Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen
Bei der Nachbesserung wird die gekaufte Sache repariert oder der Mangel auf andere Weise beseitigt. Die Nachlieferung bedeutet die Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Wahlrecht des Käufers ist nicht unbegrenzt: Der Verkäufer kann die gewählte Art insbesondere unter den Voraussetzungen des § 439 Absatz 4 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Dabei sind unter anderem der Wert der mangelfreien Sache und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Eine bloße Vorliebe des Verkäufers für die kostengünstigere Lösung beantwortet diese Abwägung noch nicht.
Die Sache zur Prüfung bereitstellen
Der Verkäufer muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, das beanstandete Problem zu untersuchen und eine geschuldete Abhilfe durchzuführen. Nach § 439 Absatz 5 BGB hat der Käufer die Sache für die Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Der erforderliche Ort und die organisatorische Abwicklung sind anhand der konkreten Umstände zu klären. Käufer sollten den Fehler nachvollziehbar beschreiben und angebotene Abhilfeschritte dokumentieren. Eine sofortige Reparatur durch eine andere Werkstatt kann eigene Ersatzansprüche gefährden, wenn dem Verkäufer zuvor keine erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde.
Rechtsprechung: Vorschuss für Transportkosten
Mit Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein Verbraucher bei erforderlichem Transport an einen entfernten Nacherfüllungsort grundsätzlich einen abrechenbaren Kostenvorschuss verlangen kann. Er muss entsprechende Transportkosten nicht notwendig zunächst selbst finanzieren. Die Entscheidung betraf einen Fahrzeugkauf und die damalige Gesetzeslage. Heute regelt § 475 Absatz 5 BGB den Vorschussanspruch ausdrücklich. Entscheidend bleibt, welche Aufwendungen zur geschuldeten Nacherfüllung erforderlich sind; ein Anspruch auf beliebige Transport- oder Zusatzleistungen folgt daraus nicht.
Kosten, Zeit und Unannehmlichkeiten
Der Verkäufer trägt grundsätzlich die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unter den Voraussetzungen des § 439 Absatz 3 BGB können auch Aus- und Einbaukosten erfasst sein. Beim Verbrauchsgüterkauf muss die Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit ab der Mangelinformation und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen. Dabei zählen Art und Verwendungszweck der Ware. Eine feste, für alle Produkte identische Reparaturdauer gibt es nicht. Wird Abhilfe verweigert oder bleibt sie erfolglos, sind Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz anhand ihrer jeweiligen zusätzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Reparatur und Verjährungsverlängerung seit 2026
Für Verbraucherkaufverträge ab dem 31. Juli 2026 ist die neue Regel des § 475e Absatz 5 BGB zu beachten: Wird im Rahmen der Nacherfüllung nachgebessert, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Der Unternehmer muss vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht und diese Verlängerung informieren. Für ältere Kaufverträge gelten Übergangsregelungen. Die Verlängerung betrifft die gesetzliche Mängelhaftung; sie ist nicht mit einer freiwilligen Herstellergarantie gleichzusetzen. Kaufdatum und Art der tatsächlich geleisteten Nacherfüllung sind deshalb festzuhalten.
Ansprüche und Abhilfe nachvollziehbar dokumentieren
Sammeln Sie Kaufbeleg, Mangelbeschreibung, Fotos und sämtliche Nachrichten zur Reparatur oder Ersatzlieferung. Halten Sie fest, wann der Verkäufer informiert wurde, welche Abhilfe verlangt war und wann die Ware übergeben oder zurückerhalten wurde. Vereinbaren Sie die Abwicklung möglichst eindeutig, einschließlich erforderlicher Transporte. Eine pauschale Aussage, es seien immer genau zwei Reparaturversuche nötig, wird den gesetzlichen Sonderregeln nicht gerecht. Bei wiederholten Problemen sollte deshalb der bisherige Verlauf geprüft werden, bevor ein weiterer Versuch akzeptiert, ein Rücktritt erklärt oder eine fremde Reparatur beauftragt wird.