Rechtsglossar · Medizinrecht

Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung. Der Behandelnde verspricht die vereinbarte Behandlung, der Patient schuldet grundsätzlich die Vergütung, soweit nicht ein Dritter zahlungspflichtig ist. Der Vertrag begründet außerdem Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. Ein bestimmter Heilungserfolg wird damit regelmäßig nicht garantiert.

Wie kommt der Vertrag zustande?

Ein Behandlungsvertrag kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, etwa durch die Aufnahme und Durchführung einer vereinbarten Behandlung. Ein umfangreicher schriftlicher Vertrag ist nicht in jedem Fall erforderlich. Trotzdem können für einzelne Vereinbarungen besondere Formanforderungen bestehen. Bei einer Klinikbehandlung muss geklärt werden, wer Vertragspartner ist und ob zusätzliche Verträge, beispielsweise über Wahlleistungen, vorliegen. Behandelnder, abrechnende Stelle und Kostenträger sind nicht stets identisch. Diese Zuordnung ist wichtig, wenn später über Honorar, Auskünfte oder Ersatzansprüche gestritten wird.

Geschuldet ist eine fachgerechte Behandlung

Nach § 630a Absatz 2 BGB richtet sich die Behandlung grundsätzlich nach den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards. Die nachträgliche Kenntnis eines ungünstigen Verlaufs darf diesen damaligen Maßstab nicht ersetzen. Medizinische Entscheidungen können unter Unsicherheit erfolgen, ohne deshalb automatisch fehlerhaft zu sein. Umgekehrt entlastet der Hinweis auf fehlende Erfolgsgarantie nicht von der Pflicht zu sorgfältiger Diagnostik und Therapie. Ob eine besondere abweichende Vereinbarung zulässig und wirksam ist, muss im Einzelfall unter Beachtung der weiteren Anforderungen geprüft werden.

Information und Einwilligung

Der Behandelnde muss wesentliche Umstände der Behandlung verständlich erläutern. Dazu gehören beispielsweise Diagnose, Entwicklung, Therapie und erforderliche Maßnahmen nach der Behandlung. Daneben steht die Eingriffsaufklärung, die eine selbstbestimmte Einwilligung ermöglichen soll. Der Abschluss des Behandlungsvertrags ersetzt diese Einwilligung nicht. Patient und Behandelnder sollen zusammenwirken; dennoch bleiben ihre jeweiligen gesetzlichen Pflichten bestehen. Werden Anweisungen oder Beschwerden unterschiedlich erinnert, helfen eine nachvollziehbare Behandlungsdokumentation und zeitnahe eigene Aufzeichnungen bei der späteren Rekonstruktion. Eine Unterschrift auf einem Formular beantwortet nicht jede Aufklärungsfrage.

Vergütung und Kosteninformation

Ist eine vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten erkennbar nicht gesichert, muss der Behandelnde unter den Voraussetzungen des § 630c Absatz 3 BGB vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Weitere Formvorgaben können hinzukommen. Für die Abrechnung können Gebührenordnungen und besondere Vereinbarungen maßgeblich sein. Eine enttäuschte Heilungserwartung führt nicht automatisch zur Kürzung des Honorars. Das Dienstvertragsrecht kennt keine allgemeine Minderung nach dem Muster des Kaufrechts. Bei schuldhaft fehlerhaften Leistungen können jedoch eigenständige Schadensersatz- und Vergütungsfragen entstehen.

BGH-Urteil zu unbrauchbaren Implantaten

Der Bundesgerichtshof entschied am 13. September 2018, III ZR 294/16, über fehlerhaft eingesetzte Zahnimplantate. Bei schuldhaft völlig unbrauchbaren ärztlichen Leistungen kann ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der Vergütung gerichtet sein. Eine vorläufige Notnutzung der Implantate schließt ihre völlige Unbrauchbarkeit nicht zwingend aus. Die Entscheidung begründet kein allgemeines Recht, bei jedem Behandlungsproblem sämtliche Rechnungen zurückzuweisen. Erforderlich sind vielmehr die festzustellende Pflichtverletzung und die konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruchs.

Welche Unterlagen helfen bei Fragen?

Für die Prüfung sollten Behandlungsunterlagen, Einwilligungsformulare, Kosteninformationen, Rechnungen und Korrespondenz zusammengestellt werden. Hilfreich ist eine zeitliche Übersicht über Beschwerden und weitere Behandlungen. Patienten können Einsicht beziehungsweise Abschriften nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Bei einem Behandlungswechsel sollte zudem die medizinische Kontinuität gesichert werden. Ob Honoraransprüche bestehen und ob ein Behandlungsfehler vorliegt, sind getrennte Prüfungsfragen. Eine sachliche Aufarbeitung des konkreten Ablaufs bietet eine bessere Grundlage als die alleinige Gegenüberstellung von Rechnungshöhe und Behandlungsergebnis. Auch vereinbarte Zusatzleistungen sollten dabei eindeutig bezeichnet sein. Eine allgemeine Zustimmung zur Behandlung erklärt nicht automatisch jede besondere Honorarvereinbarung oder sämtliche zusätzlich angebotenen Leistungen für wirksam.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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