Was zählt als IGeL?
Typische IGeL sind Vorsorge-, Diagnose- oder Behandlungsangebote außerhalb des Anspruchs nach dem SGB V. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung auf einem Formular, sondern ob die konkrete Leistung zum Behandlungszeitpunkt Kassenleistung ist. Alter, Befund, Risikoprofil und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses können die Einordnung verändern. Dieselbe Untersuchung kann daher bei medizinischer Indikation Kassenleistung und ohne diese Indikation Selbstzahlerleistung sein.
Aufklärung vor der Behandlung
Vor einer IGeL sollten Anlass, Nutzen, Grenzen, mögliche Risiken und Behandlungsalternativen verständlich erläutert werden. Die medizinische Einwilligung und die Vereinbarung über die Vergütung sind unterschiedliche Fragen. Ein Patient kann in die Untersuchung einwilligen, ohne wirksam eine Zahlungspflicht übernommen zu haben. Zeitdruck, überraschende Zusatzangebote oder der Eindruck, die Kassenbehandlung werde sonst verweigert, sprechen gegen eine freie und informierte Entscheidung.
Schriftlicher Behandlungsvertrag
Ist bekannt, dass die Krankenkasse die Kosten voraussichtlich nicht übernimmt, muss der Behandelnde nach § 630c Absatz 3 BGB vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Für Vertragsärzte gelten zusätzlich sozialrechtliche Vorgaben. Die Vereinbarung sollte Leistung, Preis, Gebührenpositionen und mögliche Folgekosten erkennen lassen. Eine bloße Unterschrift nach der Untersuchung heilt eine fehlende vorherige Information regelmäßig nicht zuverlässig.
Abrechnung nach GOÄ oder GOZ
Selbstzahlerleistungen werden nicht frei nach Belieben bepreist. Ärztliche Leistungen unterliegen grundsätzlich der GOÄ, zahnärztliche Leistungen der GOZ. Die Rechnung muss die erforderlichen Angaben enthalten; Steigerungssätze und Analogbewertungen brauchen gegebenenfalls eine Begründung. Pauschalpreise sind nur in engen rechtlichen Grenzen möglich. Patienten sollten prüfen, ob die berechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde und ob Zusatzkosten bereits vorher nachvollziehbar benannt waren.
BSG zu privaten Zusatzforderungen
Das Bundessozialgericht bestätigte im Urteil vom 14. März 2001, B 6 KA 36/00 R, eine vertragsärztliche Disziplinarmaßnahme gegen einen Arzt, der für ambulante Operationen Zuzahlungen verlangte. Die Entscheidung verdeutlicht das Sachleistungsprinzip: Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung umfasst, dürfen nicht durch private Zusatzforderungen ersetzt werden. Eine echte IGeL setzt deshalb eine saubere Abgrenzung zur geschuldeten Kassenversorgung voraus.
Welche Rechte haben Patienten?
Patienten können vorab einen Kostenvoranschlag und Bedenkzeit verlangen. Sie dürfen eine IGeL ablehnen, ohne deshalb auf notwendige Kassenbehandlung verzichten zu müssen. Bei Zweifeln helfen Krankenkasse, Patientenberatung oder eine ärztliche Zweitmeinung. Ist bereits gezahlt worden, kommen Einwendungen gegen Fälligkeit und Höhe sowie gegebenenfalls Rückforderung in Betracht. Medizinische Nachteile aus einer verzögerten notwendigen Behandlung sind eigenständig zu bewerten.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Für die rechtliche Prüfung werden Aufklärungsbogen, Kosteninformation, Rechnung, Behandlungsdokumentation und Korrespondenz mit Praxis und Krankenkasse benötigt. Maßgeblich ist die zeitliche Reihenfolge: Welche Beschwerden lagen vor, welche Kassenleistung kam in Betracht, wann wurde über Kosten gesprochen und wann unterschrieben? Auch Werbeaussagen oder Terminzettel können den Gesprächsablauf belegen. Offene Rechnungen sollten nicht ignoriert, sondern nachvollziehbar beanstandet werden. Daneben ist zu trennen, ob lediglich die Erstattung durch die Krankenkasse abgelehnt wird oder ob auch der Honoraranspruch der Praxis fehlt. Beide Rechtsverhältnisse folgen unterschiedlichen Regeln. Eine schriftliche Leistungsablehnung der Kasse schafft Klarheit, bindet aber ein Zivilgericht nicht in jeder Hinsicht. Bei medizinisch dringlichen Beschwerden darf die Klärung der Kostenfrage die erforderliche Diagnostik nicht unangemessen verzögern. Für spätere Auseinandersetzungen sind sachliche Notizen zum Beratungsgespräch hilfreicher als pauschale Vorwürfe.