Zusätzliche Bedarfe richtig einordnen
Der Regelbedarf soll typische laufende Lebenshaltungskosten abdecken. Bestimmte Lebenssituationen verursachen jedoch zusätzliche Belastungen, für die das Gesetz Mehrbedarfe vorsieht. Im SGB II bildet § 21 die zentrale Grundlage. Ein Mehrbedarf ist damit nicht einfach jede Ausgabe, die das persönliche Budget überschreitet. Zunächst muss die Ausgabe oder Lebenssituation einer gesetzlichen Fallgruppe zugeordnet werden. Andere Bedarfe können stattdessen als Unterkunftskosten, einmalige Leistungen oder Darlehen zu behandeln sein. Die richtige Einordnung entscheidet über Voraussetzungen, Höhe und gegebenenfalls eine spätere Rückzahlung.
Gesetzlich geregelte Fallgruppen
§ 21 SGB II nennt unter anderem Schwangerschaft, Alleinerziehung, bestimmte Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen, medizinisch erforderliche kostenaufwändige Ernährung und dezentrale Warmwassererzeugung. Hinzu kommen besondere unabweisbare Bedarfe und gesetzlich erfasste Schulbuchkosten. Die Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich: Teilweise knüpft die Leistung an eine konkret nachzuweisende Lebenslage an, teilweise müssen Notwendigkeit und zusätzliche Kosten festgestellt werden. Eine Behinderung allein führt beispielsweise nicht automatisch zum Mehrbedarf für die Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme. Entscheidend ist die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
Alleinerziehung nach den tatsächlichen Verhältnissen
Beim Mehrbedarf wegen Alleinerziehung kommt es auf die tatsächliche Verantwortung für Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder an. Die familienrechtliche Sorgerechtsverteilung beantwortet diese Frage nicht allein. Auch ein Elternteil mit gemeinsamem Sorgerecht kann die alltägliche Betreuung überwiegend allein leisten. Umgekehrt kann nachhaltige Unterstützung durch eine andere Person für die Einordnung erheblich sein. Sinnvoll sind deshalb konkrete Angaben zu Aufenthaltszeiten, Betreuung und Entlastung. Ein bloßer Hinweis auf Trennung oder Scheidung ersetzt die Beschreibung des tatsächlichen Familienalltags nicht und kann zu vermeidbaren Rückfragen führen.
BSG zum geteilten Betreuungsmodell
Das Bundessozialgericht entschied am 3. März 2009 über einen Mehrbedarf bei geteilter Kinderbetreuung (B 4 AS 50/07 R). Bei annähernd hälftiger Betreuung in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen und entsprechender Kostenteilung kann ein hälftiger Mehrbedarf in Betracht kommen. Die Entscheidung erlaubt keine beliebige tageweise Aufteilung bei jedem Umgangskontakt. Das tatsächliche Betreuungsmodell muss vielmehr die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen. Für Eltern bedeutet dies, dass ein nachvollziehbarer Betreuungsplan und Angaben zur Kostenverteilung rechtlich aussagekräftiger sind als die bloße Bezeichnung Wechselmodell.
Nachweise für Ernährung und Warmwasser
Bei medizinisch erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung sollte eine ärztliche Bescheinigung den gesundheitlichen Hintergrund und die notwendige Ernährungsform verständlich darstellen. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht stets, welche zusätzlichen Aufwendungen entstehen. Bei dezentral erzeugtem Warmwasser sind dagegen die technischen Verhältnisse der Unterkunft wichtig, etwa ein Durchlauferhitzer oder Boiler. Mietvertrag, Vermieterauskunft und Abrechnungen können bei der Einordnung helfen. Entscheidend ist auch, ob Warmwasser bereits über anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt wird. Dieselben Aufwendungen dürfen nicht versehentlich doppelt in die Berechnung eingehen.
Abgrenzung zu einmaligen Leistungen und Darlehen
Eine notwendige Erstausstattung der Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt ist nach den hierfür vorgesehenen Regeln zu prüfen. Sie wird nicht allein deshalb zum laufenden Mehrbedarf, weil die Anschaffung dringend ist. Bei einem vom Regelbedarf umfassten unabweisbaren Bedarf kann dagegen ein Darlehen nach § 24 SGB II in Betracht kommen. Für bestimmte Leistungen verlangt § 37 einen gesonderten Antrag. Deshalb sollte das konkrete Anliegen mit Anlass, benötigtem Gegenstand, Kosten und Zeitpunkt beschrieben werden. Die Behörde kann daraus die passende Anspruchsgrundlage ermitteln.
Fehlende Berücksichtigung im Bescheid
Ein allgemeiner Leistungsantrag sollte um erkennbare besondere Bedarfslagen und die erforderlichen Nachweise ergänzt werden. Wird ein Mehrbedarf übergangen oder abgelehnt, sind Berechnungsbogen und Begründung zu prüfen. Hilfreich ist eine Gegenüberstellung der gesetzlichen Voraussetzung mit dem jeweiligen Beleg, beispielsweise Betreuungsplan oder ärztlicher Bescheinigung. Bei einer Veränderung der Lebenssituation muss auch der relevante Beginn dokumentiert werden. Gegen fehlerhafte Entscheidungen ist der vorgesehene Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen. Für bereits bestandskräftige Leistungszeiträume kommt gegebenenfalls ein Überprüfungsantrag in Betracht, dessen zeitliche Grenzen gesondert zu beachten sind.