Welche Voraussetzungen gelten?
Die Verfügung muss schriftlich errichtet und vom Verfasser unterschrieben sein. Sie richtet sich auf eine künftige Situation, in der die betroffene Person nicht mehr einwilligungsfähig ist. Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Die Erklärung kann jederzeit formlos widerrufen werden, solange ein natürlicher Widerrufswille erkennbar ist. Geschäftsfähigkeit im umfassenden Sinn und Einwilligungsfähigkeit sind dabei nicht in jeder Hinsicht dasselbe.
Wie konkret muss die Verfügung sein?
Allgemeine Wünsche wie ein würdevolles Sterben sind wichtig, reichen aber allein häufig nicht für eine unmittelbar bindende Behandlungsentscheidung. Beschrieben werden sollten typische Krankheitssituationen und konkrete Maßnahmen, etwa künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung oder Schmerzbehandlung. Formulare müssen zur persönlichen Wertvorstellung passen. Widersprüche zwischen angekreuzten Optionen und Freitext können die Auslegung erschweren und sollten bei regelmäßigen Aktualisierungen beseitigt werden.
Aufgabe von Bevollmächtigten und Betreuern
Liegt eine anwendbare Patientenverfügung vor, muss der Vertreter dem festgelegten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen. Er entscheidet nicht nach eigenen Wertvorstellungen. Arzt und Vertreter prüfen gemeinsam, ob die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation von der Verfügung erfasst ist. Fehlt eine passende Festlegung, ist der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Angehörige sind nicht allein aufgrund ihrer Verwandtschaft automatisch vertretungsberechtigt.
Ärztliche Indikation bleibt erforderlich
Eine Patientenverfügung verpflichtet nicht zu medizinisch nicht indizierten oder rechtswidrigen Maßnahmen. Zunächst stellt der Arzt fest, welche Behandlungen medizinisch in Betracht kommen. Dann wird geklärt, ob der Patient eingewilligt hat oder die Maßnahme ablehnt. Palliativmedizinische Versorgung und wirksame Leidenslinderung bleiben eigenständige Aufgaben. Die Ablehnung einer lebensverlängernden Behandlung ist rechtlich von aktiver Tötung zu unterscheiden.
BGH zur notwendigen Bestimmtheit
Der Bundesgerichtshof entschied am 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, dass die Formulierung, es sollten keine lebenserhaltenden Maßnahmen erfolgen, für sich genommen nicht hinreichend konkret sein muss. Erforderlich ist die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder ausreichend genau beschriebener Behandlungssituationen. Die Entscheidung verlangt keine medizinische Fachsprache, betont aber, dass Inhalt und Reichweite der Erklärung zuverlässig feststellbar sein müssen.
Gerichtliche Genehmigung und Streit
Bei Einigkeit zwischen Arzt und Vertreter über den Patientenwillen ist für bestimmte Entscheidungen regelmäßig keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Besteht ein Konflikt über den Willen oder die Reichweite der Vertretungsmacht, kann das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Akute Behandlungen erfordern oft schnelle Klärung. Eine früh erreichbare Vertrauensperson, eindeutige Vollmachten und zugängliche Dokumente verringern das Risiko, dass eine klare Verfügung praktisch unbekannt bleibt.
Wie wird eine Verfügung praxistauglich?
Sinnvoll sind ärztliche Beratung, konkrete Szenarien und ergänzende Angaben zu persönlichen Wertvorstellungen. Das Original sollte auffindbar sein; Hausarzt, Bevollmächtigte und nahe Angehörige können Kopien erhalten. Ein Hinweis in der Geldbörse hilft im Notfall. Regelmäßige Bestätigung ist nicht zwingend, kann aber den fortbestehenden Willen belegen. Bei schwerer Diagnose sollte geprüft werden, ob ältere Formulierungen die nun konkret absehbaren Behandlungen tatsächlich erfassen. Eine Patientenverfügung sollte keine vermeintlich automatische Behandlungslösung versprechen. Medizinische Situationen entwickeln sich häufig anders als in Formularbeispielen. Ergänzende Wertvorstellungen helfen bei der Auslegung, wenn die konkrete Lage nicht exakt beschrieben ist. Dazu können Haltung zu Pflegeabhängigkeit, Kommunikation, dauerhaftem Bewusstseinsverlust und belastenden Therapien gehören. Wer religiöse oder persönliche Begleitung wünscht, kann dies ebenfalls festhalten. Die medizinische Beratung sollte dokumentiert werden, ohne dass der Arzt die persönliche Entscheidung vorgibt.