Wann gilt die GOÄ?
Die GOÄ gilt für berufliche Leistungen von Ärzten, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Typische Anwendungsfälle sind Behandlungen privat Versicherter, Selbstzahlerleistungen und wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus. Für gesetzlich Versicherte gelten im vertragsärztlichen Bereich andere Abrechnungssysteme. Ob die GOÄ anwendbar ist, hängt von Art der Leistung und Rechtsbeziehung ab. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei ambulanten ärztlichen Leistungen auch juristische Personen als Vertragspartner grundsätzlich an das zwingende Gebührenrecht gebunden sein können.
Wie entsteht die Gebühr?
Die Rechnung knüpft an Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses an. Der Gebührensatz wird regelmäßig durch Multiplikation des Einfachsatzes mit einem Steigerungsfaktor bestimmt. Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung können den Faktor beeinflussen. Überschreitungen bestimmter Schwellenwerte müssen nachvollziehbar und auf die einzelne Leistung bezogen begründet werden. Nicht jede medizinisch sinnvolle Tätigkeit ist eigenständig berechnungsfähig; Leistungslegenden, Ausschlüsse und Abrechnungsbestimmungen sind zu beachten. Analoge Bewertungen kommen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Persönliche Leistung und Delegation
Nach § 4 GOÄ darf ein Arzt grundsätzlich nur eigene Leistungen berechnen. Dazu zählen auch Leistungen unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung, sofern sie zulässig delegiert sind. Hochpersönliche Kernleistungen, insbesondere bei einer wahlärztlichen Behandlung, können nicht beliebig übertragen werden. Für Laborleistungen und stationäre Behandlungen gelten besondere Regeln. Die Rechnung muss daher nicht nur rechnerisch stimmen; sie setzt auch voraus, dass die berechnete Leistung von der liquidationsberechtigten Person selbst oder in zulässiger Weise erbracht wurde.
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?
§ 12 GOÄ verlangt eine verständliche Rechnung mit Leistungsdatum, Nummer und Bezeichnung der Leistung, Betrag und Steigerungssatz. Bei Überschreiten der Begründungsschwelle ist eine verständliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung erforderlich. Auslagen und Entschädigungen sind gesondert auszuweisen. Erst eine den Vorgaben entsprechende Rechnung begründet grundsätzlich die Fälligkeit. Formelle Mängel können korrigiert werden; ob die zugrunde liegende Forderung materiell besteht, bleibt davon zu unterscheiden. Versicherungsablehnung und zivilrechtlicher Honoraranspruch sind nicht identisch.
BGH zur Bindung juristischer Personen
Der Bundesgerichtshof entschied am 4. April 2024, III ZR 38/23, dass die GOÄ für die Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen auch dann als zwingendes Preisrecht gilt, wenn Vertragspartner des Patienten eine juristische Person ist. Pauschalpreisabreden außerhalb des Gebührenrahmens können danach unwirksam sein. Die Entscheidung ist besonders für Medizinische Versorgungszentren, Klinikträger und andere Gesellschaften relevant. Sie verhindert, dass die Schutzvorgaben der GOÄ allein durch die Wahl der Organisationsform umgangen werden.
Abweichende Vereinbarungen
Eine abweichende Gebührenhöhe kann nach § 2 GOÄ vor Erbringung der Leistung persönlich und schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss bestimmte Angaben enthalten und darf nicht mit weiteren Erklärungen vermischt werden. Sie verändert grundsätzlich nur den Steigerungssatz, nicht Leistungsinhalt oder Gebührennummer. Für Notfall- und akute Schmerzbehandlungen bestehen Grenzen. Selbst eine formwirksame Honorarvereinbarung garantiert keine vollständige Erstattung durch Versicherung oder Beihilfe. Das wirtschaftliche Risiko sollte deshalb vorab transparent besprochen werden.
Wie wird eine Rechnung geprüft?
Zu prüfen sind Anwendbarkeit der GOÄ, Behandlungsvertrag, Leistungsinhalt, persönliche Erbringung, Gebührennummer, Faktor, Begründung, Analogbewertung, Auslagen und Fälligkeit. Medizinische Dokumentation und Rechnung müssen zueinander passen. Pauschale Beanstandungen des Versicherers ersetzen keine Einzelprüfung, sind aber als Hinweise nützlich. Patienten sollten Begründungen oder Erläuterungen zunächst schriftlich anfordern. Bei umfangreichen Rechnungen kann fachkundige gebührenrechtliche und medizinische Bewertung erforderlich sein. Zahlungs- und Verjährungsfristen bleiben während der Klärung zu beachten.