Rechtsglossar · Sozialrecht

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die bei Arbeitslosigkeit unter den Voraussetzungen des SGB III einen Teil des bisherigen Erwerbseinkommens ersetzt.

Versicherungsleistung nach dem Arbeitsplatzverlust

Arbeitslosengeld sichert Versicherte finanziell ab, wenn ihre Beschäftigung endet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Anders als eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung knüpft diese Leistung vor allem an die vorherige Arbeitslosenversicherung an. Ein vorhandenes Sparguthaben oder das Einkommen eines Partners schließt den Anspruch deshalb nicht allein aus. Trotzdem führt nicht jede Phase ohne Arbeit zu einer Zahlung. Versicherungszeiten, Meldungen und die Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung müssen zusammenpassen und anhand des tatsächlichen Verlaufs geprüft werden.

Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit

Nach § 137 SGB III setzt der Anspruch Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die erfüllte Anwartschaftszeit voraus. § 138 SGB III konkretisiert insbesondere Beschäftigungslosigkeit, eigene Bemühungen um Arbeit und Verfügbarkeit für die Vermittlung. Eine kleinere Nebentätigkeit kann mit Arbeitslosigkeit vereinbar sein; die gesetzliche Grenze liegt grundsätzlich unter fünfzehn Wochenstunden, wobei mehrere Tätigkeiten zusammenzurechnen sind. Wer wegen anderer Bindungen tatsächlich keine zumutbare Beschäftigung aufnehmen kann, erfüllt die Voraussetzungen möglicherweise nicht. Gesundheitliche Einschränkungen verlangen eine gesonderte Prüfung der dafür vorgesehenen Regelungen.

Versicherungszeiten und Rahmenfrist

Die reguläre Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt wurden. Die Rahmenfrist beträgt grundsätzlich dreißig Monate. Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können weitere gesetzlich erfasste Zeiten Bedeutung haben. Für bestimmte überwiegend kurz befristete Beschäftigungen bestehen Sonderregeln, deren zusätzliche Voraussetzungen einzeln nachgewiesen werden müssen. Deshalb reicht eine bloße Addition sämtlicher früherer Arbeitsmonate nicht aus. Entscheidend sind deren zeitliche Lage, die Versicherungspflicht und bereits für frühere Ansprüche berücksichtigte Zeiträume.

Meldungen rechtzeitig erledigen

Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung ermöglicht Vermittlung noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses; die Arbeitslosmeldung gehört zu den Voraussetzungen der Geldleistung. Eine Kündigungsschutzklage ersetzt keine dieser Meldungen. Auch ein noch ausstehendes Arbeitszeugnis oder eine fehlende Arbeitgeberbescheinigung ist kein sinnvoller Grund, die Kontaktaufnahme aufzuschieben. Betroffene sollten den Zugang ihrer Meldungen dokumentieren, angeforderte Unterlagen nachreichen und Änderungen ihrer Beschäftigung oder Erreichbarkeit mitteilen. Bei Unklarheiten über das Beendigungsdatum empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit der Agentur.

Berechnung und mögliche Unterbrechungen

Die Leistung orientiert sich am versicherten Arbeitsentgelt und den gesetzlichen Berechnungsvorschriften. Der zuletzt auf das Konto überwiesene Nettolohn lässt sich daher nicht einfach als unmittelbare Rechengröße übernehmen. Auch die Anspruchsdauer hängt von weiteren Umständen, insbesondere den berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten und gegebenenfalls dem Lebensalter, ab. Daneben können Sperrzeiten oder andere Ruhenstatbestände die Auszahlung beeinflussen. Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, sollte deshalb sowohl die Berechnungsgrundlage als auch den Zahlungsbeginn prüfen. Eine arbeitsrechtlich vorteilhafte Vereinbarung kann sozialrechtlich zusätzliche Fragen auslösen.

BSG zur bezahlten Freistellung

Das Bundessozialgericht entschied am 30. August 2018, dass während einer unwiderruflichen Freistellung gezahltes und abgerechnetes Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden kann (B 11 AL 15/17 R). Maßgeblich war der versicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff. Die tatsächliche Arbeitsleistung allein entschied somit nicht über die Einbeziehung des Entgelts. Für die Praxis folgt daraus, dass Freistellungsvereinbarung, Entgeltabrechnungen und Versicherungsverlauf gemeinsam auszuwerten sind. Das Urteil beantwortet jedoch nicht pauschal jede Frage zum Beginn der Auszahlung oder zu einer möglichen Sperrzeit.

Bescheid anhand der Unterlagen prüfen

Bei einem Arbeitslosengeldbescheid verdienen Leistungsbeginn, Bemessungsentgelt, Anspruchsdauer und etwaige Ruhenszeiträume besondere Aufmerksamkeit. Hilfreich sind Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Arbeitsbescheinigung, Lohnabrechnungen sowie Nachweise über Meldungen und frühere Versicherungszeiten. Fehler sollten konkret bezeichnet werden, etwa ein fehlender Entgeltmonat während bezahlter Freistellung. Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert über Form und Frist des Widerspruchs. Bleibt der Lebensunterhalt während der Prüfung ungedeckt, sind vorläufige Leistungen und gegebenenfalls gerichtlicher Eilrechtsschutz gesondert zu prüfen. Ein laufender arbeitsrechtlicher Streit erledigt diese sozialrechtlichen Schritte nicht.

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