Besondere Stellung im Insolvenzverfahren
§ 53 InsO bestimmt, dass Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind. Die Inhaber dieser Ansprüche werden als Massegläubiger bezeichnet. Ihr Vorrang unterstützt die Durchführung des Verfahrens, etwa durch die Finanzierung notwendiger Leistungen während der Verwaltung. Die Stellung ergibt sich aus dem Gesetz und der konkreten Anspruchsgrundlage. Sie entsteht nicht allein dadurch, dass eine Rechnung nach Eröffnung gestellt wird oder der Vertragspartner allgemein von einer Fortführung des Unternehmens ausgeht.
Typische Grundlagen einer Masseforderung
Masseverbindlichkeiten können nach § 55 InsO insbesondere durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse entstehen. Hinzukommen gesetzlich geregelte Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen und aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse. Beispielsweise kann eine vom Verwalter wirksam beauftragte Leistung für die Betriebsfortführung einen Masseanspruch begründen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der maßgebliche Zeitraum wichtig. Alte Rückstände und laufende Ansprüche können unterschiedliche Ränge haben. Jede Forderung ist deshalb nach Entstehungsgrund und zeitlicher Zuordnung gesondert zu prüfen.
Abgrenzung zum Eröffnungsverfahren
Vor der Verfahrenseröffnung gelten besondere Regeln. Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter kann unter § 55 Absatz 2 InsO Verpflichtungen begründen, die nach Eröffnung Masseverbindlichkeiten werden. Bei schwacher vorläufiger Verwaltung folgt ein solcher Rang nicht automatisch aus einer Zustimmung zum Geschäft. Gerichtliche Einzelermächtigungen und weitere gesetzliche Sonderregeln können entscheidend sein. Ein Lieferant sollte daher vor zusätzlichen Leistungen den Bestellungsbeschluss und die konkrete Verpflichtungsgrundlage prüfen. Eine allgemeine Erklärung, der Betrieb werde weitergeführt, ersetzt keine belastbare Klärung des Forderungsrangs.
Geltendmachung gegenüber dem Verwalter
Masseforderungen werden grundsätzlich unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter in seiner Amtsstellung geltend gemacht. Sie gehören nicht zur gewöhnlichen Forderungsanmeldung der Insolvenzgläubiger. Forderungsgrund, Fälligkeit, Leistungszeitraum und Belege müssen trotzdem nachvollziehbar dargestellt werden. Bei Streit kommen gerichtliche Schritte in Betracht, wobei besondere insolvenzrechtliche Beschränkungen zu beachten sind. Wer persönlich gegen den Verwalter vorgehen möchte, benötigt dagegen eine eigene Haftungsgrundlage. Vertraglicher Anspruch gegen die Masse und persönlicher Schadensersatzanspruch sind unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen und möglichen Prozessgegnern.
Masseunzulänglichkeit verändert die Befriedigung
Auch die Insolvenzmasse kann zu klein sein, um sämtliche Masseverbindlichkeiten vollständig zu erfüllen. Bei den Voraussetzungen des § 208 InsO muss der Verwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen. Dann richtet sich die Befriedigung nach der Rangfolge des § 209 InsO. Verfahrenskosten, bestimmte nach der Anzeige begründete Verbindlichkeiten und übrige Masseverbindlichkeiten werden unterschiedlich behandelt. Für die zuletzt genannte Gruppe greift nach § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot. Ein ursprünglich bevorrechtigter Anspruch kann deshalb wirtschaftlich teilweise oder vollständig ausfallen; der Rang allein garantiert keine Zahlung.
Rechtsprechung zur persönlichen Verwalterhaftung
Im Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03 – erläuterte der Bundesgerichtshof die Haftung nach § 61 InsO. Sie betrifft die pflichtwidrige Begründung einer Masseverbindlichkeit, deren Erfüllung aus der Masse ausbleibt. Der Anspruch richtet sich auf den Vertrauensschaden und ist nicht einfach mit der offenen Vertragsvergütung gleichzusetzen. Spätere pflichtwidrige Masseverkürzungen können dagegen unter § 60 InsO fallen. Für Massegläubiger folgt daraus, dass der Entstehungszeitpunkt der Verpflichtung und die damalige Erkennbarkeit unzureichender Mittel sorgfältig untersucht werden müssen.
Verträge und Nachweise sorgfältig gestalten
Vor neuen Geschäften sollten Massegläubiger klären, wer handelt, welche Befugnisse bestehen und aus welcher Grundlage sich der Vorrang ergeben soll. Vertrag, Auftrag, Leistungsnachweise und Zusagen sind aufzubewahren. Bei einer Zahlungsstörung ist zu prüfen, ob nur eine sachliche Meinungsverschiedenheit besteht oder bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Besondere Fristen und Vollstreckungsbeschränkungen dürfen nicht übergangen werden. Rechtliche Beratung hilft, Zahlungsansprüche, mögliche Sicherheiten und persönliche Haftungsansprüche getrennt zu bewerten und eine wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise für den konkreten Ausfall zu wählen.