Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Eigenverwaltung

Bei der Eigenverwaltung verwaltet der Schuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst. Sie setzt eine gerichtliche Anordnung und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 270 ff. InsO voraus.

Insolvenzverfahren mit eigener Verwaltungsbefugnis

Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens. Nach § 270 InsO bleibt der Schuldner bei entsprechender gerichtlicher Anordnung berechtigt, die Masse zu verwalten und darüber zu verfügen. Er handelt dabei unter Aufsicht eines Sachwalters. Das Verfahren ist weder eine rein außergerichtliche Sanierung noch eine Befreiung von insolvenzrechtlichen Pflichten. Die allgemeinen Vorschriften gelten, soweit die Sonderregeln nichts anderes bestimmen. Für Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO ist Eigenverwaltung gesetzlich ausgeschlossen. Bei Unternehmen kommt es auf Voraussetzungen, Vorbereitung und tatsächliche Umsetzbarkeit an.

Eigenverwaltungsplanung als wesentliche Grundlage

Dem Antrag ist nach § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen. Sie umfasst insbesondere einen Finanzplan für sechs Monate, ein Durchführungskonzept und Angaben zum Stand wichtiger Verhandlungen. Dargestellt werden müssen außerdem organisatorische Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten und erwartete Kostenunterschiede gegenüber einem Regelverfahren. Die Planung darf nicht nur einen allgemeinen Sanierungswunsch beschreiben. Sie muss nachvollziehbar zeigen, wie Finanzierung, Verfahrensführung und die erforderlichen Maßnahmen zusammenpassen. Fehlende Daten oder unrealistische Annahmen können die angestrebte Verfahrensgestaltung erheblich gefährden.

Vorläufige Eigenverwaltung und gerichtliche Prüfung

§ 270b InsO regelt die Anordnung im Eröffnungsverfahren. Wesentlich sind eine vollständige und schlüssige Planung sowie das Fehlen bekannter Umstände, die wesentliche Tatsachengrundlagen widerlegen. Bei bestimmten Problemen verlangt das Gesetz eine zusätzliche Bewertung, ob der Schuldner seine Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen ausrichten kann und will. Dazu können erhebliche Rückstände, frühere Schutzmaßnahmen oder verletzte Offenlegungspflichten gehören. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss hat gesetzliche Beteiligungsrechte. Die bloße Einreichung eines Antrags garantiert daher noch nicht, dass das Gericht die Eigenverwaltung anordnet.

Sachwalter überwacht und unterstützt

Der Sachwalter prüft nach § 274 InsO die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung sowie die erfassten Ausgaben. Das Gericht kann bestimmte Unterstützungsaufgaben anordnen, etwa bei insolvenzrechtlicher Buchführung oder Verhandlungen. Erkennt der Sachwalter drohende Nachteile für Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung, bestehen gesetzliche Informationspflichten. Er ist daher nicht lediglich ein Berater der Geschäftsleitung. Zugleich übernimmt er nicht automatisch sämtliche Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Eine klare Abstimmung über Zuständigkeiten, Berichte und Zahlungsabläufe ist für das Verfahren besonders wichtig.

Gläubigerinteressen und Organverantwortung

Die Geschäftsleitung muss ihre Tätigkeit an den insolvenzrechtlichen Anforderungen ausrichten. § 276a InsO begrenzt den Einfluss gesellschaftsrechtlicher Überwachungsorgane auf die Geschäftsführung und enthält Regeln für Änderungen in der Leitung. Außerdem ordnet die Vorschrift Haftung nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 InsO an. Eine fortbestehende operative Verantwortung bedeutet deshalb erhebliche zusätzliche Pflichten. Gesellschafterinteressen dürfen die gemeinschaftlichen Gläubigerinteressen nicht verdrängen. Dokumentation, Liquiditätsüberwachung und rechtzeitige Einbindung des Sachwalters sind entscheidend, um die Verfahrensführung nachvollziehbar und gesetzeskonform zu gestalten.

Rechtsprechung zur Haftung der Geschäftsleiter

Der Bundesgerichtshof entschied am 26. April 2018 – IX ZR 238/17 –, dass Geschäftsleiter einer Gesellschaft in Eigenverwaltung den Beteiligten entsprechend §§ 60 und 61 InsO haften können. Die Entscheidung erging vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die heute insbesondere § 276a Absatz 2 InsO enthält. Sie verdeutlicht, dass Eigenverwaltung keine haftungsfreie Fortsetzung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist. Pflichtwidrige Verwaltung oder die Begründung nicht erfüllbarer Masseverbindlichkeiten können persönliche Folgen haben. Der konkrete Pflichtverstoß und die weiteren Haftungsvoraussetzungen bleiben jeweils gesondert nachzuweisen.

Sanierungsinstrumente sinnvoll vorbereiten

Eigenverwaltung kann mit einem Insolvenzplan verbunden werden, setzt einen solchen aber nicht in jeder Konstellation voraus. Ein Schutzschirm ist wiederum ein besonderes, zusätzlich geregeltes Instrument im Vorfeld der Eröffnung und nicht mit Eigenverwaltung gleichzusetzen. Für die Vorbereitung werden aktuelle Finanzdaten, verlässliche Finanzierung, ein nachvollziehbares Konzept und eine belastbare Organisation benötigt. Frühzeitige Beratung ermöglicht den Vergleich mit einem Regelverfahren oder anderen Sanierungswegen. Entscheidend ist, welche Gestaltung den Gläubigerinteressen und den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des konkreten Unternehmens am besten entspricht.

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