeitnehmer verlagern. Besonders prüfungsbedürftig sind zusätzliche Leistungen, pauschal behandelte Bezüge und unvollständig dokumentierte Sachverhalte. Die Frage, ob ein Vorteil steuerpflichtig ist, sollte daher vor seiner Einführung geklärt werden. Werden Fehler erkannt, sind die gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten und Meldepflichten zu prüfen. Eine bloße interne Umbuchung gewährleistet noch keine steuerlich wirksame Berichtigung.

Rechtsprechung zu Verwarnungsgeldern

Der BFH entschied am 13. August 2020 – VI R 1/17 –, dass die Zahlung eines gegen den Arbeitgeber als Fahrzeughalter erhobenen Verwarnungsgeldes auf dessen eigene Schuld nicht schon Arbeitslohn des Fahrers ist. Davon unterschied er einen möglichen Erlass eines realisierbaren Rückgriffsanspruchs gegen den Arbeitnehmer. Dieser kann einen geldwerten Vorteil begründen. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die genaue Bestimmung von Schuldner, Zahlung und möglichem Forderungsverzicht ist. Eine pauschale Aussage, sämtliche übernommenen Verwarnungsgelder seien steuerfrei, wäre deshalb unzutreffend.

Abrechnung gezielt prüfen

Zur Kontrolle sollten Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Entgeltabrechnungen und die Lohnsteuerbescheinigung miteinander verglichen werden. Bei Sachbezügen sind Art, Zeitpunkt und Bewertung des Vorteils zu dokumentieren. Unklare Abzüge sollten möglichst zeitnah aufgeklärt werden, weil unterschiedliche Korrekturwege an verschiedene Voraussetzungen anknüpfen. Ein Streit über den arbeitsrechtlich geschuldeten Nettobetrag ist außerdem von der steuerlichen Einordnung zu unterscheiden. Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der gewählten Behandlung; Arbeitnehmer sollten Abweichungen zwischen vereinbarter Vergütung, tatsächlichen Leistungen und bescheinigten Beträgen konkret benennen.

← Alle Begriffe im Steuerrecht