Was wird zusätzlich vereinbart?
Allgemeine Krankenhausleistungen umfassen bereits die medizinisch notwendige Behandlung nach Facharztstandard. Die wahlärztliche Chefarztbehandlung verspricht darüber hinaus die besondere persönliche Qualifikation des gewählten Arztes. Dafür fällt ein gesondertes Honorar nach der GOÄ an. Die Vereinbarung muss die gesetzlichen Anforderungen des § 17 KHEntgG erfüllen. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung „Chefarzt“, sondern welche liquidationsberechtigte Person als Wahlarzt einbezogen ist und welche Leistung sie persönlich schuldet.
Persönliche Leistungserbringung
Der Wahlarzt muss die Behandlung persönlich prägen. Bei Operationen muss er regelmäßig die Kernleistung selbst erbringen. Vorbereitung, Assistenz, Nachbehandlung und delegierbare Einzelschritte können anderen qualifizierten Personen übertragen werden, wenn dies medizinisch und gebührenrechtlich zulässig ist. Eine bloße Anwesenheit im Gebäude oder nachträgliche Unterschrift genügt nicht. Welche Tätigkeit Kernleistung ist, hängt von Art und Ablauf des Eingriffs ab. Dokumentation und Rechnung sollten erkennen lassen, wer tatsächlich gehandelt hat.
Wann ist eine Vertretung möglich?
Bei unvorhersehbarer Verhinderung kann der ständige ärztliche Vertreter unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen eintreten. Ist die Verhinderung vorhersehbar, muss der Patient rechtzeitig informiert werden. Er soll echte Optionen erhalten, etwa Verschiebung, Behandlung ohne Wahlleistung oder eine wirksame individuelle Vertretervereinbarung. Vorformulierte Standardklauseln dürfen den persönlichen Leistungsinhalt nicht aushöhlen. Eine individuelle Vereinbarung verlangt mehr als eine Unterschrift unter ein routinemäßig bei Aufnahme verwendetes Formular.
Abrechnung nach GOÄ
Wahlärztliche Leistungen werden grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet. Gebührenziffer, Steigerungssatz, Begründung und persönliche Leistungserbringung müssen den Vorgaben entsprechen. Der sogenannte Wahlarztabschlag nach § 6a GOÄ ist bei stationären privatärztlichen Leistungen zu berücksichtigen. Die Rechnung kann formell oder materiell fehlerhaft sein, obwohl die Wahlleistungsvereinbarung wirksam ist. Umgekehrt heilt eine rechnerisch korrekte GOÄ-Abrechnung keine unwirksame Vereinbarung oder fehlende persönliche Kernleistung.
BGH zur Stellvertretung des Wahlarztes
Im Urteil vom 13. März 2025, III ZR 40/24, prüfte der Bundesgerichtshof eine als individuell dargestellte Vereinbarung, nach der eine andere Ärztin die Operation durchführen sollte. Der Senat betonte den persönlichen Charakter der wahlärztlichen Leistung. Ein bloßer Wunsch des Patienten nach einer beliebigen anderen Person trägt die gesonderte Wahlarztvergütung nicht automatisch. Die Entscheidung zeigt, dass Vertreterabreden den gesetzlichen Schutz des Patienten wahren und den besonderen Leistungsinhalt nachvollziehbar erhalten müssen.
Welche Ansprüche bestehen bei Abweichungen?
Fehlt eine wirksame Grundlage für das Wahlhonorar, kann die Zahlung verweigert oder bereits Gezahltes nach Bereicherungsrecht zurückverlangt werden. Ob daneben Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers besteht, ist eine andere Frage. Eine Vertretung kann medizinisch einwandfrei, aber vergütungsrechtlich unzureichend vereinbart sein. Private Versicherer und Beihilfestellen können die Erstattung ablehnen; diese Entscheidung bindet das Zivilgericht jedoch nicht. Anspruch, Rechnung und Versicherungsschutz müssen jeweils anhand ihrer eigenen Regeln geprüft werden.
Praktische Kontrolle
Patienten sollten Wahlleistungs- und Vertretervereinbarung vor Unterzeichnung lesen und Kopien verlangen. Nach der Behandlung helfen OP-Bericht, Arztbrief und Rechnung dabei, die tatsächliche Leistungserbringung zuzuordnen. Unklare Namensangaben oder wechselnde Vertreter sollten konkret hinterfragt werden. Krankenhäuser sollten Verhinderungsgründe, Patienteninformation und Auswahlentscheidung sauber dokumentieren. Für eine rechtliche Prüfung sind Form, Zeitpunkt, persönliche Kernleistung, zulässige Delegation und GOÄ-Abrechnung getrennt zu untersuchen. Erst ihr Zusammenspiel entscheidet über den Honoraranspruch. Eine frühe schriftliche Klärung verhindert, dass medizinische Behandlung und Abrechnungsstreit unnötig miteinander vermischt werden.