Rechtsglossar · Medizinrecht

Steigerungssatz nach GOÄ

Der Steigerungssatz ist ein Faktor, mit dem der einfache Gebührensatz einer ärztlichen Leistung zur Bestimmung der konkreten Gebühr vervielfacht wird. Die GOÄ sieht je nach Leistungsbereich unterschiedliche Gebührenrahmen und Regelgrenzen vor. Ein hoher Faktor ist deshalb nicht allein durch seine Zahl unzulässig. Entscheidend sind Leistungsart, maßgeblicher Rahmen und gegebenenfalls die konkrete Begründung oder eine wirksame abweichende Vereinbarung.

Vom einfachen Gebührensatz zur einzelnen Gebühr

Nach § 5 GOÄ ergibt sich der einfache Gebührensatz aus Punktzahl und Punktwert. Der Faktor beeinflusst anschließend die Höhe der berechneten Einzelgebühr. Dabei ist der zutreffende Gebührenrahmen für die betreffende Leistung zu beachten. Eine allgemeine pauschale Obergrenze für sämtliche ärztlichen und technischen Leistungen gibt es in dieser Form nicht. Auch die korrekte Auswahl der Leistungsnummer bleibt eine eigene Voraussetzung. Ein richtig multiplizierter Betrag kann daher dennoch falsch sein, wenn bereits die zugrunde gelegte Position nicht berechnet werden durfte.

Die allgemeinen Regelgrenzen unterscheiden sich nach Leistungsbereich

Für die allgemeine Regelspanne nennt § 5 Absatz 2 den 2,3fachen Satz. Bei den in Absatz 3 bezeichneten Leistungen gilt stattdessen der 1,8fache, bei bestimmten Laborleistungen nach Absatz 4 der 1,15fache Satz. Die jeweiligen Höchstrahmen sind davon zu unterscheiden. Ob eine Rechnung die maßgebliche Regelgrenze überschreitet, lässt sich daher erst nach Einordnung der Leistung beurteilen. Wer jede technische Position ungeprüft mit derselben Grenze bewertet wie eine persönliche ärztliche Beratung, kann die Rechnung unzutreffend beanstanden.

Der Höchstsatz der Regelspanne verlangt nicht stets einen Sonderfall

Der Bundesgerichtshof entschied am 8. November 2007, III ZR 54/07, dass durchschnittlich schwierige persönlich-ärztliche oder medizinisch-technische Leistungen mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne abgerechnet werden können. Genannt waren der 2,3fache beziehungsweise 1,8fache Satz. Dies war kein Ermessensfehlgebrauch allein wegen durchschnittlicher Schwierigkeit. Die Entscheidung ist von der Überschreitung dieser Regelgrenzen zu unterscheiden. Sie erlaubt gerade nicht ohne zusätzliche Voraussetzungen jede Abrechnung bis zum äußersten Höchstsatz oder darüber hinaus.

Über der Regelgrenze braucht es passende Besonderheiten

§ 5 Absatz 2 stellt auf Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung ab. Bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigte Kriterien dürfen nicht nochmals verwendet werden. Eine Überschreitung der jeweils maßgeblichen Regelgrenze muss durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Nach § 12 Absatz 3 GOÄ ist sie für den Zahlungspflichtigen verständlich und auf die einzelne Leistung bezogen schriftlich zu begründen. Allgemeine Floskeln ohne erkennbaren Bezug zur konkreten Leistung können die erforderliche Erläuterung nicht ohne Weiteres ersetzen.

Beispiel eines begründeten höheren Faktors

Eine Rechnung enthält für mehrere Leistungen einen erhöhten Faktor. Bei einer Position wird nachvollziehbar ein besonderer Zeitaufwand beschrieben, während bei anderen nur pauschal schwierig vermerkt ist. Jede Position ist anhand ihrer eigenen Voraussetzungen zu prüfen. Auch eine längere Gesamtdauer des Arztbesuchs erklärt nicht automatisch jede einzelne Erhöhung. Umgekehrt darf die Forderung nicht allein deshalb insgesamt abgelehnt werden, weil ein Faktor über 2,3 liegt. Maßgeblich sind Leistungsbereich, Begründung und tatsächliche Besonderheiten der jeweiligen Leistung.

Eine abweichende Honorarvereinbarung hat eigene Anforderungen

§ 2 GOÄ erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Gebührenhöhe. Dafür bestehen besondere Inhalts-, Form- und Zeitvorgaben sowie ausdrückliche Ausschlüsse für bestimmte Leistungen. Eine bloß nachträglich übersandte Rechnung ist keine solche Vereinbarung. Ebenso kann nicht jede beliebige Preisabsprache die GOÄ vollständig verdrängen. Bei einer Prüfung ist daher festzustellen, ob eine einschlägige Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist und welche Leistung sie tatsächlich erfasst. Die gewöhnliche Ermessensbemessung nach § 5 und eine abweichende Vereinbarung sind verschiedene Rechtsgrundlagen.

Rechnung und Erstattung getrennt bewerten

§ 12 GOÄ verlangt unter anderem die Angabe des Steigerungssatzes. Der Patient kann eine nähere Erläuterung einer erforderlichen Überschreitungsbegründung verlangen. Ob seine Krankenversicherung dieselbe Höhe erstattet, richtet sich zusätzlich nach dem Versicherungsvertrag. Eine Erstattungsgrenze beweist deshalb nicht automatisch die Unzulässigkeit der ärztlichen Forderung. Für eine gezielte Prüfung sollten Leistungsnummer, Faktor, Einzelbetrag, Begründung und etwaige Vereinbarung gemeinsam vorliegen. So lässt sich die tatsächlich streitige Berechnung klar bestimmen, statt pauschal jede erhöhte Rechnung infrage zu stellen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen