Insolvenzrechtlicher Begriff und Anwendungsbereich
Überschuldung nach § 19 InsO ist mehr als ein negatives Ergebnis im Jahresabschluss. Der gesetzliche Eröffnungsgrund betrifft insbesondere juristische Personen wie GmbH und Aktiengesellschaft. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gilt er auch für rechtsfähige Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, etwa typische GmbH-Konstruktionen. Privatpersonen müssen dagegen nicht allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen, weil ihre Schulden den Wert ihres Vermögens übersteigen. Anwendungsbereich, Bewertungsmaßstab und mögliche Antragspflicht sind deshalb vor jeder wirtschaftlichen Berechnung rechtlich einzuordnen.
Fortführung in den nächsten zwölf Monaten
Nach § 19 Absatz 2 InsO liegt trotz rechnerischer Unterdeckung keine Überschuldung vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür braucht es eine tragfähige, auf aktuelle Tatsachen gestützte Prognose. Wesentlich sind die geplante Geschäftsentwicklung und die Fähigkeit, die in diesem Zeitraum anfallenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Ein allgemeiner Sanierungswille oder eine optimistische Einschätzung genügt nicht. Planungsannahmen müssen mit verfügbaren Finanzmitteln, verlässlichen Zusagen und realistischen Ergebniserwartungen zusammenpassen und bei Veränderungen überprüft werden.
Vermögen und Verbindlichkeiten bewerten
Fehlt eine positive Fortführungsprognose, ist die rechnerische Deckung der Verbindlichkeiten durch das Vermögen zu prüfen. Der insolvenzrechtliche Überschuldungsstatus folgt eigenen Maßstäben und lässt sich nicht einfach aus handelsrechtlichen Buchwerten übernehmen. Verwertbarkeit, bestehende Sicherheiten, stille Reserven und Kosten einer Abwicklung können entscheidend sein. Ebenso müssen rechtlich bestehende Verpflichtungen vollständig erfasst werden. Eine unzutreffende Bewertung einzelner großer Vermögenspositionen kann das Ergebnis erheblich verändern. Deshalb sind Bewertungsgrundlagen und Annahmen zu dokumentieren und bei Bedarf durch fachkundige Einschätzungen abzusichern.
Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt
Gesellschafterdarlehen verschwinden nicht schon wegen ihrer gesellschaftlichen Herkunft aus dem Überschuldungsstatus. § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO enthält eine besondere Regel für Darlehensrückgewähransprüche und wirtschaftlich entsprechende Forderungen mit einem entsprechend vereinbarten Nachrang. Die Vereinbarung muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen; eine beiläufige Erklärung, man werde vorerst nicht auf Zahlung bestehen, reicht nicht zwingend. Zusätzlich ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine vorinsolvenzliche Zahlungssperre erforderlich ist. Rangrücktritt, Forderungsverzicht und bloße Stundung haben unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Wirkungen.
Rechtsprechung zur Patronatserklärung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 – die Grenzen einer weichen Patronatserklärung hervorgehoben. Eine rechtlich unverbindliche Unterstützungsbekundung beseitigt keine rechnerische Überschuldung. Zeichnen sich in der Finanzplanung bereits Liquiditätslücken ab, trägt sie eine positive Fortführungsprognose bei einer Gesellschaft in der Krise nur ausnahmsweise. Für die Bewertung sind daher Wortlaut, Verbindlichkeit und Leistungsfähigkeit des Unterstützers wichtig. Der gute Ruf eines Konzerns oder frühere freiwillige Zahlungen ersetzen nicht automatisch eine belastbare Finanzierung der Tochtergesellschaft.
Antragspflicht und laufende Zahlungen
Bei antragspflichtigen Rechtsträgern ist der Insolvenzantrag nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Höchstfrist darf nicht voraussetzungslos ausgeschöpft werden. Tritt daneben Zahlungsunfähigkeit ein, ist deren eigenständige und kürzere Frist zu beachten. Zahlungen unterliegen außerdem den Regeln des § 15b InsO. Sanierungsversuche müssen deshalb eng begleitet werden. Weder die Beauftragung eines Beraters noch Verhandlungen mit einer Bank setzen gesetzliche Pflichten automatisch außer Kraft oder verschieben ihren Beginn.
Geeignete Unterlagen und regelmäßige Kontrolle
Für eine Prüfung sind aktuelle Abschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Vermögensnachweise, Schuldenlisten, Kreditunterlagen und eine belastbare Finanzplanung zusammenzuführen. Rangrücktritte und Finanzierungszusagen sollten vollständig einschließlich aller Bedingungen vorliegen. Verantwortliche müssen nachvollziehbar festhalten, wann welche Krisenanzeichen bekannt wurden und wie sie darauf reagiert haben. Die Prognose ist kein einmaliges Papier, sondern muss bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben werden. Eine saubere Trennung zwischen handelsrechtlicher Bilanz, insolvenzrechtlichem Status und Liquiditätsprüfung erleichtert die Entscheidung über Sanierung, Finanzierung und einen erforderlichen Insolvenzantrag.