Rechtsglossar · Sozialrecht

Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft sind die bei existenzsichernden Leistungen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Wohnen; Heizkosten werden nach ergänzenden Regeln geprüft.

Wohnbedarf als eigener Leistungsbestandteil

Wer existenzsichernde Leistungen erhält, kann neben dem Regelbedarf einen Anspruch auf Berücksichtigung von Unterkunft und Heizung haben. Im SGB II ist § 22 die zentrale Vorschrift; im SGB XII gelten eigene Regelungen. Bei Mietwohnungen sind insbesondere Grundmiete und berücksichtigungsfähige Betriebskosten zu erfassen. Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zu einem anderen Bedarfsbereich als Heizenergie. Schon deshalb sollte eine Warmmiete nicht ungeprüft als einheitlicher Betrag übernommen werden. Mietvertrag, Betriebskostenübersicht und Energieabrechnungen zeigen, welche Kosten tatsächlich entstehen und wie sie aufzuteilen sind.

Angemessenheit hängt vom Einzelfall ab

Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht in jeder Höhe dauerhaft übernommen. Für die Angemessenheit sind insbesondere Haushaltsgröße, örtlicher Wohnungsmarkt und die maßgeblichen gesetzlichen Regeln relevant. Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze gibt es nicht. Auch eine bestimmte Quadratmeterzahl entscheidet nicht stets allein über das Ergebnis. Zusätzlich können persönliche Umstände den konkret benötigten Wohnraum beeinflussen. Wer etwa wegen einer Behinderung besondere Anforderungen an eine Wohnung hat, sollte diese frühzeitig belegen. Eine pauschale Tabellenprüfung muss deshalb um die rechtlich erheblichen Besonderheiten ergänzt werden.

Karenzzeit bedeutet keinen unbegrenzten Schutz

Das SGB II sieht grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten vor. Nach der aktuellen Fassung des § 22 gelten jedoch auch währenddessen Begrenzungen. Insbesondere können Aufwendungen oberhalb des Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten ausgeschlossen sein; das Gesetz enthält hierzu Ausnahmen und weitere Sonderregeln. Heizkosten genießen nicht denselben pauschalen Karenzschutz. Auch Grenzen der zulässigen Miethöhe können relevant werden. Bei älteren Leistungsmonaten muss die damalige Gesetzesfassung geprüft werden. Die Aussage, im ersten Bezugsjahr werde ausnahmslos jede Miete vollständig übernommen, ist daher unzutreffend.

BSG zum schlüssigen Konzept

Das Bundessozialgericht konkretisierte am 22. September 2009 die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten (B 4 AS 18/09 R). Eine Begrenzung muss auf einer nachvollziehbaren Ermittlung der maßgeblichen örtlichen Wohnverhältnisse beruhen. Das Konzept soll eine überprüfbare und systematische Grundlage liefern. Für Leistungsberechtigte ist deshalb nicht nur der genannte Höchstbetrag interessant, sondern auch dessen Datengrundlage und räumlicher Bezug. Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung aktueller Konzepte, liefert aber weiterhin wichtige Maßstäbe für deren rechtliche Kontrolle.

Kostensenkung und tatsächliche Wohnungssuche

Hält der Leistungsträger die Kosten für zu hoch, ist die weitere Anerkennung nach den gesetzlichen Vorgaben zur Kostensenkung zu prüfen. Dabei spielen Information, Fristen sowie Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Senkung eine Rolle. Eine Aufforderung sollte deshalb ernst genommen und anhand der eigenen Lage beantwortet werden. Wohnungsangebote, Anfragen, Absagen und besondere Anforderungen sollten dokumentiert werden. Wer trotz nachvollziehbarer Bemühungen keine geeignete Wohnung findet, kann dies später besser belegen. Eine Kostensenkung kann je nach Lage auch durch andere Maßnahmen als einen Umzug erreicht werden.

Umzug, Kaution und Abrechnungen

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Aufwendungen eingeholt werden. Für Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Kaution gelten zusätzliche Voraussetzungen; eine Mietkaution wird regelmäßig als Darlehen behandelt. Bei Personen unter fünfundzwanzig Jahren können besondere Anforderungen hinzukommen. Betriebskostennachzahlungen und Guthaben sind gesondert zuzuordnen und zeitnah mitzuteilen. Dabei ist wichtig, welche Kostenarten die Abrechnung enthält und wann eine Forderung fällig wird. Eine eigenmächtige Verrechnung mit laufenden Leistungen kann die tatsächlichen Zahlungsprobleme verschärfen.

Fehlerhafte Kürzungen überprüfen

Für die Kontrolle eines Bescheids sollten tatsächliche Wohnkosten, anerkannte Beträge und Kürzungsgründe monatsweise gegenübergestellt werden. Zu prüfen sind die verwendete Mietobergrenze, persönliche Besonderheiten und ein möglicherweise erforderliches Kostensenkungsverfahren. Bei einem Widerspruch helfen konkrete Belege und eine präzise Beschreibung der Differenz. Drohen Mietrückstände oder eine Kündigung, ist zugleich die Sicherung der Unterkunft zu klären. Dafür kommen unter gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Hilfen und sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Der Streit über die Leistungshöhe sollte deshalb mit der akuten mietrechtlichen Situation abgestimmt werden.

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