Bedeutung für die Leistungsberechnung
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die finanzielle Situation nicht immer isoliert für eine Person betrachtet. Das Gesetz ordnet bestimmte Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu und verknüpft deren Bedarfe sowie die Berücksichtigung finanzieller Mittel. Dadurch kann beispielsweise das Einkommen eines Partners den Leistungsanspruch beeinflussen. Dennoch hat grundsätzlich jedes Mitglied einen eigenen Anspruch. Die Bedarfsgemeinschaft ist kein selbstständiger Rechtsträger mit einem einzigen Gesamtanspruch. Diese Unterscheidung wird besonders wichtig, wenn einzelne Familienmitglieder gegen eine Berechnung vorgehen oder Erstattungsforderungen erhalten.
Welche Personen dazugehören können
§ 7 Absatz 3 SGB II benennt den erfassten Personenkreis. Dazu gehören insbesondere erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner. Auch eine unverheiratete Partnerschaft kann bei einem entsprechenden gemeinsamen Haushalt und gegenseitigem Einstandswillen erfasst sein. Für Eltern und unverheiratete Kinder unter fünfundzwanzig Jahren gelten zusätzliche Haushalts- und Bedürftigkeitsvoraussetzungen. Ein erwachsenes Kind gehört daher nicht allein wegen seiner Abstammung dauerhaft zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Alter, Haushaltszugehörigkeit und eigene Bedarfsdeckung müssen für den jeweiligen Zeitraum geprüft werden.
Wohngemeinschaft und gemeinsames Wirtschaften
Eine gemeinsame Meldeadresse beweist für sich genommen keine partnerschaftliche Bedarfsgemeinschaft. Menschen können eine Wohnung aus finanziellen Gründen teilen, ohne füreinander einzustehen. Umgekehrt schließen getrennte Konten oder ein schriftlicher Untermietvertrag eine Einstandsgemeinschaft nicht zwingend aus. Entscheidend ist, wie das Zusammenleben tatsächlich gestaltet wird. Bedeutung können beispielsweise gemeinsame Haushaltsführung, Kostenverteilung und wechselseitige Unterstützung haben. Bei einer Prüfung sollte die konkrete Organisation verständlich beschrieben werden. Rein formale Erklärungen helfen wenig, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in wesentlichen Punkten anders aussehen.
Gesetzliche Vermutung des Einstandswillens
§ 7 Absatz 3a SGB II enthält Fallgruppen, bei denen ein gegenseitiger Einstandswille vermutet wird. Dazu zählen unter anderem längeres partnerschaftliches Zusammenleben, ein gemeinsames Kind oder bestimmte Verfügungsbefugnisse über die Mittel des anderen. Die Vermutung ersetzt nicht die Prüfung, ob überhaupt eine Partnerschaft und ein gemeinsamer Haushalt vorliegen. Sie kann außerdem widerlegt werden. Ein bloßes Bestreiten reicht dafür häufig nicht; erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Abläufe. Maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung der ermittelten Umstände.
BSG zu den Voraussetzungen der Partnerschaft
Das Bundessozialgericht erläuterte am 23. August 2012 drei kumulative Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft: Partnerschaft, Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und gegenseitiger Einstandswille (B 4 AS 34/12 R). Die gesetzliche Vermutung betrifft dabei die subjektive Bereitschaft zum Einstehen. Sie macht die objektiven Voraussetzungen nicht entbehrlich. Für die Praxis bedeutet das, dass eine Behörde die Zugehörigkeit nicht allein aus dem Ablauf eines Jahres unter derselben Anschrift ableiten darf. Die tatsächliche Form des Zusammenlebens muss zunächst festgestellt werden.
Einkommen, Kinder und individuelle Bescheide
Steht der Personenkreis fest, folgt die gesonderte Prüfung, welche Mittel bei wem berücksichtigt werden dürfen. Einkommen eines Kindes ist nicht ohne Weiteres wie frei verfügbares Einkommen sämtlicher Angehöriger zu behandeln. Auch zeitweises Zusammenleben bei getrennten Eltern kann besondere Berechnungsfragen auslösen. Hilfreich ist deshalb eine Übersicht über alle Personen, Aufenthaltszeiträume und Zahlungseingänge. Der Bescheid muss erkennen lassen, wie sich der jeweilige Einzelanspruch ergibt. Eine gemeinsame Auszahlung auf ein Konto ändert nichts daran, dass die rechtliche Zuordnung personenbezogen zu prüfen ist.
Unzutreffende Zuordnung überprüfen lassen
Wer zu Unrecht einer Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird, sollte zunächst die konkreten Annahmen des Jobcenters ermitteln. Mietvereinbarungen, Nachweise der Kostenaufteilung und eine nachvollziehbare Beschreibung der Haushaltsführung können die tatsächlichen Verhältnisse belegen. Dabei müssen Angaben vollständig und widerspruchsfrei bleiben. Ein Widerspruch sollte benennen, welche Personen und Leistungsmonate betroffen sind. Werden Leistungen mehrerer Angehöriger angegriffen, ist auf deren Vertretung zu achten. Bei einer dadurch verursachten existenziellen Zahlungslücke kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht; auch dort müssen Zusammenleben und wirtschaftliche Lage glaubhaft gemacht werden.