Rechtsglossar · Medizinrecht

Privatliquidation

Privatliquidation bezeichnet die gesonderte Berechnung privatärztlicher oder privatzahnärztlicher Leistungen gegenüber Patientinnen und Patienten. Grundlage sind der Behandlungsvertrag, die einschlägige Gebührenordnung und bei Krankenhausbehandlungen gegebenenfalls eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung.

Wer darf privat liquidieren?

Bei ambulanter Privatbehandlung rechnet grundsätzlich der Vertragspartner nach GOÄ oder GOZ ab. Im Krankenhaus kann ein liquidationsberechtigter Wahlarzt gesonderte ärztliche Leistungen berechnen, wenn eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung besteht. Die Berechtigung folgt nicht allein aus einer Chefarztposition. Vertrag, gesetzliche Erstreckungswirkung und interne Liquidationsrechte müssen zusammenpassen. Auch juristische Personen können bei ambulanten Leistungen Vertragspartner sein, bleiben nach der neueren BGH-Rechtsprechung jedoch grundsätzlich an das zwingende Gebührenrecht gebunden.

Persönliche Leistungserbringung

Privat liquidiert werden dürfen nur eigene oder nach den Gebührenordnungen zulässig unter Aufsicht und Weisung erbrachte Leistungen. Hochpersönliche Kernleistungen einer wahlärztlichen Behandlung muss der Wahlarzt grundsätzlich selbst übernehmen. Delegation ist je nach Tätigkeit möglich, darf aber den versprochenen persönlichen Charakter nicht entleeren. Bei Abwesenheit gelten besondere Vertretungsregeln. Rechnung, Operationsbericht und übrige Dokumentation sollten erkennen lassen, welche Person die maßgebliche Leistung erbracht hat und in welcher Funktion sie tätig wurde.

Anforderungen an die Rechnung

GOÄ und GOZ verlangen eine nachvollziehbare Aufstellung der einzelnen Leistungen. Dazu gehören Datum, Gebührennummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag; besondere Faktoren oder Analogbewertungen müssen begründet beziehungsweise gekennzeichnet werden. Erst eine formell ordnungsgemäße Rechnung begründet grundsätzlich Fälligkeit. Formfehler können durch Neuausstellung behoben werden. Materielle Einwendungen bleiben bestehen, etwa wenn eine Leistung nicht erbracht, unzulässig delegiert, bereits durch eine andere Position abgegolten oder ohne wirksame Vergütungsvereinbarung berechnet wurde.

Abrechnungsstelle und Schweigepflicht

Viele Praxen und Kliniken übertragen Rechnungserstellung und Einzug an privatärztliche Verrechnungsstellen. Dafür werden sensible Behandlungsdaten benötigt. Eine klare Einwilligung und Schweigepflichtentbindung ist deshalb regelmäßig erforderlich. Die Erklärung sollte Empfänger, Zweck und Umfang erkennen lassen. Fehlt eine wirksame Zustimmung, kann dies nicht nur datenschutzrechtliche Folgen haben, sondern auch die Abtretung der Honorarforderung berühren. Patienten sollten wissen, an wen sie zahlen und welche Stelle Einwendungen zur Rechnung bearbeitet.

BGH zur wahlärztlichen Privatliquidation

Im Urteil vom 13. März 2025, III ZR 40/24, befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Vergütung einer wahlärztlichen Leistung, die eine andere Person als der vereinbarte Wahlarzt erbrachte. Der Senat betonte den besonderen persönlichen Leistungsinhalt. Eine als Patientenwunsch bezeichnete Vertretung genügt nicht ohne Weiteres, um eine gesonderte Privatliquidation zu tragen. Die Entscheidung zeigt, dass medizinische Fachgerechtigkeit, wirksame Vertretervereinbarung und gebührenrechtlicher Honoraranspruch getrennte Voraussetzungen sind.

Versicherung und Honoraranspruch

Private Krankenversicherung oder Beihilfe erstatten nach ihren jeweiligen Bedingungen. Eine Kürzung bedeutet nicht automatisch, dass die Rechnung zivilrechtlich unberechtigt ist. Ebenso garantiert eine formal richtige Rechnung keine Erstattung. Patienten sollten Ablehnungsgründe prüfen und zwischen Einwendungen gegen den Arzt und Ansprüchen gegen den Versicherer unterscheiden. Wirtschaftliche Aufklärung kann hinzukommen, wenn der Behandelnde ein konkretes Erstattungsrisiko kennt. Pauschale Zusagen vollständiger Kostenübernahme sollten nur auf belastbarer Grundlage gemacht werden.

Wie lässt sich die Forderung prüfen?

Erforderlich sind Behandlungs- und Wahlleistungsvertrag, Vertreterabreden, Rechnung, Behandlungsdokumentation, Zahlungsnachweise und Versicherungsbescheide. Die Prüfung folgt einer klaren Reihenfolge: Vertrag und Person des Gläubigers, persönliche Leistung, Gebührenordnung, einzelne Positionen, Faktor, Begründung, Fälligkeit und mögliche Einwendungen. Bei bereits erfolgter Zahlung kommen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche in Betracht. Mahn- und Verjährungsfristen laufen unabhängig von einer bloßen internen Prüfung weiter und sollten ausdrücklich gesichert werden. Zusätzlich sollte geklärt werden, ob Zahlungen unter Vorbehalt erfolgten und ob eine Abrechnungsstelle wirksam Forderungsinhaberin geworden ist. Das kann Zuständigkeit und Rückzahlung beeinflussen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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