Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rechtsglossar · Sozialrecht

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unterstützt erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen und bestimmte Angehörige bei Lebensunterhalt und beruflicher Eingliederung.

Aufgabe und aktuelle Bezeichnung

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verbindet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit. Sie ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelt und wird durch die Jobcenter umgesetzt. Die Geldleistung heißt nach dem aktuellen § 19 SGB II Grundsicherungsgeld; ältere Bescheide und Entscheidungen verwenden die Bezeichnungen Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II. Bei einer rechtlichen Prüfung muss deshalb die für den jeweiligen Leistungsmonat geltende Gesetzesfassung zugrunde gelegt werden. Eine frühere Bezeichnung allein sagt nichts über die gegenwärtige Anspruchshöhe aus.

Wer grundsätzlich leistungsberechtigt ist

§ 7 SGB II verlangt insbesondere Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und das Erreichen der gesetzlichen Altersuntergrenze bei noch nicht überschrittener Altersgrenze. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Daneben bestehen Ausschlüsse und Sonderregeln, etwa in bestimmten Ausbildungs- oder Aufenthaltskonstellationen. Arbeitslosigkeit im alltäglichen Sinn ist nicht zwingend erforderlich: Auch Erwerbstätige können ergänzende Leistungen erhalten, wenn das anrechenbare Einkommen den maßgeblichen Bedarf nicht deckt. Die konkrete Haushalts- und Erwerbssituation ist deshalb umfassend zu erfassen.

Bedarf und anrechenbare Mittel

Die Berechnung stellt gesetzlich anerkannte Bedarfe den zu berücksichtigenden finanziellen Mitteln gegenüber. Zum Bedarf gehören insbesondere der Regelbedarf, einschlägige Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung. Für Kinder können Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzukommen. Einkommen und Vermögen werden nicht ohne jede Ausnahme vollständig angerechnet; die jeweils einschlägigen Absetzungen, Freibeträge und Schutzvorschriften sind mitzuberücksichtigen. Ein Kontoauszug allein beantwortet daher die Berechnungsfrage nicht. Herkunft, Zeitpunkt und rechtliche Einordnung eines Zahlungseingangs können entscheidend sein, ebenso die Zuordnung zu einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Abgrenzung zu Arbeitslosengeld und Sozialhilfe

Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist eine Versicherungsleistung und setzt grundsätzlich vorherige Versicherungszeiten voraus. Die Grundsicherung nach dem SGB II knüpft dagegen an Hilfebedürftigkeit an und kann auch ergänzend zu unzureichendem Arbeitslosengeld geleistet werden. Für Personen jenseits der maßgeblichen Altersgrenze oder bei bestimmten Formen dauerhafter voller Erwerbsminderung ist regelmäßig das SGB XII zu prüfen. Zuständigkeitsfragen dürfen deshalb nicht ausschließlich anhand einer umgangssprachlichen Leistungsbezeichnung entschieden werden. Ärztliche Feststellungen, Rentenbescheide und vorhandene Bewilligungen helfen, das passende Leistungssystem zu bestimmen.

Verfassungsrechtlicher Maßstab

Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil vom 9. Februar 2010 klar, dass Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten (1 BvL 1/09 u. a.). Geschützt werden sowohl die körperliche Existenz als auch ein Mindestmaß gesellschaftlicher Teilhabe. Der Gesetzgeber muss die Bedarfe nachvollziehbar und realitätsgerecht bemessen. Die Entscheidung betraf damalige Regelleistungen; sie legt keine heutigen Eurobeträge fest. Für aktuelle Streitigkeiten bleibt der verfassungsrechtliche Maßstab bedeutsam, während die konkrete Berechnung anhand der geltenden gesetzlichen Regelungen und individuellen Umstände erfolgt.

Antrag und Mitwirkung

Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Der Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts wirkt nach § 37 SGB II auf den Monatsbeginn zurück. Wer eine finanzielle Lücke erkennt, sollte deshalb den Antrag nachweisbar stellen und fehlende Belege anschließend ergänzen. Benötigt werden häufig Nachweise zu Einkommen, Vermögen, Unterkunft und Haushaltsangehörigen. Für bestimmte zusätzliche Leistungen ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Änderungen während eines Bewilligungszeitraums müssen mitgeteilt werden, damit weder zu geringe Zahlungen noch spätere Rückforderungen aus unzutreffenden Annahmen entstehen.

Bescheide und Zahlungslücken prüfen

Ein Leistungsbescheid sollte für jede betroffene Person und jeden Monat nachvollziehbar sein. Zu kontrollieren sind Bedarf, Einkommenszuordnung, Unterkunftskosten und Beginn der Bewilligung. Auch Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide können eigene Rechtsbehelfsfristen auslösen. Bei Fehlern hilft eine konkrete Gegenüberstellung von Bescheid und Belegen mehr als ein pauschaler Hinweis auf zu geringe Leistungen. Drohen Wohnungslosigkeit oder eine ungedeckte existenzielle Notlage, ist neben dem regulären Widerspruch ein Antrag auf vorläufige Entscheidung beziehungsweise sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz zu prüfen und die Dringlichkeit zu belegen.

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