Wie ein Kaufvertrag zustande kommt
Für einen Kaufvertrag müssen sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einigen. Regelmäßig geschieht dies durch Angebot und Annahme. Eine besondere Form ist bei gewöhnlichen Warenkäufen meist nicht vorgeschrieben; mündliche Absprachen können deshalb verbindlich sein. Bei Onlinebestellungen ist zu unterscheiden, ob eine Nachricht nur den Bestelleingang bestätigt oder bereits die Annahme erklärt. Für Grundstückskäufe gelten besondere Formanforderungen. Bewahren Sie daher die konkrete Bestellung, die Produktbeschreibung und sämtliche Bestätigungen auf. Sie helfen später bei der Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wurde.
Welche Leistung tatsächlich vereinbart wurde
Nicht allein die Bezeichnung der Ware entscheidet über den Vertragsinhalt. Auch Angaben zu Zustand, Ausstattung, Menge, Zubehör und Verwendungszweck können verbindlich sein. Liefertermine, Versandkosten und Zahlungsmodalitäten sollten ebenfalls klar geregelt werden. Bei gebrauchten Gegenständen ist besonders wichtig, welche Eigenschaften zugesagt und welche Abweichungen offengelegt wurden. Ein Kaufvertrag überträgt das Eigentum nicht stets schon mit seiner Unterzeichnung. Die Erfüllung der Übertragungspflicht ist rechtlich gesondert zu betrachten; bei beweglichen Sachen sind regelmäßig weitere Voraussetzungen wie Einigung und Übergabe erforderlich.
Rechtsprechung: Ein günstiger Preis kann verbindlich sein
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 die Wirksamkeit eines bei einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags trotz eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Preis und Fahrzeugwert. Ein besonders niedriges Gebot ließ in dieser Auktionssituation für sich genommen nicht auf eine sittenwidrige Gesinnung des Bieters schließen. Der Anbieter konnte sich daher nicht allein wegen des ungünstigen Ergebnisses vom Geschäft lösen. Die Entscheidung betrifft die konkrete Internetauktion; zusätzliche Umstände können in anderen Fällen eine abweichende rechtliche Bewertung erforderlich machen.
Was bei einer mangelhaften Sache gilt
Weicht die Sache rechtlich erheblich vom geschuldeten Zustand ab, eröffnet § 437 BGB grundsätzlich Mängelrechte. Im Vordergrund steht regelmäßig die Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz setzen jeweils weitere Voraussetzungen voraus. Der Käufer sollte den Verkäufer deshalb informieren und ihm die erforderliche Gelegenheit zur Prüfung und Abhilfe geben. Eine eigenmächtig beauftragte Reparatur wird nicht automatisch erstattet. Welche Anforderungen gelten, hängt unter anderem davon ab, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und wann der Vertrag geschlossen wurde.
Verbraucher, Unternehmer und private Verkäufer
Kauft ein Verbraucher eine Ware von einem Unternehmer, greifen zusätzliche Schutzvorschriften. Sie betreffen beispielsweise abweichende Vereinbarungen, Beweislast und die Durchführung der Nacherfüllung. Bei einem Kauf zwischen Privatpersonen können Gewährleistungsrechte in weiterem Umfang ausgeschlossen werden; auch dann bestehen jedoch Grenzen, insbesondere bei Arglist oder einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie. Ein allgemeines Widerrufsrecht für jeden Kauf gibt es nicht. Ob ein gesetzlicher Widerruf möglich ist, richtet sich unter anderem nach Vertriebsweg und Vertragsgegenstand. Ein im Geschäft freiwillig eingeräumtes Umtauschrecht beruht dagegen auf dessen Bedingungen.
Vertragsstörungen geordnet klären
Bei ausbleibender Lieferung oder Zahlung sollten zunächst Fälligkeit, vereinbarte Termine und mögliche Einwendungen geprüft werden. Eine Mahnung und eine Frist zur Leistung verfolgen unterschiedliche rechtliche Zwecke. Für die weitere Bewertung sind Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweise und die gesamte Kommunikation hilfreich. Dokumentieren Sie außerdem den Zustand der Ware bei Erhalt und später auftretende Probleme. So lassen sich ein Lieferverzug, ein Sachmangel und ein bloß enttäuschter Wunsch auseinanderhalten. Die passende Reaktion sollte sich am konkreten Anspruch orientieren und auch Rückgabe, Kosten sowie mögliche Gegenforderungen berücksichtigen.