Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Sie ist nach § 17 InsO der allgemeine Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Fällige Verpflichtungen und verfügbare Mittel

Zahlungsunfähigkeit betrifft die Fähigkeit, rechtzeitig zu zahlen. Nach § 17 Absatz 2 InsO kommt es auf fällige Zahlungspflichten an. Ein Unternehmen kann wertvolle Grundstücke oder Maschinen besitzen und trotzdem zahlungsunfähig sein, wenn sich daraus nicht rechtzeitig Liquidität gewinnen lässt. Umgekehrt beweist ein bilanzieller Verlust allein keine Zahlungsunfähigkeit. Für die Prüfung sind Bankguthaben, verfügbare Kreditlinien und zeitnah realisierbare Zuflüsse den relevanten Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügbarkeit; unverbindliche Finanzierungszusagen dürfen nicht wie sicher vorhandenes Geld behandelt werden.

Zahlungsstockung richtig abgrenzen

Eine kurzfristige Zahlungsstockung ist von einem insolvenzrechtlich erheblichen Liquiditätsmangel zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung spricht eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Lücke von mindestens zehn Prozent grundsätzlich für Zahlungsunfähigkeit. Ausnahmen erfordern besonders belastbare Umstände, insbesondere eine nahezu sichere baldige Schließung der Lücke und zumutbares Zuwarten der Gläubiger. Auch eine kleinere Lücke kann relevant sein, wenn eine Verschlechterung absehbar ist. Die Prozentgrenze ist daher kein Freibrief, einzelne Gläubiger dauerhaft unbezahlt zu lassen. Der Verlauf muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welche Verbindlichkeiten einzubeziehen sind

Ausgangspunkt sind die tatsächlich bestehenden und fälligen Verpflichtungen, etwa Lieferantenrechnungen, Löhne, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wirksam vereinbarte Stundungen können die Bewertung verändern; bloßes Schweigen eines Gläubigers genügt dafür nicht ohne Weiteres. Bestrittene Forderungen sind anhand ihres rechtlichen Bestands zu beurteilen. Zusätzlich müssen die im Betrachtungszeitraum anstehenden Einzahlungen und Zahlungen berücksichtigt werden. Eine bloße Momentaufnahme des Kontostands reicht regelmäßig nicht. Fehler entstehen häufig, wenn erwartete Kundenzahlungen vollständig angesetzt, gleichzeitig aber bereits absehbare neue Ausgaben übergangen werden.

Zahlungseinstellung als wichtiges Indiz

§ 17 Absatz 2 Satz 2 InsO erleichtert die Feststellung: Bei Zahlungseinstellung ist Zahlungsunfähigkeit regelmäßig anzunehmen. Gemeint ist ein nach außen erkennbares Verhalten, das den Mangel ausreichender Zahlungsmittel ausdrückt. Nachhaltig nicht beglichene erhebliche Verbindlichkeiten, gescheiterte Zahlungsversprechen oder fruchtlose Vollstreckungen können dabei Bedeutung gewinnen. Nicht erforderlich ist, dass überhaupt keine Zahlung mehr erfolgt. Wer ausgewählte Lieferanten bezahlt, kann gegenüber der übrigen Gläubigerschaft dennoch seine Zahlungen eingestellt haben. Jedes Indiz muss im Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Lage gewürdigt werden.

Rechtsprechung zum Nachweis

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 28. Juni 2022 – II ZR 112/21 – klargestellt, dass Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließlich durch eine bestimmte Liquiditätsbilanz dargelegt werden muss. Auch andere aussagekräftige Nachweise kommen in Betracht. Im entschiedenen Fall waren mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus und eine über Wochen erhebliche Unterdeckung relevant. Für die Praxis bedeutet das: Die Bezeichnung eines Dokuments entscheidet nicht über seinen Beweiswert. Entscheidend sind nachvollziehbare Zahlen, die tatsächlichen Zahlungsströme und eine belastbare Abgrenzung zur vorübergehenden Stockung.

Folgen für die Geschäftsleitung

Bei antragspflichtigen Gesellschaften löst Zahlungsunfähigkeit die Pflicht nach § 15a InsO aus. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; drei Wochen bilden eine gesetzliche Höchstfrist, keine stets nutzbare Wartezeit. Zusätzlich sind die Zahlungsbeschränkungen und möglichen Erstattungspflichten nach § 15b InsO zu beachten. Die Dreiwochenbetrachtung der Liquiditätsprüfung darf deshalb nicht mit einer automatisch anschließenden weiteren Frist verwechselt werden. Geschäftsleiter müssen die Entwicklung laufend überwachen und bei Krisenanzeichen fachkundige Unterstützung so rechtzeitig einholen, dass erforderliche Maßnahmen tatsächlich möglich bleiben.

Unterlagen für eine belastbare Prüfung

Hilfreich sind aktuelle Bankauszüge, Kreditverträge, offene Posten, Fälligkeitslisten, Mahnungen und dokumentierte Stundungsvereinbarungen. Eine kurzfristige Finanzplanung sollte realistische Zahlungseingänge und sämtliche wesentlichen Ausgaben mit konkreten Terminen erfassen. Unterschiedliche Szenarien machen sichtbar, wie abhängig die Finanzierung von einzelnen Annahmen ist. Für eine rückwirkende Haftungsprüfung müssen außerdem frühere Informationsstände gesichert werden. Eine später eingetretene Entwicklung beweist nicht automatisch, was die Geschäftsleitung zu einem früheren Zeitpunkt erkennen musste. Frühe Dokumentation unterstützt sowohl Sanierungsentscheidungen als auch die rechtliche Verteidigung.

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