Rechtsglossar · Kaufrecht und Verbraucherschutz

Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern, sich unter gesetzlichen Voraussetzungen ohne Begründung von bestimmten Verträgen zu lösen. Häufig betrifft es Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Es gilt jedoch nicht für jeden Einkauf. Ob ein Widerruf möglich ist, richtet sich nach Vertragstyp, Beteiligten und gesetzlichen Ausnahmen. Die zentrale Regel für seine Ausübung enthält § 355 BGB.

Bei welchen Verträgen ein Widerruf in Betracht kommt

§ 312g BGB gewährt grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei den erfassten Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Ein normaler Kauf im Ladengeschäft lässt sich dagegen nicht allein wegen Nichtgefallens gesetzlich widerrufen. Freiwillige Rückgabezusagen bleiben möglich. Das Gesetz nennt außerdem Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte individuell angefertigte Waren oder termingebundene Freizeitdienstleistungen. Deshalb genügt die bloße Feststellung „online bestellt“ noch nicht für eine abschließende Bewertung. Bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten können zusätzliche Regeln zum Erlöschen des Rechts eingreifen.

Wann die vierzehntägige Frist beginnt

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich vierzehn Tage. Bei Warenkäufen beginnt sie regelmäßig mit dem Erhalt der Ware; bei mehreren Lieferungen gelten differenzierte Regeln. Zusätzlich muss die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung vorliegen. Ohne ordnungsgemäße Unterrichtung kann sich der Zeitraum verlängern, wobei Höchstfristen und Sonderregeln zu beachten sind. § 356 BGB enthält hierzu die maßgeblichen Einzelheiten. Lieferdatum, Vertragsdatum und Zugang der Belehrung sollten deshalb festgehalten werden. Eine pauschale Berechnung allein ab Bestellbestätigung kann falsch sein, insbesondere wenn die Ware erst später ankommt.

Widerruf eindeutig und nachweisbar erklären

Der Entschluss zum Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer eindeutig erklärt werden. Dafür kann beispielsweise eine klare E-Mail genügen; eine Begründung ist nicht erforderlich. Zur Fristwahrung reicht grundsätzlich die rechtzeitige Absendung. Das bloße Zurücksenden eines Pakets lässt nicht immer hinreichend erkennen, dass der Vertrag widerrufen werden soll. Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen schreibt § 356a BGB inzwischen eine elektronische Widerrufsfunktion vor. Sie ergänzt die anderen Erklärungsmöglichkeiten. Die Eingangsbestätigung sollte zusammen mit dem Inhalt und dem Zeitpunkt des Widerrufs gespeichert werden.

Rechtsprechung: Das Motiv muss nicht gerechtfertigt werden

Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 klar, dass ein Verbraucher grundsätzlich selbst entscheidet, aus welchen Gründen er ein bestehendes Fernabsatzwiderrufsrecht ausübt. Im Streit stand ein Widerruf nach einer Auseinandersetzung über eine Tiefpreisgarantie. Das wirtschaftliche Motiv machte die Erklärung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Ein Ausschluss wegen Missbrauchs kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten. Das Urteil erging zur damaligen Gesetzesfassung; die heutige Grundregel des § 355 BGB verlangt weiterhin keine Begründung.

Rückzahlung, Rücksendung und mögliche Kosten

Nach einem wirksamen Widerruf sind die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Für Warenkäufe regelt § 357 BGB insbesondere Rückzahlung und Rücksendung. Der Unternehmer kann die Rückzahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten, bis er die Ware oder einen Versandnachweis erhalten hat. Rücksendekosten können dem Verbraucher auferlegt sein, wenn die erforderliche Information vorlag. Ein Wertersatz für einen Umgang mit der Ware, der über die notwendige Prüfung hinausgeht, setzt weitere Voraussetzungen voraus. Deshalb bedeutet Widerruf nicht automatisch, dass jede Nutzung und jeder Rücktransport kostenlos bleiben.

Vor der Rückabwicklung die Unterlagen prüfen

Sichern Sie Bestellung, Widerrufsbelehrung, Rechnung, Liefernachweis und Ihre Erklärung. Dokumentieren Sie den Zustand der Ware und bewahren Sie den Rücksendebeleg auf. Bei Dienstleistungen oder digitalen Inhalten sollten zusätzlich Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn geprüft werden. Die Rechte bei einem Sachmangel bestehen unabhängig von der Frage eines Widerrufs und können eine andere Abwicklung ermöglichen. Wer erst nach Fristablauf einen Defekt bemerkt, ist daher nicht automatisch rechtlos. Entscheidend ist, den passenden Anspruch zu bestimmen und die dafür erforderlichen Schritte und Fristen einzuhalten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

← Alle Begriffe im Kaufrecht und Verbraucherschutz