Rechtsglossar · Medizinrecht

Analogabrechnung nach GOÄ

Eine Analogabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte ermöglicht die Bewertung einer selbständigen ärztlichen Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt ist. Dafür wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige vorhandene Gebührenposition herangezogen. Sie erlaubt keine frei erfundene Zusatzgebühr. Entscheidend sind die tatsächliche Selbständigkeit der Leistung, das Fehlen einer passenden unmittelbaren Position und die nachvollziehbare Gleichwertigkeit der Vergleichsleistung.

Zuerst prüfen, ob bereits eine passende Position besteht

§ 6 Absatz 2 GOÄ setzt voraus, dass die selbständige Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist. Eine unmittelbar passende Position darf nicht allein deshalb umgangen werden, weil eine andere Nummer ein höheres Honorar verspricht. Auch eine moderne Ausführung einer bereits beschriebenen Behandlung ist nicht automatisch eine neue selbständige Leistung. Die Prüfung beginnt daher beim genauen medizinischen Leistungsinhalt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die vorhandene Gebührenordnung eine unmittelbare oder nur eine entsprechende Bewertung ermöglicht.

Selbständigkeit und Zielleistungsprinzip beachten

Nach § 4 Absatz 2a GOÄ dürfen Bestandteile oder besondere Ausführungen einer bereits berechneten anderen Leistung grundsätzlich nicht nochmals berechnet werden. Für operative Leistungen gilt dies auch für methodisch notwendige Einzelschritte. Ein verwendetes Gerät oder ein zusätzlicher technischer Aufwand begründet daher allein noch keine gesonderte Analogposition. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine selbständige ärztliche Leistung vorliegt. Die Analogbewertung darf nicht dazu führen, dass derselbe Leistungsinhalt unter einer anderen Bezeichnung doppelt honoriert wird.

Der Bundesgerichtshof hat eine besondere Erweiterung behandelt

Im Urteil vom 13. Mai 2004, III ZR 344/03, behandelte der Bundesgerichtshof eine ergänzende Analogabrechnung bei einer Schilddrüsenoperation. Es ging um Leistungen, deren Inhalt bei der Bewertung der beschriebenen Zielleistung noch nicht berücksichtigt worden war, weil er dem Verordnungsgeber unbekannt war. Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Zusatzabrechnung jeder neueren Technik. Sie verlangt vielmehr die genaue Betrachtung des nicht bereits bewerteten Leistungsinhalts. Eine besondere medizinische Methode muss deshalb gebührenrechtlich nachvollziehbar von bloßen Ausführungsvarianten abgegrenzt werden.

Eine gleichwertige Vergleichsleistung auswählen

Die GOÄ nennt ausdrücklich Art, Kosten- und Zeitaufwand als Vergleichskriterien. Es reicht daher nicht, nur eine ungefähr gleich teure Gebührennummer zu wählen. Der Ansatz muss zum Charakter und Aufwand der nicht erfassten Leistung passen. Eine Vergleichsleistung mit hohem Punktwert ist nicht allein deswegen geeignet, weil die Behandlung wirtschaftlich aufwendig war. Bei Streit kann medizinische und gebührenrechtliche Erläuterung erforderlich sein. Die Forderung sollte verständlich machen, welcher reale Leistungsinhalt entsprechend bewertet wird und weshalb gerade diese Vergleichsposition herangezogen wird.

Die Rechnung muss die entsprechende Bewertung erkennen lassen

§ 12 Absatz 4 GOÄ verlangt eine verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung. Hinzu kommen der Hinweis entsprechend sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig angesehenen Leistung. Dadurch soll der Zahlungspflichtige die Abrechnung nachvollziehen können. Eine bloße fremde Gebührennummer ohne Erklärung kann den tatsächlichen Inhalt verschleiern. Formelle Rechnungsangaben und materielle Berechtigung bleiben jedoch unterschiedliche Fragen: Eine ordentlich bezeichnete Analogposition ist nicht allein deshalb auch inhaltlich zulässig. Ihre Voraussetzungen müssen tatsächlich vorliegen.

Beispiel einer neuen Untersuchungstechnik

Eine Praxis verwendet bei einer Behandlung ein neueres technisches Hilfsmittel und setzt dafür eine zusätzliche Analoggebühr an. Nun ist zu prüfen, ob das Hilfsmittel eine eigene selbständige Leistung oder nur die besondere Durchführung einer bereits berechneten Leistung darstellt. Erst bei tragfähiger Selbständigkeit kommt die weitere Gleichwertigkeitsprüfung in Betracht. Die bloße Neuheit oder der Gerätepreis genügen nicht. Umgekehrt darf eine tatsächlich eigenständige, nicht erfasste Leistung nicht ohne Prüfung allein wegen fehlender ausdrücklicher Nummer als grundsätzlich unvergütbar behandelt werden.

Erstattungsfrage und ärztliche Forderung trennen

Ob eine Rechnung gegenüber dem Patienten berechtigt ist, beantwortet nicht automatisch die Leistungspflicht seiner Krankenversicherung. Dort sind zusätzlich die konkreten Versicherungsbedingungen zu prüfen. Ebenso ist eine Versichererempfehlung zu Analognummern nicht ohne Weiteres eine gesetzliche Gebührenposition. Für eine gezielte Prüfung werden Behandlungsdokumentation, genaue Leistungsbeschreibung und vollständige Rechnung benötigt. So lassen sich zulässige entsprechende Bewertung, unpassende Vergleichsposition und unzulässige Doppelabrechnung sachgerecht voneinander unterscheiden, ohne die gesamte Behandlung pauschal infrage zu stellen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen