Frühzeitige Erkennung einer Finanzierungslücke
Ein Schuldner kann heute alle Rechnungen bezahlen und trotzdem absehbar in eine erhebliche Finanzierungskrise geraten. § 18 Absatz 2 InsO erfasst diese Zukunftsperspektive. Entscheidend ist, ob bestehende Zahlungspflichten voraussichtlich bei ihrer Fälligkeit nicht erfüllt werden können. Ein typischer Anlass ist die bevorstehende Rückzahlung eines größeren Kredits, dessen Anschlussfinanzierung nicht gesichert ist. Auch auslaufende Stundungen oder verlässlich erwartete Einnahmeausfälle können die Prognose verändern. Bloße wirtschaftliche Unsicherheit genügt dagegen nicht; die Bewertung braucht konkrete Zahlen und nachvollziehbare Annahmen.
Der gesetzliche Prognosezeitraum
Für die Prüfung ist nach § 18 Absatz 2 InsO in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Diese gesetzliche Vorgabe darf nicht mit der grundsätzlich zwölfmonatigen Fortführungsprognose bei Überschuldung gleichgesetzt werden. Die Finanzplanung muss den relevanten Zeitraum abdecken und bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden. Besondere Umstände können eine abweichende Betrachtung erfordern. Eine starre Fortschreibung des letzten Jahresabschlusses genügt nicht, weil Zahlungsfähigkeit von Fälligkeiten, saisonalen Schwankungen, Kreditbedingungen und tatsächlich erreichbaren Zuflüssen abhängt.
Bestehende und wahrscheinliche Zahlungspflichten
Die Planung erfasst nicht nur Rechnungen, deren Fälligkeit bereits taggenau feststeht. Auch bestehende Verpflichtungen mit unsicherem, aber überwiegend wahrscheinlichem Fälligkeitseintritt können einzubeziehen sein. Bei Bankdarlehen sind Kündigungsrechte, vereinbarte Finanzkennzahlen und konkrete Erklärungen der Bank wichtig. Erwartete Gegenmaßnahmen dürfen berücksichtigt werden, wenn ihre Umsetzung ausreichend belastbar ist. Eine bloße Hoffnung auf weitere Gesellschaftermittel ersetzt keine Prüfung der Finanzierungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit. Die Planung sollte offenlegen, welche Annahmen gesichert und welche noch von Verhandlungen oder weiteren Bedingungen abhängig sind.
Rechtsprechung zur voraussichtlichen Fälligkeit
Im Urteil vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 93/11 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Zahlungspflichten mit überwiegend wahrscheinlicher Fälligkeit in die Prognose gehören. Der Fall betraf unter anderem die Entwicklung eines Bankengagements und angedrohte Kreditkündigungen. Die Entscheidung verdeutlicht, warum ein Unternehmen konkret drohende Rückzahlungsverpflichtungen nicht allein wegen verbleibender Unsicherheit ausblenden darf. Der heute regelmäßig maßgebliche Zeitraum von 24 Monaten folgt aus dem aktuellen Gesetz; er war nicht bereits die zeitliche Vorgabe dieser älteren Entscheidung.
Antragsrecht des Schuldners
Drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet nach § 18 Absatz 1 InsO dem Schuldner die Möglichkeit eines Insolvenzantrags. Ein Gläubiger kann seinen Antrag nicht allein auf diesen Eröffnungsgrund stützen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften enthält Absatz 3 zusätzliche Anforderungen, wenn nicht sämtliche dort genannten Organmitglieder oder Gesellschafter den Antrag stellen. Insbesondere muss die erforderliche Vertretungsberechtigung bestehen. Ein frühzeitiger Antrag kann Sanierungsoptionen eröffnen, setzt jedoch eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Eigenverwaltung oder Schutzschirm werden dadurch nicht automatisch bewilligt.
Abgrenzung zur Antragspflicht und Restrukturierung
Drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst die Antragspflicht nach § 15a InsO grundsätzlich nicht aus. Anders liegt es bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder rechtlich relevanter Überschuldung. Diese Eröffnungsgründe müssen deshalb parallel geprüft werden. Für Unternehmen können bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch Instrumente des StaRUG in Betracht kommen; deren Voraussetzungen und Grenzen sind gesondert zu beurteilen. Wer Restrukturierungsverhandlungen führt, darf die laufende Überwachung der Insolvenzreife nicht einstellen. Eine ursprünglich realistische Finanzierungslösung kann durch eine verweigerte Kreditverlängerung oder unerwartete Verluste kurzfristig entfallen.
Planung und Entscheidungsgrundlagen sichern
Für die Beratung werden Darlehensverträge, Tilgungspläne, Bankkorrespondenz, Auftragsbestand, Kostenplanung und Informationen über Sicherheiten benötigt. Besonders wichtig ist eine zeitlich gegliederte Liquiditätsplanung mit plausiblen Annahmen zur Geschäftsentwicklung. Geschäftsleiter sollten festhalten, welche Maßnahmen eine absehbare Lücke schließen sollen, wer dafür verantwortlich ist und wann verbindliche Zusagen vorliegen müssen. Regelmäßige Vergleiche zwischen Planung und tatsächlicher Entwicklung zeigen frühzeitig Abweichungen. So lässt sich beurteilen, ob außergerichtliche Lösungen tragfähig bleiben oder ein gerichtliches Verfahren rechtzeitig vorbereitet werden muss.