Die umfassendere Leistung enthält bestimmte Einzelschritte
Eine Behandlung oder Operation kann aus mehreren Tätigkeiten bestehen. Werden diese im Gebührenverzeichnis bereits durch eine Zielleistung erfasst, dürfen enthaltene Bestandteile nicht beliebig zusätzlich angesetzt werden. § 4 Absatz 2a GOÄ bezieht ausdrücklich auch besondere Ausführungen einer anderen Leistung ein. Für operative Leistungen nennt er methodisch notwendige Einzelschritte. Die Frage ist daher nicht allein, ob der Arzt tatsächlich mehrere Handlungen vorgenommen hat. Entscheidend ist, welche davon gebührenrechtlich schon mit der berechneten umfassenderen Position abgegolten werden.
Der Zweck ist die Vermeidung doppelter Honorierung
Der Bundesgerichtshof erläuterte am 5. Juni 2008, III ZR 239/07, die Grenze des Prinzips. Maßgeblich ist sein abrechnungstechnischer Zweck, eine doppelte Vergütung derselben Leistung zu vermeiden. Die im Einzelfall medizinische Notwendigkeit eines weiteren Schritts beantwortet die Gebührenfrage nicht allein. Stattdessen sind Inhalt, systematischer Zusammenhang und Bewertung der betroffenen Positionen zu betrachten. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sonst tatsächlich eigenständige Leistungen allein wegen ihres zeitlichen oder medizinischen Zusammenhangs vorschnell als bereits abgegolten behandelt würden.
Nicht jede im selben Eingriff erbrachte Leistung ist enthalten
Im genannten Urteil bewertete der Bundesgerichtshof die Dekortikation der Lunge nach Nummer 2975 nicht als Bestandteil der in Nummer 2997 beschriebenen Zielleistung. Das ist ein konkretes Beispiel für eine getrennte Gebührenprüfung. Daraus folgt keine allgemeine Regel, wonach sämtliche zusätzlich bezeichneten Operationsschritte berechenbar wären. Jede betroffene Position muss nach ihrem eigenen Inhalt beurteilt werden. Ein gemeinsamer Operationstermin entscheidet daher ebenso wenig allein wie die bloße Verwendung verschiedener medizinischer Bezeichnungen in der Rechnung.
Neue Technik erzeugt nicht automatisch eine zusätzliche Gebühr
Eine vorhandene Behandlung kann mit modernen Geräten oder veränderten technischen Schritten durchgeführt werden. Ist dies lediglich eine besondere Ausführung der bereits berechneten Leistung, kann die zusätzliche Abrechnung ausgeschlossen sein. Auch eine Analogie nach § 6 Absatz 2 GOÄ setzt eine selbständige Leistung voraus. Sie darf das Zielleistungsprinzip nicht umgehen. Entscheidend bleibt der konkrete medizinische und gebührenrechtliche Inhalt. Die Anschaffungskosten eines Geräts oder die Werbeaussage einer besonders modernen Methode ersetzen diese Prüfung nicht.
Beispiel einer Rechnung mit mehreren Operationspositionen
Ein Patient erhält eine Rechnung über einen Haupteingriff und mehrere zusätzliche Tätigkeiten. Für jede Zusatzposition ist zu klären, ob sie nach der Gebührenordnung selbständig oder bereits Bestandteil des Haupteingriffs ist. Eine bloße rechnerische Addition aller tatsächlich durchgeführten Schritte kann zu Doppelberechnung führen. Umgekehrt ist die pauschale Streichung jeder weiteren Nummer ebenfalls nicht zwingend richtig. Die Prüfung benötigt den Behandlungsinhalt und die zutreffende Beschreibung der einzelnen Gebührenpositionen, nicht allein ihre Reihenfolge auf der Rechnung.
Steigerungssatz und eigene Leistung sind weitere Fragen
Das Zielleistungsprinzip betrifft zunächst die gesonderte Berechenbarkeit. Ist eine Leistung zulässig angesetzt, muss ihre Höhe anhand der weiteren Regeln bestimmt werden. Ein höherer Steigerungssatz ist keine zweite Gebührenposition; auch er benötigt die jeweiligen Voraussetzungen. Ebenso bleibt zu prüfen, ob die Leistung als eigene ärztliche Leistung nach § 4 Absatz 2 GOÄ berechnet werden darf. Eine Rechnung kann daher auf mehreren voneinander unabhängigen Ebenen fehlerhaft sein. Ein einzelner richtiger Rechenschritt beweist noch nicht die gesamte Forderung.
Eine nachvollziehbare Beanstandung benennt die Überschneidung
Bei einer Prüfung sollte konkret erläutert werden, welcher Inhalt einer Zusatzposition bereits von welcher Zielleistung erfasst sein soll. Hilfreich sind vollständige Rechnung und passende Behandlungsunterlagen. Die pauschale Bemerkung alles gehört zur Operation bleibt oft zu ungenau. Eine medizinische Erläuterung kann die tatsächliche Durchführung klären; die gebührenrechtliche Bewertung muss anschließend den Normtext beachten. So werden berechtigte zusätzliche Leistungen von bereits abgegoltenen Bestandteilen unterschieden und Streit über einzelne Positionen sachlich eingegrenzt.