Antrag als Beginn der gerichtlichen Prüfung
Ein Insolvenzverfahren wird nach § 13 Absatz 1 InsO nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Der Antrag selbst eröffnet das Verfahren noch nicht. Zunächst prüft das Insolvenzgericht insbesondere Zulässigkeit, Eröffnungsgrund und die Voraussetzungen für eine Finanzierung des Verfahrens. Zuständig ist das nach den gesetzlichen Regeln bestimmte Insolvenzgericht, regelmäßig ein Amtsgericht. Wer eine wirtschaftliche Krise erkennt, sollte deshalb zwischen Vorbereitung, Antragseingang und späterem Eröffnungsbeschluss unterscheiden. In jeder Phase bestehen andere Handlungsmöglichkeiten und gegebenenfalls eigene Pflichten der Beteiligten.
Eigenantrag des Schuldners
Der Schuldner kann selbst die Verfahrenseröffnung beantragen. Bei Gesellschaften richtet sich nach §§ 15 und 18 InsO, welche Personen antragsberechtigt sind und welche zusätzlichen Anforderungen bei einem Antrag einzelner Organmitglieder gelten. Dem Eigenantrag ist insbesondere ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Bei fortgeführtem Geschäftsbetrieb verlangt § 13 InsO weitere Angaben, etwa zur Bilanzsumme, zu Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl. Die gesetzlich vorgesehene Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit ist ernst zu nehmen; unvollständige Unterlagen können erhebliche Verzögerungen verursachen.
Antrag eines Gläubigers
Ein Gläubigerantrag setzt nach § 14 InsO ein rechtliches Interesse an der Eröffnung voraus. Der Antragsteller muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Die Insolvenzordnung dient der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und ist kein beliebig einsetzbares Druckmittel für streitige Einzelansprüche. Vollstreckungsunterlagen, Zahlungsinformationen und andere belastbare Nachweise sind deshalb wichtig. Drohende Zahlungsunfähigkeit allein genügt für einen Gläubigerantrag nicht. Wird die Forderung nach Antragstellung erfüllt, macht dies den Antrag nach der gesetzlichen Regelung nicht schon für sich genommen unzulässig.
Eröffnungsgrund und Antragspflicht unterscheiden
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind unterschiedliche Eröffnungsgründe. Nicht jeder Grund steht jedem Antragsteller zur Verfügung. Davon zu unterscheiden ist die persönliche Pflicht bestimmter Verantwortlicher, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. § 15a InsO betrifft insbesondere Geschäftsleiter antragspflichtiger Gesellschaften bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die gesetzlichen Höchstfristen sind keine frei nutzbaren Wartezeiten. Ein Unternehmen darf die notwendige Antragstellung daher nicht unbegrenzt hinausschieben, nur weil noch Sanierungsverhandlungen laufen oder einzelne Unterlagen erst später vollständig zusammengestellt werden können.
Gerichtliche Prüfung und Sicherungsmaßnahmen
Nach Eingang befasst sich das Gericht mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einem unzulässigen Antrag sieht § 13 Absatz 3 InsO grundsätzlich eine Aufforderung zur Mangelbehebung mit angemessener Frist vor. Ein zulässiger Gläubigerantrag erfordert die Anhörung des Schuldners. Im Eröffnungsverfahren kommen nach § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen in Betracht, beispielsweise die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Umfang und Wirkung ergeben sich aus dem gerichtlichen Beschluss. Die Geschäftsleitung verliert ihre Befugnisse deshalb nicht bereits durch jeden Antrag automatisch und vollständig.
Rechtsprechung zum rechtlichen Interesse
Der Bundesgerichtshof entschied am 15. September 2016 – IX ZB 32/16 –, dass ein erfolgloser früherer Anfechtungsprozess des Gläubigers sein Rechtsschutzinteresse an einem Insolvenzantrag nicht ohne Weiteres beseitigt. Das damalige Urteil entfaltete im Insolvenzverfahren und gegenüber einer dort möglichen Anfechtungsklage nicht die angenommene Rechtskraftwirkung. Die Entscheidung zeigt, dass das rechtliche Interesse eigenständig zu prüfen ist. Ein bereits verlorener Einzelprozess beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen eines späteren Insolvenzverfahrens. Ebenso wenig ersetzt ein vollstreckbarer Titel den Nachweis des erforderlichen Eröffnungsgrundes.
Vorbereitung und praktische Abstimmung
Für die Antragstellung sollten wirtschaftliche Lage, Forderungsverzeichnis, Vertretungsberechtigung und gewünschte Verfahrensgestaltung sorgfältig zusammengeführt werden. Bei natürlichen Personen sind gegebenenfalls Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens und ein gesonderter Antrag auf Restschuldbefreiung zu beachten. Anträge zur Eigenverwaltung benötigen zusätzliche Vorbereitung. Rücknahme, Erledigung und Abweisung sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge und können Kostenfolgen haben. Wer einen Antrag erwägt oder zugestellt erhält, sollte deshalb Fristen, Unterlagen und Handlungsoptionen unverzüglich prüfen lassen und erforderliche Angaben gegenüber dem Gericht vollständig und nachvollziehbar aufbereiten.