Rechtlicher Grund für den Vorrang
Masseverbindlichkeiten unterscheiden sich von gewöhnlichen Insolvenzforderungen durch ihre gesetzlich vorgesehene Vorwegbefriedigung. § 53 InsO ordnet diesen Vorrang für Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten an. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten beschreibt vor allem § 55 InsO. Die Einordnung soll unter anderem gewährleisten, dass das Verfahren durchgeführt und die Masse geordnet verwaltet werden kann. Sie hängt jedoch nicht davon ab, ob eine Rechnung besonders dringend erscheint. Entscheidend sind Entstehungsgrund, handelnde Person und gegebenenfalls der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde.
Handlungen zur Verwaltung der Masse
§ 55 Absatz 1 Nummer 1 InsO erfasst Verpflichtungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder auf andere Weise durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse entstehen. Dazu kann beispielsweise die Vergütung für eine nach Eröffnung beauftragte Lagerung oder Verwertung gehören. Voraussetzung bleibt, dass der konkrete Anspruch rechtlich besteht und der Masse zuzuordnen ist. Handelt eine frühere Geschäftsleitung ohne die erforderliche Befugnis, entsteht nicht allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs ein Masseanspruch. Auftrag, Vertretung und Leistungsnachweis müssen deshalb zusammenpassen.
Gegenseitige Verträge und laufende Leistungen
Nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 InsO können Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen Masseverbindlichkeiten sein, soweit Erfüllung für die Masse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung erfolgen muss. Bei Miet-, Arbeits- und anderen Dauerschuldverhältnissen ist häufig eine zeitliche Aufteilung erforderlich. Vor Eröffnung entstandene Rückstände werden nicht automatisch aufgewertet, weil das Vertragsverhältnis fortbesteht. Auch Sondervorschriften können die Einordnung verändern. Entscheidend ist der konkrete Leistungszeitraum und die insolvenzrechtliche Behandlung des jeweiligen Vertrags, nicht lediglich das Datum seiner Unterzeichnung.
Bereicherung und besondere gesetzliche Fälle
§ 55 Absatz 1 Nummer 3 InsO erfasst Verpflichtungen aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse. Auch hierfür muss tatsächlich eine rechtlich relevante Bereicherung der Masse vorliegen; jeder wirtschaftliche Vorteil genügt nicht unterschiedslos. Weitere Absätze enthalten Sonderregeln, insbesondere für Verpflichtungen aus der vorläufigen Verwaltung und bestimmte Steuerverbindlichkeiten. Diese Tatbestände dürfen nicht schematisch auf andere Forderungen übertragen werden. Bei öffentlichen Abgaben oder Leistungen während des Eröffnungsverfahrens ist deshalb eine gesonderte Prüfung von Steuerentstehung, Verwalterstellung und maßgeblicher gesetzlicher Fassung erforderlich.
Rechtsprechung zur Änderung einer Altforderung
Im Urteil vom 9. März 2023 – IX ZR 90/22 – befasste sich der Bundesgerichtshof mit einer nachträglichen Vereinbarung über eine Insolvenzforderung. Eine solche Vereinbarung schafft nur unter besonderen Voraussetzungen eine Masseverbindlichkeit: Sie muss die Schuld umschaffen oder zweifelsfrei eine Vorwegbefriedigung aus der Masse begründen. Ein bloßes Anerkenntnis oder eine Einigung über die Forderungshöhe genügt daher nicht automatisch. Wer einen Vergleich mit dem Verwalter schließt, sollte ausdrücklich klären, ob nur der Streit beendet oder auch der insolvenzrechtliche Rang verändert wird.
Zahlung und Masseunzulänglichkeit
Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter in seiner Amtsstellung geltend gemacht. Reicht die Masse nicht für ihre vollständige Erfüllung aus, greifen die besonderen Regeln der §§ 208 ff. InsO. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestimmt § 209 InsO die Rangfolge. Für bestimmte ältere Masseverbindlichkeiten verbietet § 210 InsO die Vollstreckung. Der Begriff Masseverbindlichkeit bedeutet daher nicht, dass ein Anspruch stets sofort und vollständig durchsetzbar ist. Auch ein möglicher persönlicher Anspruch gegen den Verwalter braucht eine zusätzliche gesetzliche Haftungsgrundlage.
Einordnung anhand der Unterlagen
Zur Prüfung sollten Vertrag, gerichtliche Beschlüsse, Auftrag, Leistungszeitraum, Rechnungsstellung und bisherige Zahlungen chronologisch zusammengestellt werden. Bei fortgesetzten Verträgen ist eine genaue Trennung alter und neuer Positionen häufig unverzichtbar. Eine Sammelrechnung kann mehrere rechtlich unterschiedliche Forderungen enthalten. Besteht Streit, sollte zunächst geklärt werden, ob Anspruchsgrund, Höhe oder Rang bestritten werden. Erst danach lässt sich der richtige Verfahrensweg bestimmen. Eine frühzeitige Prüfung verhindert, dass eine Masseforderung irrtümlich nur zur Tabelle angemeldet oder eine Insolvenzforderung ohne tragfähige Grundlage bevorzugt verlangt wird.