Anspruch auf die reguläre Altersrente
Die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI setzt das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Sie bildet eine eigene Rentenart innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Andere Altersrenten, etwa für besonders langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen, haben zusätzliche und teilweise abweichende Voraussetzungen. Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, muss daher prüfen, welche Rentenart tatsächlich zugänglich ist. Die verbreitete Vorstellung, jede Altersrente sei lediglich dieselbe Leistung mit einem anderen Beginn, kann zu erheblichen Planungsfehlern führen.
Geburtsjahrgang und Regelaltersgrenze
Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren vor. Für ältere Geburtsjahrgänge enthält § 235 SGB VI abgestufte Übergangsregelungen. Maßgeblich ist deshalb die persönliche Altersgrenze, nicht eine pauschal für alle geltende Jahreszahl. Auch die genaue Berechnung des Zeitpunkts sollte vor einer verbindlichen Planung geprüft werden. Eine frühere Regelung im Arbeitsvertrag mit Bezug auf das 65. Lebensjahr beantwortet den sozialrechtlichen Rentenbeginn nicht ohne Weiteres. Bei Unsicherheiten sollten Geburtsdatum, Versicherungsverlauf und die Auskunft des Rentenversicherungsträgers zusammen betrachtet werden.
Allgemeine Wartezeit nachweisen
Die allgemeine Wartezeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Welche Monate auf sie angerechnet werden, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Vorschriften. Nicht jede im Lebenslauf enthaltene Tätigkeit und nicht jede schulische Ausbildung erfüllt diese Funktion. Auch ausländische Versicherungszeiten können je nach europäischem Recht oder Sozialversicherungsabkommen Bedeutung haben. Das muss für den jeweiligen Staat und Versicherungsverlauf geprüft werden. Eine Kontenklärung ist besonders sinnvoll, wenn Beitragszeiten fehlen oder mehrere Versicherungssysteme beteiligt waren. Die Anzahl der Berufsjahre allein liefert noch keine sichere Antwort.
Antrag und Beginn der Zahlung
Die Rente sollte rechtzeitig beantragt werden, damit die notwendigen Nachweise vorliegen und der gewünschte Beginn geprüft werden kann. § 99 SGB VI knüpft den Rentenbeginn auch an die Antragstellung. Ein später Antrag kann deshalb finanzielle Folgen haben. Das Erreichen der Altersgrenze löst nicht in jeder Situation automatisch eine Überweisung aus. Bei der Planung sind zudem Bearbeitungszeit und das Ende bisheriger Einkünfte zu berücksichtigen. Wer einen Antrag bereits gestellt hat, sollte dessen Eingang und den ausdrücklich gewünschten Leistungsbeginn nachvollziehbar dokumentieren.
Arbeitsverhältnis und Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 21. Dezember 2022, 7 AZR 489/21, über eine arbeitsvertragliche Altersgrenzenregelung. Eine ältere Klausel mit Bezug auf das 65. Lebensjahr wurde im konkreten Vertragszusammenhang als Anknüpfung an die maßgebliche Regelaltersgrenze verstanden. Der Fall zeigt, dass Rentenanspruch und arbeitsvertragliches Ende auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Aus der Entscheidung folgt keine automatische Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters. Die jeweilige Vertrags- oder Tarifregelung und ihre Wirksamkeit müssen gesondert geprüft werden, besonders bei beabsichtigter Weiterbeschäftigung.
Rentenhöhe und weiterer Erwerb
Die monatliche Rente ergibt sich aus der gesetzlichen Berechnung anhand der berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten und Entgelte. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann wegen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abweichen. Steuerliche Auswirkungen sind zusätzlich zu betrachten. Eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit verlangt eine abgestimmte Prüfung von Arbeitsvertrag, Versicherungsstatus und Rentenbeginn. Wer den Rentenbezug hinausschiebt, sollte die wirtschaftlichen Folgen anhand einer individuellen Berechnung vergleichen. Ein höherer späterer Monatsbetrag allein sagt noch nicht, welche Gestaltung unter Berücksichtigung entfallender Zahlungen insgesamt passend ist.
Bescheid mit der Planung abgleichen
Nach Bewilligung sollten insbesondere Rentenart, Beginn und die zugrunde gelegten Versicherungszeiten kontrolliert werden. Abweichungen von einer früheren Rentenauskunft müssen nicht zwingend fehlerhaft sein, sollten aber nachvollziehbar erklärt werden. Bei fehlenden Zeiten sind die dazugehörigen Unterlagen zusammenzustellen. Ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid und eine arbeitsrechtliche Klage folgen unterschiedlichen Verfahren und Fristen. Wer zugleich über das Ende seiner Beschäftigung streitet, darf deshalb nicht auf die Erledigung des Rentenverfahrens warten. Beide Rechtsverhältnisse können sich praktisch beeinflussen, bleiben rechtlich aber eigenständig.