Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ermöglicht einem noch nicht zahlungsunfähigen Schuldner, unter besonderen Voraussetzungen einen Insolvenzplan vorzubereiten. Die gerichtliche Frist nach § 270d InsO beträgt höchstens drei Monate.

Ein Sanierungsinstrument im Insolvenzverfahren

Der Schutzschirm nach § 270d InsO unterstützt die Vorbereitung eines Insolvenzplans im Rahmen einer angestrebten Eigenverwaltung. Er setzt einen Insolvenzantrag voraus und ist deshalb kein vollständig außergerichtlicher Sanierungsweg. Das Gericht bestimmt auf Antrag einen Zeitraum, innerhalb dessen der Schuldner seinen Plan vorlegen soll. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Der Schutzschirm garantiert weder die spätere Planbestätigung noch den wirtschaftlichen Erfolg. Entscheidend sind ein rechtzeitig gestellter Antrag, eine belastbare Bescheinigung und die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Der Schuldner muss drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein, darf aber noch nicht zahlungsunfähig sein. Diese Abgrenzung verlangt eine aktuelle Prüfung der Liquidität und gegebenenfalls der Überschuldung. Einzelne Rückstände oder eine positive Geschäftserwartung beantworten die Frage nicht zuverlässig. Wer bereits fällige Zahlungsverpflichtungen im insolvenzrechtlich maßgeblichen Umfang nicht erfüllen kann, erhält den Schutzschirm nicht unter diesen Voraussetzungen. Andere Verfahrensgestaltungen können dennoch in Betracht kommen. Insbesondere bedeutet das Ende dieser Zugangsmöglichkeit nicht automatisch, dass jede Sanierung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen wäre.

Bescheinigung einer erfahrenen Fachperson

Mit dem Antrag ist eine begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person vorzulegen. Sie muss die maßgebliche wirtschaftliche Lage und die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung bestätigen. Eine bloße Erfolgsbehauptung reicht nicht. Die Person, die diese Bescheinigung ausgestellt hat, darf nach § 270d Absatz 2 InsO nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Dadurch trennt das Gesetz die bescheinigende Prüfung von der anschließenden insolvenzrechtlichen Aufsicht im konkreten Verfahren.

Eigenverwaltung und vorläufiger Sachwalter

Der Schutzschirm ist mit den Regeln der vorläufigen Eigenverwaltung verzahnt. Die Geschäftsleitung bleibt verantwortlich, während ein vorläufiger Sachwalter die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben übernimmt. Für dessen Auswahl besitzt der Schuldner ein besonderes Vorschlagsrecht; eine Abweichung setzt die gesetzlich geregelte offensichtliche Ungeeignetheit voraus und muss begründet werden. Das ersetzt keine sorgfältige Vorbereitung der Eigenverwaltungsplanung. Finanzierung, Organisation und Verhandlungen müssen weiterhin tragfähig sein. Ein bloßer Wechsel der Verfahrensbezeichnung beseitigt weder Liquiditätslücken noch die Pflichten gegenüber der Gläubigergesamtheit.

Vollstreckungsschutz und laufende Mitteilungen

Auf Antrag hat das Gericht die in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 InsO vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Umfang und gesetzliche Grenzen sind anhand der konkreten Anordnung zu prüfen. Tritt während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit ein, müssen Schuldner oder vorläufiger Sachwalter dies dem Gericht unverzüglich anzeigen. Aus der ursprünglichen Bescheinigung folgt keine fortdauernde Entwarnung. Die Liquiditätslage muss deshalb laufend überwacht werden; Veränderungen dürfen nicht bis zur geplanten Vorlage des Insolvenzplans zurückgestellt werden.

Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Plan

Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 7. Mai 2015 – IX ZB 75/14 – Anforderungen an die gerichtliche Vorprüfung eines Insolvenzplans klar. Insbesondere müssen Gläubigergruppen nachvollziehbar gebildet und ihre Grundlagen erläutert werden. Die Entscheidung betrifft die Planprüfung, nicht unmittelbar die Bewilligung eines Schutzschirms. Für dessen Vorbereitung ist sie dennoch bedeutsam: Die gewonnene Zeit muss in einen rechtlich tragfähigen Plan münden. Ein wirtschaftliches Konzept allein genügt nicht, wenn die vorgesehenen Regelungen wesentliche insolvenzrechtliche Anforderungen verletzen.

Fristende und praktische Vorbereitung

Nach Aufhebung der Schutzschirmanordnung oder Ablauf der Vorlagefrist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der weitere Verlauf hängt von der wirtschaftlichen Lage und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Unternehmen sollten deshalb bereits vor Antragstellung aktuelle Finanzzahlen, wesentliche Verträge, Sicherheiten und die Verhandlungspositionen wichtiger Gläubiger zusammenstellen. Ein realistischer Zeitplan muss auch die Erstellung und Abstimmung des Plans berücksichtigen. Frühzeitige Beratung hilft, den Schutzschirm mit anderen Sanierungswegen zu vergleichen und die erforderlichen Schritte innerhalb der knappen gesetzlichen Frist vorzubereiten.

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